Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4.
Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 9. November 2011 aufgehoben.... Urteile Bundesgerichtshof VI ZR 311/11... Verkehrssicherungspflicht baustelle gehweg bußgeld. Zivilsenat VI ZR 176/10 Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Schussgeräusche einer Jagd Im Allgemeinen begründen Schussgeräusche einer Jagd für sich noch keine potentielle Gefahr für Rechtsgüter Dritter. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3.
Eine nachträgliche Vergrößerung der Höhe ndifferenz kommt hier insbesondere deshalb in Betracht, weil der Zeuge W. im August 2002 – anders als der Zeuge B. im November 2000- lose Platten auf dem Gehweg feststellte, die gerade im Bereich der Unfallstelle je nach Belastung zu einer größeren Unebenheit führen konnten. Danach kann nicht festgestellt werden, dass der Gehweg im Bereich der Unfallstelle am 5. 2000 einen Höhenunterschied aufwies, dessen unterlassene Beseitigung durch die Beklagte den Vorwurf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht rechtfertigt. Der Umstand, dass die Beklagte Anfang Oktober 2002 den Höhenunterschied beseitigte, ist für die rechtliche Beurteilung des Unterlassens dieser Maßnahme im Unfallzeitpunkt ohne Bedeutung. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil das Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. Verkehrssicherungspflicht baustelle gehweg stvo. 11, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
AG Wiesbaden, Urteil vom 15. 05. 2008 – 92 C 4538/07 – 28, 92 C 4538/07 Der Verkehrssicherungspflichtige kann und muss nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten des Schadensereignisses Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen des Falles zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind (Rn. 5). Wenn der Verkehrssicherungspflichtige ein Baustellenschild nicht so verankert, dass es auch von einer Sturmböe nicht umgeworfen oder gar fortgeweht werden kann, haftet er für den entstehenden Schaden (Rn. 7). Tenor 1. Verkehrssicherungspflicht - Sturz auf Gehweg wegen Höhendifferenzen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 485, 71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04. 07. 2007 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Prämienschaden zu ersetzen, den er aufgrund der Inanspruchnahme des Kaskoschutzes nach dem Schadenfall vom 11. 2007 erleiden wird (D Versicherungs AG zu Schaden-Nummer ….. -.. -…-…).
Angesichts der widrigen Sicht- und Wetterverhältnisse war die Geschwindigkeit des Klägers auf seinem Mini-Klapprad von ca. 20 km/h zu hoch. Nach vorläufiger Auffassung des Senats ist darin zwar kein haftungsausschließendes Mitverschulden zu sehen, dies rechtfertigt jedoch eine Mitverursachungsquote von 50%. Zur Verkehrssicherungspflicht bei einem Baustellenschild |. In Anbetracht der vorstehenden rechtlichen Ausführungen schlägt der Senat den Parteien deshalb den o. g. Vergleich vor. Unsere Kontaktinformationen
Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers ist eine Rechtspflicht zur Abwendung von Gefahren, die für Dritte von einem Grundstück ausgehen können. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Pflichten zur Verkehrssicherungspflicht Eigentümer erfüllen müssen. Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, die von der Rechtsprechung entwickelt wurde. Hier kommt der Rechtsgedanke zum Tragen, dass derjenige die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze Dritter vorzunehmen hat, der für die Unterhaltung und Schaffung von Gefahrenquellen verantwortlich ist. Verkehrssicherungspflicht baustelle gehweg fahren. Wohnungs-, Haus- oder Grundstückseigentümer sind in besonders hohem Maße von der Verkehrssicherungspflicht betroffen. Es liegt in ihrer Verantwortung, dass niemand Schaden nimmt, der am Haus vorbeiläuft, über das Grundstück geht oder das Haus als Mieter oder Besucher nutzt. Wird jemand verletzt oder tritt ein anderer Schaden auf, hat der Hauseigentümer nachzuweisen, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Wenn der Eigentümer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Abwendung von Gefahren beachtet hat, haftet er für den entstandenen Schaden nicht.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. Die Baustelle als Gefahrenquelle – Sicherungspflicht – MPLUS Management GmbH. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe 2 Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB in tenorierter Höhe hinsichtlich des Schadens zu, der ihm dadurch entstanden ist, dass ein von der Beklagten zuvor aufgestelltes Baustellenverkehrsschild sturmbedingt auf das streitgegenständliche Fahrzeug gefallen war und dies beschädigt hat. 3 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständlichen Beschädigungen des Fahrzeuges des Klägers durch dieses Verkehrsschild entstanden sind. Die Zeugin hat nachvollziehbar bekundet, dass ein herumfliegendes Verkehrsschild auf der Motorhaube des Fahrzeuges ihres Mannes aufgeprallt ist. Der Zeuge konnte sich zwar nicht mehr an Einzelheiten des Vorganges erinnern, jedoch konnte sie den entscheidungserheblichen Tatsachenkern präzise bekunden.
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