Die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (DGUV Vorschrift 49) zu Feuerwehrhäusern werden insbesondere in der DGUV Information 205-008 "Sicherheit im Feuerwehrhaus" konkretisiert. Die DGUV Information 205-008 wurde unter maßgeblicher Beteiligung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern im Sachgebiet der DGUV erarbeitet und gibt exakt die Auffassung der KUVB wieder. Daher gibt die KUVB grundsätzlich keine Stellungnahmen zu Planungsunterlagen und insbesondere zu Abweichungen von den Inhalten der DGUV Information 205-008 "Sicherheit im Feuerwehrhaus" ab. Vielmehr gehen wir davon aus, dass die Bauplaner die einschlägigen Bestimmungen und Planungsgrundlagen (siehe oben) einhalten und dies auch vertraglich bei der Beauftragung vereinbart wurde. Abweichungen von den Inhalten der DGUV Information 205-008 "Sicherheit im Feuerwehrhaus" sind grundsätzlich möglich, liegen jedoch allein im Entscheidungs- und Verantwortungsbereich des Trägers der Feuerwehr. Dieser muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren, wie trotz der Abweichungen mindestens die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet werden kann und die verbindlichen Vorgaben der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" eingehalten werden.
Die DGUV Information 205-008 gibt Anregungen und Hinweise für den Neu- und Umbau sowie den sicheren Betrieb von Feuerwehrhäusern. Sie soll helfen, die Sicherheit von Feuerwehrangehörigen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Einrichtungen der Feuerwehr weiter zu erhöhen. Als Entscheidungshilfe sind in dieser DGUV Information Lösungsvorschläge zur Sicherheit im Feuerwehrhaus zusammengestellt. Sie kann sowohl bei Baumaßnahmen für Feuerwehrhäuser, als auch bei der zum sicheren Betrieb erforderlichen Gefährdungsbeurteilung unterstützen. Sie richtet sich an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin, die mit der Planung betrauten Personen sowie an die Leitung der Feuerwehr und nicht zuletzt an Sicherheitsbeauftragte. Sie kommen hier... direkt zum Download der DGUV Information 205-008. Dafür wird der Acrobat Reader benötigt! >> hier geht es zum kostenlosen Download
Die DGUV Information gibt Anregungen und Hinweise für den Neu- und Umbau sowie den sicheren Betrieb von Feuerwehrhäusern. Sie soll helfen, die Sicherheit von Feuerwehrangehörigen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Einrichtungen der Feuerwehr weiter zu erhöhen. Als Entscheidungshilfe sind in dieser DGUV Information Lösungsvorschläge zur Sicherheit im Feuerwehrhaus zusammengestellt. Sie kann sowohl bei Baumaßnahmen für Feuerwehrhäuser, als auch bei der zum sicheren Betrieb erforderlichen Gefährdungsbeurteilung unterstützen. Sie richtet sich an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin, die mit der Planung betrauten Personen sowie an die Leitung der Feuerwehr und nicht zuletzt an Sicherheitsbeauftragte. Am Ende verschiedener Kapitel befindet sich ein Fragenkatalog, der Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung für Feuerwehrhäuser geben soll. Als weitere Hilfe kann eine ausführliche ausfüllbare Checkliste im Downloadbereich unter Webcode: d1182461 heruntergeladen werden..
01. 08. 2017 Im Dezember 2016 ist die neue DGUV Information 205-008 "Sicherheit im Feuerwehrhaus – Sicherheitsgerechtes Planen, Gestalten und Betreiben" veröffentlicht worden. Sie löst die alte DGUV Information "Sicherheit im Feuerwehrhaus" (GUV-I 8554) vom Juli 2008 ab. Feuerwehren aus dem Zuständigkeitsbereich der HFUK Nord erhalten die Broschüre auf Anfrage bei den jeweiligen Geschäftsstellen zugeschickt. Zudem ist die Schrift über diese Homepage unter "Prävention – Download" als PDF-Datei zum Herunterladen verlinkt. Im Dezember 2016 ist die neue DGUV Information 205-008 "Sicherheit im Feuerwehrhaus – Sicherheitsgerechtes Planen, Gestalten und Betreiben" veröffentlicht worden. Sie löst die alte DGUV Information "Sicherheit im Feuerwehrhaus" (GUV-I 8554) vom Juli 2008 ab. Feuerwehrhäuser sind Ausgangspunkt für die Dienste und Einsätze der Feuerwehren. Neben Sozial- und Schulungsräumen sowie Lagern und Werkstätten, z. B. für Atemschutz und Schlauchpflege, befinden sich hier insbesondere die Feuerwehrfahrzeuge mit der für den Einsatz benötigten Technik.
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Zigarettenrauch löst übrigens bei qualitativ hochwertigen Rauchmeldern keinen Alarm aus, solange die Zigarette nicht direkt unter den Rauchmelder gehalten wird. Häufige Fragen Ich wohne in einem Mehrparteienmietshaus. Die Hausordnung sieht vor, dass die Eingangstür von innen abzuschließen ist. D. h. dass man das Haus ausschließlich mit einem Schlüssel verlassen kann. Ist dies aus Brandschutzgründen so erlaubt/richtig? In der Hessischen Bauordnung gibt es keine rechtliche Festlegung, ob eine Hauseingangstür verschlossen werden darf oder nicht. Im Falle eines Brandes führt die Verrauchung des Treppenraumes zu einer Gefährdung der Bewohner, weil der Treppenraum durch die verschlossene Eingangstür nicht mehr verlassen werden kann. Aus Sicht der Feuerwehr wird daher dringend empfohlen, die Haustür nicht abzuschließen sondern nur so zu verschließen, dass es jederzeit möglich ist, das Gebäude zu verlassen. So kann als Sicherung beispielsweise ein Panikschloss oder ein Drehknaufschließzylinder in die Haustür eingebaut werden, der jederzeit ein Zu- und Aufschließen von innen ohne Schlüssel ermöglicht.
Dabei sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und insbesondere die Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung maßgeblich. Die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ergibt sich auch nach § 4 der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren". Der Unternehmer hat sich erforderlichenfalls zur Wahrnehmung seiner Pflichten zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sicherheitstechnisch, z. B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, beraten zu lassen. Die KUVB kann den Unternehmer durch Stellungnahmen zu Abweichungen vom Regelwerk weder von der Verpflichtung zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung befreien noch in seiner Verantwortung entlasten. Bestehen konkrete Fragestellungen zu Details baulicher Anlagen der Feuerwehr, die nicht geregelt sind, so besteht die Möglichkeit, dass nach sicherheitstechnischer Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Beratung der KUVB zu diesen Einzelpunkten erfolgt.
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