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Im Dezember 2001 wurde die Altersrente des Klägers (Grundrente 746, - EUR und Rentenanpassung 835, - EUR) für das Jahr 2002 als "Rentenbetrag einschließlich der Anpassung" bezeichnet und auf monatlich 1. 581, -- EUR festgesetzt. 8 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ihm auf der Grundlage der Alterssicherungsordnung für das Jahr 2003 eine monatliche Rente von 746, -- EUR gewähre. Die monatliche Rentenanpassung für das Jahr 2003 betrage 752, -- EUR. Daraus ergebe sich für das Jahr 2003 ein monatlicher Rentenbetrag einschließlich der Rentenanpassung von 1. 498, -- EUR. Dieser Bescheid aktualisiere für das Jahr 2003 alle früher ergangenen Bescheide. Altersversorgungswerk der zahnärztekammer niedersachsen mit. 9 In einem diesem Bescheid beigefügten Schreiben vom 16. Dezember 2003 erläuterte die Beklagte, dass sich die Rahmenbedingungen auf den Zins-, Kapital- und insbesondere auf den Aktienmärkten während der letzten zwei Jahre drastisch und nachhaltig verschlechtert hätten.
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Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Rentenanpassung wie im Vorjahr bestehe nicht. Vielmehr müsse jährlich über den Anpassungssatz beschlossen werden. Die Versorgungsempfänger seien in den Bescheiden stets darauf hingewiesen worden, dass jährlich aufgrund einer langfristigen Planung beschlossen werde, um welchen Prozentsatz die in dem Folgejahr zu zahlende Rente angepasst werden könne. 12 Mit der vom Kläger dagegen am 2. Juni 2003 erhobenen Klage macht er geltend, aus den Vorschriften der Alterssicherungsordnung gehe nicht hervor, dass die Altersrente in Form einer Grundrente und einer Überschussbeteiligung gewährt werde. VZN – Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein. In den Rentenbescheiden habe die Beklagte immer nur einen Endbetrag ausgewiesen. Wie sich dieser im Einzelnen zusammensetze, sei aus den Rentenbescheiden bis zu dem hier angefochtenen Bescheid nie hervorgegangen. Bei der Rente nach der Alterssicherungsordnung handele es sich um eine öffentlich-rechtliche, von Art. 14 GG geschützte grundrechtliche Position. In diesen verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch könne nicht ohne sachlichen Grund mit einer Kürzung eingegriffen werden.