5. Die Übertragung erfolgt für den Kreis Wesel für die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 1, 2 und 8. Die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 werden auf die kreisangehörigen 6. Die Übertragung erfolgt für die StädteRegion Aachen für die Aufgaben nach dem Buchstaben a) Nrn. § 2a AG-SGB XII NRW - Gesetze des Bundes und der Länder. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 10. Die Aufgaben nach Buchstabe a) Nr. 4 werden auf die kreisangehörigen Gemeinden der StädteRegion übertragen. Fußnoten:
§ 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (3) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt das Zwölfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Zu § 1: Neugefasst durch G vom 5. 3. 2013 (GV. Ag sgb xii nrw logo. NRW. S. 130).
§ 8 bleibt unberührt. (3) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei der Leistungserbringung nach Absatz 1 umfasst auch die Zuständigkeit und die Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Soweit ein örtlicher Träger für Verträge und Vereinbarungen mit Leistungserbringern nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. Ag sgb xii new life. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, zuständig ist, kann der überörtliche Träger auf Anforderung den örtlichen Träger dabei unterstützen. Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom überörtlichen Träger vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen wirksam. Zu § 2a: Eingefügt durch G vom 14. 6.
2016 (GV NRW. S. 442), geändert durch G vom 21. 7. 2018 (GV NRW. S. 414, 460).
Sie können das gewünschte Dokument AG-SGB XII NRW § 2a, das als Werk u. a. den Modulen Aichberger PLUS, Beck-KOMMUNALPRAXIS Nordrhein-Westfalen PLUS, beck-personal-portal PLUS, Krankenversicherungsrecht PLUS, Landesrecht Nordrhein-Westfalen PLUS (alle Module) zugeordnet ist, nur aufrufen, wenn Sie eingeloggt sind. Bitte geben Sie hierzu Ihren Benutzernamen und das Passwort in die Login-Maske ein. SGV § 1 | RECHT.NRW.DE. Besitzen Sie kein persönliches Login für beck-online, dann können Sie eines der oben genannten Module abonnieren, welches dieses Dokument umfasst. Alternativ können Sie sich das Dokument auch einzeln freischalten, indem Sie sich bei beck-treffer anmelden. Falls Sie Fragen oder Anregungen haben, würden wir uns freuen, wenn Sie uns ein Feedback geben.