Das Problem in Ihrem Fall liegt jedoch - wie schon oben angedeutet - darin, dass der Mitarbeiter behauptet, nicht zum MDK geladen worden zu sein. Es käme also im Falle eines Falles darauf an, ob das Gericht diese Behauptung glaubt und der Arbeitnehmer damit für sein Nichterscheinen entschuldigt wäre. Würde das Gericht davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer unverschuldet dem Termin beim MDK nicht nachgekommen ist, wäre die Arbeitsunfähigkeit erst einmal durch die beiden Krankschreibungen ausreichend bewiesen, auch wenn vielleicht noch einige Zweifel Ihrerseits durchaus nachvollziehbar wären. Dies hätte dann höchstwahrscheinlich zur Folge, dass der Arbeitnehmer als krank galt, sodass der Urlaub nicht hätte abgezogen werden dürfen, § 9 BUrlG. Dementsprechend wäre dann ein nicht genommener (Rest-)Urlaub nach § 7 Abs. 6-Wochen-Frist aufgehoben auch bei erfolgloser MDK-Prüfung??? - Fragen zur DRG-Abrechnung - myDRG - DRG-Forum 2022 Medizincontrolling, Kodierung & Krankenhausabrechnung. 4 BUrlG wohl auszuzahlen. Wie Sie sehen, wird es in Ihrem Fall mit entscheidend davon abhängen, ob man der Behauptung des Arbeitnehmers glaubt, dass er mangels Einladung den Termin beim MDK nicht wahrnehmen konnte.
Und ich darf an dieser Stelle auch einmal sehr anerkennend darauf hinweisen, dass manche Kostenträger auch ausnahmsweise Rechnungskorrekturen mit einiger Latenz zum bereits erfolgten MDK-Verfahren ermöglichen. Gruß merguet #7 Hallo liebes Forum, wir haben heute auch so einen Fall: Nach MDK Prüfung wird die Rechnung zu unseren Gunsten geändert und von der Kasse abgelehnt, da eine Rechnungskorrektur nicht mehr möglich wäre. Es gibt schon etliche Gesetze, die allerdings noch nicht rechtskräftig sind. Hat jemand Erfahrungen diesbzgl.? Denn eigentlich wäre dann eine Korrektur zu Lasten des Krkh. auch nicht möglich Ich freue mich auf eine Antwort und bleiben sie bitte alle gesund #8 Hallo Smyri, mit der Argumentation versuchen es einige ausgewählte Kassen bzw. die, die von bestimmten Anwälten vertreten werden, bereits seit geraumer Zeit. Dass das Quatsch ist, liegt eigentlich auf der Hand, wird aber mit Blick darauf, dass der 1. Kostenübernahme: Nur MDK-Gutachter erlaubt | arzt-wirtschaft.de. Senat es schon richten wird, eben dennoch vertreten. Die Rechtsprechung ist insoweit aber nach meiner Kenntnis durchgängig auf Seiten der KH (zB SG Detmold, SG Chemnitz, SG Duisburg, SG Heilbronn, SG Reutlingen, LSG RLP, LSG BaWü).
Mit welcher Begründung setzt (oder vereinbart? ) der ArbGeb irgendwelche Termine bei irgendwelchen Ärzten? Ansonsten fällt mir bei dem Thema noch der §84(2) SGB IX ein - wobei dort klipp und klar steht: ".. Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person... " Auch dort ist also nix mit "zum Arzt schicken" Was die Kollegin allerdings machen kann, wenn sie tatsächlich gesundheitliche Einschränkungen hat: Antrag auf Schwerbehinderung stellen! Erstellt am 31. 2012 um 11:00 Uhr von Tulpe Bei Begründung hat der AG das Recht einen Betriebsarzt einzuschalten und die Arbeitsfähigkeit Überprüfen zu lassen. Geht der MA nicht hin oder verweigert er dies kann er sogar Gekündigt werden. Der AG hat eine Fürsorgepflicht und dem AN wird zu viel zugemutet. Der Arzt gibt nur eine Empfehlung. Erstellt am 31. 2012 um 11:09 Uhr von blackjack Tulpe, bitte die Rechtsquelle. Mdk termin versäumt ne. Corpse, die Vorladung zum MDK, trifft die KK. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des ArbN entfällt nicht zwangsläufig, wenn der Medizinische Dienst abweichend vom behandelnden Arzt seine Arbeitsfähigkeit feststellt.