Das ist eigentlich relativ einfach. Bei Steuererklärungen gilt immer der Grundsatz: Dann, wenn das Geld tatsächlich geflossen ist. Was das heißt, möchte ich euch an einem kurzen Beispiel verdeutlichen: Sagen wir, eine Operation ist im April 2018 geplant und wurde im Februar 2017 "gebucht". Die Operationskosten belaufen sich auf 10. 000€. Nach der Buchung ist innerhalb von 4 Wochen eine Anzahlung in höhe von 10% zu leisten, bis spätestens 2 Monate vor der Operation müssen die restlichen 90% beglichen werden. Nehmen wir an: 1. 000€ werden im März 2017 bezahlt 9. 000€ werden im Februar 2018 bezahlt Daraus folgt nun, dass die Anzahlung in der Steuererklärung für das Jahr 2017 geltend gemacht werden müssen, und die finale Zahlung in der Steuererklärung für das Jahr 2018. Da die Steuererklärungen immer rückwirkend abgegeben werden, müsst ihr das also Anfang 2018 bzw. Anfang 2019 angeben. Wie muss ich das in der Steuererklärung angeben? Das ganz gilt als "außergewöhnliche Belastung". Das dafür vorgesehene Feld ist in der Steuererklärung auf dem Mantelbogen, Seite 3 ganz oben zu finden.
Betroffene sind daher gut beraten, im Vorfeld einer solchen Operation mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen zu klären, inwieweit die Kriterien tatsächlich erfüllt sind. In der Praxis wird die Anerkennung vermutlich eher die Ausnahme als die Regel sein. Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine