1. Vorhandene Sicherheitsfunktionen definieren Not-Halt (Stoppkategorien) Trennende Schutzeinrichtungen Beweglich trennende Schutzeinrichtungen (Stoppkategorien) Nichttrennende Schutzeinrichtungen (Stoppkategorien) Schutz vor unerwartetem Anlauf Sicher begrenzte Geschwindigkeit etc. Unser Beispiel: - Not-Halt-Stoppkategorie 0 - Trennende Schutzeinrichtungen vorhanden - Beweglich trennende Schutzeinrichtungen Stoppkategorie 0 - Schutz vor unerwartetem Anlauf 2. Betriebsarten definieren Automatikbetrieb Einrichtbetrieb weitere Betriebsarten Unser Beispiel: - Automatikbetrieb, alle Sicherheitsfunktionen sind aktiv - Einrichtbetrieb mit Zustimmtaster 3. Komponenten auflisten und prüfen Sicherheitsbauteile Komponenten Komponenten mit Einbauerklärung (unvollständige Maschinen) Unser Beispiel: - Sicherheitsbauteile: Not-Halt-Taster, Schutztürschalter, Sicheres Kamerasystem, Sicherheits-SPS, Sicherheitsventil - Komponenten: SPS, Ventile - UVM: Förderband 4. Sicherheitsfunktionen beschreiben Örtlichkeiten und (Abschalt-) Funktionen beschreiben Not-Halt Beweglich trennende Schutzeinrichtungen Nichttrennende Schutzeinrichtungen Beschreibung der Betriebsarten und deren Funktion Unser Beispiel: - Not-Halt: Die Anlage ist mit einem Not-Halt-Kreis ausgestattet.
Die Anforderungen sind dabei unabhängig von der Energieart. Sie enthält Anforderungen speziell für elektrische Verriegelungseinrichtungen und umfasst auch diejenigen Teile von trennenden Schutzeinrichtungen, die Verriegelungseinrichtungen betätigen (z. B. Nocken, Reflektoren, Magnete). Außerdem behandelt die Norm Maßnahmen, mit denen das noch immer häufig praktizierte und verbotene Umgehen von Schutzeinrichtungen und deren Verriegelungseinrichtungen verhindert werden soll. Was jeder Konstrukteur wissen sollte Den Unterschied zwischen Verriegelung und Zuhaltung. – Eine Verriegelung ist eine Einrichtung, welche die Ausführung von gefahrbringenden Maschinenfunktionen unter bestimmten festgelegten Bedingungen verhindern muss, solange eine trennende Schutzeinrichtung geöffnet ist. – Eine Zuhaltung ist eine Einrichtung, die eine trennende Schutzeinrichtung (z. eine Schutztür) solange in ihrer geschlossenen Position hält bis alle gefahrbringenden Maschinenfunktionen beendet wurden. Ein typischer Anwendungsfall hierfür sind Maschinen, die nach dem Abschalten nachlaufen.
Der Begriff "trennende Schutzeinrichtung" ist in Anhang I Nr. 1. Buchstabe f) definiert als "Maschinenteil, das Schutz mittels einer physischen Barriere bietet". Eine physische Barriere in diesem Sinne ist zum Beispiel ein Gehäuse, eine Abdeckung, eine Haube, ein Schutzgitter, eine Tür, eine Verkleidung oder ein Zaun. Sicherheitszäune sollen den unbeabsichtigten Zutritt zu einem Gefahrenbereich der Maschine verhindern oder den Schutz vor Teilen, die aus der Maschine herausgeschleudert werden können, gewährleisten. Sie erfüllen damit je nach Bauart die Funktion einer feststehenden trennenden oder einer beweglichen trennenden Schutzeinrichtung mit Verriegelung. Wird ein Sicherheitszaun genau nach einer Spezifikation eines Maschinenherstellers für eine bestimmte Maschine durch einen Dritten oder ihn selber, z. aus Einzelteilen von Sicherheitszäunen, gebaut und mit dieser Maschine in Verkehr gebracht, ist er i. S. d. Maschinenrichtlinie kein Sicherheitsbauteil. Der Sicherheitszaun ist als Bestandteil der Maschine zu betrachten, er wird mit der Maschine gemeinsam als Ganzes in Verkehr gebracht.
Gegenüber trennenden Schutzeinrichtungen haben diese Geräte den Vorteil, dass bei ihnen das manuelle Öffnen und Schließen entfällt. Das spart Zeit und macht den Arbeitsplatz produktiver. Dazu kommt, dass BWS nicht nur die unmittelbar an der Maschine Arbeitenden, sondern den gesamten Gefahrenbereich der Maschine schützt, weil sie die gefahrbringende Funktion anhalten. Der Maschinenhersteller muss die Konformität seiner Konstruktion mit der Maschinenrichtlinie bescheinigen. Das schließt auch Schutzeinrichtungen ein. Die Vorgaben dazu setzt in Deutschland das Produktsicherheitsgesetz um. Nationale und internationale Normen konkretisieren die Bestimmungen, für BWS unter anderem DIN EN 61496-1. Anhand der Risikobeurteilung plant der Hersteller angemessene Schutzmaßnahmen. Bei der ersten Inbetriebnahme wird dann überprüft, ob die definierten Maßnahmen richtig umgesetzt wurden. Wichtig ist dabei vor allem der Abstand der BWS zur gefahrbringenden Bewegung nach DIN EN ISO 13855:2010. Betreiber steht in der Pflicht Als Arbeitgeber ist anschließend der Betreiber verpflichtet, die Sicherheit der Arbeitsmittel zu gewährleisten.