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Private Anbieter müssen keine Abmahnungen befürchten. Nur gewerbliche Anbieter können nach § 14 MarkenG wegen einer Markenverletzung abgemahnt werden. Private Anbieter sind auch hier keinen Gefahren ausgesetzt. Es macht also durchaus einen Unterschied, ob der Verkäufer privat oder gewerblich handelt. EuGH: Allein auf die Menge der Verkäufe kommt es nicht an Der EuGH urteilte nun, dass allein die Anzahl der Verkäufe kein Kriterium für die Einordnung als gewerblicher Verkäufer sein könne. Vielmehr müsse einzelfallbezogen beurteilt werden, ob jemand gewerblich handelte oder nicht. "Verkauf nur an Gewerbekunden". Für die Einordnung als Gewerbetreibender komme es auch auf eine "Geschäftspraxis" an – sprich: Handelt der Verkäufer "im Rahmen seiner gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit". "Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29 und Art.
Ferner fehle dem Button "jetzt bestellten" der Hinweis auf die Zahlungspflicht. Es fehle ein Hinweis auf das Widerrufsrecht. Die Beklagte meint, ausreichend auf den rein gewerblichen Charakter des Vertrages hingewiesen zu haben. Entscheidungsgründe Das Landgericht Dortmund gab der Klage vollumfänglich statt. Die Beklagte verstößt gleich in mehrfacher Hinsicht gegen verbraucherfreundliche Normen. Verkauf nur an gewerbliche kunden attack. Zunächst hat die Beklagte den Verbraucher nicht auf das bestehende Widerrufsrecht vor Abschluss des Abonnementvertrages hingewiesen. Diese Informationspflichten entfallen nur dann, wenn der Unternehmen ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmen abschließen möchte und dies auch deutlich kenntlich macht. Die Hinweise der Beklagten genügen den Anforderungen nicht. Sie sind leicht zu übersehen und nicht hinreichend verständlich. Der Hinweis auf die gewerblichen Kunden ist nicht hinreichend optisch hervorgehoben und wird erst durch ein Scrollen auf der Internetseite sichtbar. Der Hinweis befand sich nicht im zentralen Anmeldebereich.
Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 2 Jahre. Unter der Rubrik "Informationen" befindet sich ein Hinweis, wonach sich die Nutzung des Angebotes ausschließlich an Gewerbetreibende richte. Auf der Anmeldeseite befindet sich über dem Button "jetzt anmelden" ein Hinweis dahingehend, dass hierzu die AGB sowie der gewerbliche Nutzungsstatus zu bestätigen ist. Dieser Hinweis ist in einer gelblichen Schriftfarbe gehalten. Wird das Feld nicht markiert, so erscheint lediglich der Hinweis die AGB zu bestätigen. Ein Hinweis den gewerblichen Nutzungsstatus zu bestätigen, erfolgt nicht. Weiter werden allgemeine Informationen zum Kochverhalten und Nutzung der Datenbank angeboten. Internetrecht - verkauf-an-gewerbetreibende-b2b-internetshop. Aus diesen ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf eine ausschließliche gewerbliche Nutzung. In den AGB wird darauf verwiesen, dass sich das Angebot ausschließlich an gewerbliche Kunden richtet. Dies wird jedoch erst durch genaue Betrachtung der AGB ersichtlich. Die Klägerin meint, es fehle an der Transparenz für den Verbraucher, dass sich das Angebot nur an gewerbliche Kunden richtet.
Thema ignorieren Registrierte und angemeldete Benutzer sehen den BMW-Treff ohne Werbung #1 ich will hier was kaufen, die sagen aber sie verkaufen nur an Gewerbetreibende. Kann ich da als Privatperson trotzdem kaufen, weils letztlich nur darum geht keine Garantie und so geben zu müssen (brauch ich hier nämlich nicht)? Oder was hats damit auf sich? Sieht nämlich so aus, als ob es seitens des Webshops her funktionieren würde. Will aber natürlich nichts illegales machen. #2 Du bestellst und wirst beliefert, oder eben nicht. Ich habe das mehrfach durch mit "dienstlichen" Lieferanten, und bin immer auch "privat" beliefert worden. #3 Ohne Gewerbenachweis keine Kundennummer. RS beliefert auch nur Industrie und Großabnehmer. mfg:ich #4 Und Freiberufliche? Da hätt ich ne Tätigkeit angemeldet^^ Nur Industrie und Großabnehmer? Die schreiben extra: "Keine Mindestmengen.. " #5 Bei R&S kaufe ich seit 94 oder so ein. Verkauf nur an gewerbliche kunden tu. Hast Du eine DE-Steuernummer? Ansonsten einfach probieren. Großer Vorteil ist dort keine Mindestbestellmenge und bei Onlinebestellung kein Porto.
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Zudem sind Kochrezepte im Internet üblicherweise kostenlos abrufbar, sodass ein besonderer Vertrauensschutz des Verbrauchers bestand. Die weiteren Hinweise sind in einem Gesamtzusammenhang mit dem Kochverhalten und der Nutzung der Datenbank eingebettet. Hier muss der Verbraucher nicht mit wesentlichen Vertragsinformationen rechnen. Der Hinweis auf die AGB und die gewerbliche Nutzung ist so gehalten, wie bei üblichen Bestätigungen. Der Verbraucher bestätigt hier vielmehr nur die AGB und gibt nicht wahrheitswidrig seinen Status als Gewerbetreibender wieder. Verkauf nur an gewerbliche kundenservice. Insofern sind diese Hinweise und Regelungen der Beklagten überraschend. Abschließend fehlt es auch an der Bezeichnung "zahlungspflichtig bestellen" bei Bestätigung des Abschlussbuttons. Die Anforderungen eines rein gewerblichen Angebotes sind mithin nicht eingehalten. Fazit Die Rechtsprechung ist im Bereich der Internetangebote und des Verbraucherschutzes erfreulicherweise sehr streng. Will sich ein Händler ausschließlich an Gewerbetreibende richten, so müssen die Hinweise offensichtlich, klar und verständlich sein.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook. Autor: Felix Barth Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz