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Begriff Gewähltes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung Erläuterungen Wählbarkeit, Rechtsstellung Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sind jugendliche Arbeitnehmer unter 18 und Auszubildende unter 25 Jahre wahlberechtigt. Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs unter 25 Jahre. Nicht wählbar ist eine Person, der in Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung die Fähigkeit aberkannt wurde, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen ( § 61 BetrVG). Die reguläre Amtszeit beträgt 2 Jahre ( § 64 Abs. 2 BetrVG). Jugend- und Auszubildendenvertreter genießen einen Tätigkeitsschutz und die Rechtsstellung entsprechend der von Betriebsratsmitgliedern. Sie führen u. a. ihr Amt als Ehrenamt, haben einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung zur Verrichtung erforderlicher Arbeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlich sind ( § 65 Ab. 1 i. V m. § 37 BetrVG). Sie genießen besonderen Kündigungsschutz während ihrer Amtszeit und den nachwirkenden Kündigungsschutz nach Ausscheiden aus dem Amt (§ 15 Abs. 1 KSchG und § 103 BetrVG).
Dies ist ebenso gültig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der JAV endet (§ 78a Abs. 3 BetrVG). JAV im öffentlichen Dienst [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Auch im öffentlichen Dienst werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. Die Regelungen befinden sich in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder. Wählbar sind für die Vertretungen im Bundesdienst Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben ( § 100 Abs. 2 BPersVG). Die jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetze für im Landes- oder Kommunaldienst Beschäftigte haben stellenweise hiervon abweichende Altersgrenzen, so sind zum Beispiel in Bayern oder Nordrhein-Westfalen Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, wählbar. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25.
Viele Auszubildende wissen gar nicht, was die Jugend- und Auszubildendenvertretung für sie tut. Das heißt für die JAV, dass es an der Zeit ist, die jungen Kollegen aufzuklären und die eigene Arbeit transparenter zu machen. Öffentlichkeitsarbeit ist ein wichtiges Thema für die JAV. Ganz getreu dem Motto: Tue Gutes und rede darüber! Erfolgreiche JAV-Arbeit basiert auf guter Öffentlichkeitsarbeit. Denn schließlich sollen alle wissen, was die JAV leistet, um sich für ihre jungen Kollegen einzusetzen. Um als JAV die restliche Belegschaft über Eure Arbeit zu informieren, gibt es einige Möglichkeiten. Es sollte aber kein einseitiger Informationsfluss sein. Vielmehr geht es darum, mit den Azubis in den Dialog zu gehen und sie zum Mitmachen aufzufordern. Als JAV gibt es unzählige Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit. Hier nur ein paar: Betriebsbegehung Die JAV hat das Recht, während der Arbeitszeit die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildende aufzusuchen. Betriebsbegehungen ermöglichen es der JAV, direkt vor Ort mit den Jugendlichen über ihre Anliegen, Sorgen und Probleme rund um ihre Ausbildung zu sprechen und hautnah mitzubekommen, was im Betrieb läuft.
Schulungsanspruch Grundsätzlich hast du ein Recht darauf, an Schulungen teilzunehmen, um dir das Wissen anzueignen, das du für deine Aufgaben in der JAV brauchst. Dein Arbeitgeber muss dich für die Zeit der Schulung freistellen (ohne Minderung eurer Ausbildungsvergütung) und die Seminargebühr sowie Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung übernehmen. Die Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist in § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG geregelt. Aber Achtung: Das gilt nur für »erforderliche« Seminare! Diese Seminare vermitteln in der Regel erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37, 6 Abs. 6 BetrVG, soweit dieses Wissen noch nicht durch entsprechenden Seminarbesuch oder anderweitig erworben wurde. Diese Seminare vermitteln in der Regel für die Schwerbehindertenvertretung erforderliche Kenntnisse nach § 179 Abs. 4 SGB IX. Detaillierte Infos zum Schulungsanspruch finden Sie hier. Zeitlicher Ablauf Anreisetag 19:30 Uhr Begrüßung der Teilnehmer durch die Seminarleitung 20:00 Uhr Gemeinsames Abendessen ca.