Die im Februar 2013 veröffentlichte ASR A1. 5 / 1, 2 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Fußböden. Mit ihr ist ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Arbeitssicherheit in das neue Regelwerk der Technischen Regeln für Arbeitsstätten übernommen worden. Stolper- Rutsch- und Sturzunfälle (SRS-Unfälle) gehören nach wie vor zu den häufigsten Berufsunfällen. Asr a1 5 1 2 fußböden price. Wie Fußböden beschaffen und gestaltet sind, hat daher großen Einfluss auf die Sicherheit von Arbeitsstätten. Allerdings können die Ursachen, unter denen es zu Unfällen kommt, unterschiedlich sein. Die ASR A1. 5 / 1, 2 ist daher in sechs Hauptteile unterteilt. Zunächst werden allgemeine Regeln zu Fußböden definiert, die vor allem die Gestaltung und Instandhaltung der Fußböden betreffen. Daran schließen sich Teile mit Maßnahmen zur Vermeidung von Stolperstellen und Rutschunfällen sowie Unfällen durch besondere physikalische Einwirkung an. In den drei Teilen werden insbesondere typische Ursachen für diese Unfälle behandelt und auf Maßnahmen verwiesen.
Entweder müssen die Unfallursachen beseitigt oder abgesperrt und gekennzeichnet werden. Während Maßnahmen zur Beseitigung direkt beschrieben werden, widmet die ASR der Kennzeichnung einen eigenen, sehr kurzen Teil. Der letzte Hauptteil beschreibt Forderungen an die Reinigung von Böden. Im Anhang werden schließlich noch die Verfahren zur Bestimmung der Rutschhemmung geeigneteter Bodenbeläge und eine tabellarische Übersicht über die genauen Anforderungen an den Grad an Rutschhemmung (R9 – R13) in verschiedenen Bereichen geliefert. Mit der ASR A1. 5/1, 2 wurden mehrere bisherige Arbeitsstättenregeln ersetzt. Sie ist eine der letzten Regelungen, die in das neue Konzept der ASR übersetzt wurden. Eine Übersicht zum Stand der ASR finden Sie in unserem Beitrag: Überblick zum Stand der ASR » Die ASR A1. Neue ASR A1.5/1,2 für sichere Fußböden | Kroschke-Blog. 5/1, 2 auf der Seite der Baua Beugen Sie SRS-Unfällen vor! » SETON Infoseite Achtung Stolpergefahr
B. indem sie bündig mit dem unmittelbar daran anschließenden Bodenbelag abschließen. Sauberlaufzonen sind entsprechend ihrer Verschmutzung so zu reinigen oder auszutauschen, dass ihre Funktion erhalten bleibt. (4) Fußböden in Arbeitsräumen und -bereichen sind entsprechend der zu erwartenden betrieblichen Beaufschlagung mit gleitfördernden Stoffen erforderlichenfalls mit der Möglichkeit einer Ableitung auszurüsten. Die angrenzenden Flächen zu Ablauföffnungen sowie Ablaufrinnen sollen ein Gefälle von mindestens 2% haben, damit das Ablaufen von fließfähigen Flüssigkeiten erleichtert wird. Diese Bereiche sind möglichst außerhalb von Verkehrswegen anzuordnen. Das Ableiten von Flüssigkeiten über Verkehrswege ist nach Möglichkeit zu vermeiden. (5) Fußbodenoberflächen von Bereichen, die in der Regel nass sind und barfuß begangen werden müssen, z. Die neue ASR A1.5 / 1,2 - Anforderungen an sichere Fußböden | SETON. B. in Bädern, sowie Sanitärräumen, wie Wasch- und Umkleideräume, müssen so eingerichtet sein, dass sie sicher begangen werden können.
Deshalb darf sich die Rutschhemmung von angrenzenden Fußböden um maximal eine R-Gruppe unterscheiden. Bei permanenter Arbeit im Stehen müssen die entsprechenden Arbeitsplätze wärmegedämmt und mit ergonomischen Bodenbelägen ausgestattet werden. So sollen übermäßige Belastungen des Muskel- und Skelettsystems vermieden werden. Die gewählten Bodenbeläge dürfen keine Stolperstellen darstellen. Stolperstellen wirksam entschärfen Stolperstellen sollen vor allem in begehbaren Bereichen grundsätzlich vermieden werden, ganz ausschließen kann man sie in der Praxis aber oft doch nicht. Technische Regeln für Arbeitsstätten Fußböden ASR A1.5 Bundesrecht | Schriften | arbeitssicherheit.de. Höhenunterschieden bis zu 2 cm, wie sie z. auch durch Bodenbeläge entstehen, lassen sich durch eine Anschrägung der Kanten mit einem Winkel von maximal 25° entschärfen. Größere Unterschiede müssen durch begehbare Schrägrampen verbunden werden. Achten Sie auch auf Anschluss- und Versorgungsleitungen wie Kabel, denn auch diese dürfen keine Stolpergefahr darstellen. Lassen sich Stolperstellen z. aus technischen oder baulichen Gründen nicht vermeiden, müssen diese ausreichend gekennzeichnet werden.
Werden Mängel festgestellt, müssen diese unverzüglich beseitigt werden. Ist dies nicht möglich, sind die betroffenen Bereiche zu sperren. Auch selten genutzte Bereiche müssen per Begehung regelmäßig überprüft werden. In Räumen sind Unebenheiten, Vertiefungen, Stolperstellen (Höhenunterschied > 4 mm) oder gefährliche Schrägen (> 20°) zu vermeiden. Fußböden dürfen nicht verrutschen oder kippen (gilt vor allem für Abdeckungen) und müssen tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein. Empfohlen wird auch der Einsatz schadstoff- und damit auch emissionsarmer Materialien, um unzuträgliche Gerüche und gesundheitliche Gefährdungen zu vermeiden. Darüber hinaus sollen von Fußböden keine spürbaren elektrostatischen Aufladungen ausgehen. Fußböden dürfen keine Flüssigkeiten aufnehmen, wodurch sich Gefährdungen für die Beschäftigten ergeben könnten. Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen, dürfen sich diese nicht unbemerkt an schwer zu reinigenden Stellen sammeln. Asr a1 5 1 2 fußböden 1. Stolper-und Rutschgefahren durch zu große Unterschiede in der Rutschhemmung von Fußbodenoberflächen müssen ausgeschlossen werden.
Die Anhänge der vorliegenden Technischen Regel beruhen auf der DGUV Regel 108-003 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" des Sachgebiets "Bauliche Einrichtungen und Leitern" im Fachbereich "Handel und Logistik" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die grundlegenden Inhalte der Anhänge der DGUV Regel 108-003 in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier 1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) als ASR in sein Regelwerk übernommen. Inhalt Abschnitt Zielstellung 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Allgemeines 4 Schutzmaßnahmen gegen Stolpern 5 Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen 6 Schutzmaßnahmen gegen besondere physikalische Einwirkungen 7 Reinigung 8 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen 9 Verfahren zur Prüfung der rutschhemmenden Eigenschaft und des Verdrängungsraums (Begehungs-verfahren - Schiefe Ebene) Anhang 1 Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden Anhang 2 Literaturhinweise Nächste Seite