Betrug bezeichnet im Strafrecht Österreichs und Liechtensteins ein Vermögensdelikt, bei dem der Täter in der Absicht rechtswidriger Bereicherung das Opfer durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen gezielt so täuscht, dass es sich selbst oder einen Dritten am Vermögen schädigt und damit materiellen Schaden zufügt. Die betrügerischen Strafdelikte zählen zur Gruppe der Vermögensdelikte und sind im österreichischen und liechtensteinischen Strafgesetzbuch in den § 146 ff. Strafe bei Betrug – § 146 StGB (Österreich) - Rechtsanwalt Mag Sascha Flatz. StGB geregelt. Betrug [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Das Grunddelikt des Betruges findet sich im § 146 StGB und lautet in Österreich und Liechtenstein wortgleich: "Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. "
Geschätzte Lesezeit: 2 Min Die betrügerischen Strafdelikte zählen zur Gruppe der Vermögensdelikte und sind Strafgesetzbuch in den § 146 ff. StGB geregelt. 146 stgb österreich wood. Betrug Das Grunddelikt des Betruges lautet Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Das Delikt normiert als Tathandlung die Täuschung über Tatsachen und als Taterfolg die Schädigung des Opfers oder eines Dritten am Vermögen. Der Betrug ist ein Vorsatzdelikt und erfordert für die Strafbarkeit einen doppelten Vorsatz. Einerseits Tatbestandsvorsatz, der auf Verwirklichung der äußeren Tatseite gerichtet ist und einem zusätzlichen Vorsatz in Richtung einer unrechtmäßigen Bereicherung, den die Praxis Leitsatz Rechtsinformationssystem RIS-Justiz RS0119624, Leitentscheidung OGH vom 13. Januar 2005, 15 Os 145/04 zusammenfassend Täuschung-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz nennt, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt Darstellung des Betruges.
Erinnerungsfunktion Nutzen Sie diese Funktion für Werke, die Sie interessieren, aber noch nicht erschienen sind. Sobald das Werk verfügbar ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung.