Für den Fall der Nichtigkeit dieser Regelung erfolgt die Zustimmung zur Vornahme der oben genannten baulichen Veränderung unter der auflösenden Bedingung der Geltendmachung des Anspruchs auf Vornahme von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung in Ansehung der oben genannten baulichen Veränderung auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Berechtigten. Das Gleiche gilt, wenn der Berechtigte gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft Zahlungsansprüche, die im Zusammenhang mit Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung der oben genannten baulichen Veränderung stehen, geltend macht. 2) Vergleichslösung Alternativ kommt in Betracht den letzten Absatz in Form eines Vergleichs zu beschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Wohnungseigentümer einen Vergleich im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschließen. Die Beschlusskompetenz folgt aus § 21 Abs. Weg bauliche veränderung ohne beschluss. 1, Abs. 3 WEG. Eine vergleichsweise Regelung kann wie folgt beschlossen werden: (…) Der Berechtigte ist ohne die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht berechtigt, die von ihm gewünschte bauliche Veränderung durchzuführen.
Bestimmt wissen Sie, dass ein Beschluss über eine bauliche Veränderung nur mit der Zustimmung aller durch sie benachteiligten Eigentümer zustande kommen kann. Sind alle Eigentümer durch die bauliche Veränderung benachteiligt, müssen ihr auch alle Eigentümer zustimmen. Oft genug werden Beschlüsse über bauliche Veränderung dennoch mit einfacher Stimmenmehrheit verkündet. Hierzu hat der BGH entschieden: E ine solche Verkündung ist auch zulässig, we nn die Zustimmung einzelner beeinträchtigter Wohnungseigentümer fehlt. Bauliche Veränderung muss immer durch Beschluss genehmigt werden - GeVestor. Der Verwalter muss aber auf Anfechtungsrisiken hinweisen (BGH, Urteil v. 29. 05. 2020, Az. V ZR 141/19) Nicht alle benachteiligten Eigentümer stimmten zu Im entschiedenen Fall hatten die Wohnungseigentümer in ihrer Eigentümerversammlung mehrheitlich eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch eine Eigentümerin genehmigt. Der Geschäftsführer der Verwalterin hatte den Beschluss verkündet. Ein Wohnungseigentümer, war gegen den Beschluss mit der Anfechtungsklage vorgegangen.
Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung legte das Landgericht die Prozesskosten den beklagten Wohnungseigentümern auf. Denn: Der Beschluss wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit für ungültig erklärt worden, da nicht die Zustimmung aller Eigentümer vorgelegen hatte, die durch die Baumaßnahmen beeinträchtigt werden. Einige der im Verfahren unterlegenen Wohnungseigentümer verlangten daher von der ehemaligen Verwalterin Ersatz der Kosten des Anfechtungsverfahrens. Sie meinen, der Geschäftsführer der Verwalterin hätte das Zustandekommen des Beschlusses nicht verkünden dürfen. Ihr Garant für eine rechtssichere Verwaltung: Das WEG-Telegramm! Vermeiden Sie Haftungsklagen und rechtliche Probleme von vornherein. WEG-Beschluss: Ist er zu unbestimmt, dann droht Nichtigkeit! - schneideranwaelte. Hier gleich anmelden! BGH: Verkündung war nicht pflichtwidrig Falsch entschied der BGH, die Klage auf Schadenersatz hatte keinen Erfolg. Der Beschluss, mit dem die bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums genehmigt worden war, war zwar mangels Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer rechtswidrig.
Diese dürfen das Risiko der Anfechtung bewusst eingehen. Daher handelt der Versammlungsleiter nicht pflichtwidrig, wenn er bei Vorliegen einer einfachen Mehrheit und Fehlen der Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer einen positiven Beschluss über eine bauliche Veränderung verkündet. Allerdings muss er die Eigentümerversammlung darüber informieren, ob aus seiner Sicht bestimmte Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hätten erteilen müssen. Außerdem muss er auf das sich hieraus ergebende Anfechtungsrisiko hinweisen. Die klagenden Eigentümer konnten im entschiedenen Fall nicht nachweisen, dass der Verwalter seine Informations- und Hinweispflichten verletzt hat. Daher war es nicht pflichtwidrig, den Beschluss über die bauliche Veränderung zu verkünden. Zustimmung zur baulichen Veränderung - nur im Beschlussverfahren - GeVestor. Fazit: Jetzt wissen Sie: Wird ein Beschluss über eine bauliche Veränderung als zustande gekommen verkündet, ohne dass alle nachteilig betroffenen Eigentümer zugestimmt haben, ist der Beschuss anfechtbar. Die Kosten eines Anfechtungsprozesses hat der Verwalter aber nur dann zu tragen, wenn er die Eigentümer nicht über ein mögliches Anfechtungsrisiko informiert hat.
In dem zu entscheidenden Fall wurde im Rahmen einer Eigentümerversammlung WEG-Beschluss über die Anlage eines zentralen Müllplatzes gefasst. Dabei ergab sich eine Mehrheit für die Anlage eines zentralen Müllstandplatzes. Der Kläger ist der Auffassung, der WEG-Beschluss sei wegen Unbestimmtheit nichtig und entfalte deshalb keinerlei Wirkung. Zu Recht? Ja – die Nichtigkeit des Beschlusses ergebe sich daraus, dass er inhaltlich unbestimmt sei und keine durchführbare Regelung zum Gegenstand habe (LG Berlin aaO). 1. Enthalte ein WEG – Beschluss – wie hier – eine bauliche Veränderung oder vergleichbare Maßnahme, sei er dann nichtig, wenn die bauliche Veränderung nicht hinreichend beschrieben werde. Nur zur Anfechtbarkeit führe es hingegen, wenn der Beschluss eine durchführbare Regelung noch erkennen lasse. Für die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen würden die §§ 133, 157 BGB gelten. Die Auslegung habe dabei wegen ihrer Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern entsprechend den Regeln für grundbuchliche Eintragungen aus sich heraus objektiv und normativ zu erfolgen.
Durch die Neuerrichtung des Daches entsteht an dem neu geschaffenen Dach zwingend Gemeinschaftseigentum. Für dieses Gemeinschaftseigentum hat der ausbauende Wohnungseigentümer nach der herrschenden Meinung in der Literatur nur innerhalb der Gewährleistungsfrist des § 634 a BGB analog die Folgekosten zu tragen, also für 5 Jahre. Nach Ablauf der Frist soll nach dieser Ansicht die Instandhaltungslast wieder auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übergehen. Auch zu dieser Problematik existieren jedoch – soweit ersichtlich – keine Gerichtsentscheidungen zur aktuellen Rechtslage, so dass Rechtssicherheit auch für diese Lösung nicht besteht. Schließlich besteht bei dieser Regelung ein Anfechtungsrisiko, da der Beschuss im Regelfall nicht mit der erforderlichen Mehrheit (alle durch die Maßnahme betroffene Eigentümer) zustande kommt. Praxistipp Der Verwalter sollte die Wohnungseigentümer im Rahmen der Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, durch die Folgekosten entstehen können, auf die vorstehende Problematik hinweisen.
Dieses – in der Regel unerwünschte Ergebnis – keinen auch nicht verhindert werden, indem beschlossen wird, dass der umbauende Wohnungseigentümer die Instandsetzungskosten des umgebauten Bauteils alleine zu tragen hat. Für einen solchen Beschluss fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz. Ein ohne Beschlusskompetenz gefasster Beschluss ist nichtig. In Rechtspraxis werden unterschiedliche Lösungsmodelle erörtert. Über keines dieser Modelle ist allerdings bislang höchstrichterlich entschieden worden, so dass bei Anwendung aller Modelle Rechtsunsicherheit verbleibt. Gleichwohl sollen die möglichen Auswege dargestellt werden: 1) Auflösende Bedingung Die Kostenregelung, welche der nachfolgende Beschlussvorschlag vorsieht, dürfte zwar mangels Beschlusskompetenz nichtig sein. Die Beschlussfassung sieht daher vor, dass die Genehmigung zur Durchführung der baulichen Veränderung aufgelöst wird (auflösende Bedingung), sofern der umbauwillige Eigentümer Instandsetzungsansprüche bezüglich der baulichen Veränderung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend macht.
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