Die Internet-User haben jedenfalls zum Großteil kein Verständnis dafür. "Markenrechte schützen – ja. Abmahnwahn – nein", schreibt ein Leser bei FOCUS Online. "Weswegen geht Jack Wolfskin nicht gegen die großen Markenfälscher (... ) vor, die mit ihren (von Kindern produzierten) Fälschungen richtig Umsatz schaffen? " Ein anderer hat einen Vorschlag für das Unternehmen: "Jack Wolfskin hätte die Produkte auch für virales Marketing nutzen können. Motto: Wir sind so beliebt, dass andere es auch versuchen. Eine geschäftliche Konkurrenz und eine echte Verwechslungsgefahr sind hier doch in keiner Weise gegeben. " Einige Bilder werden noch geladen. Bitte schließen Sie die Druckvorschau und versuchen Sie es in Kürze noch einmal.
Nach Bekanntwerden der Markenanmeldungen der taz mussten wir also markenrechtlich reagieren und nahmen umgehend Gespräche mit der taz auf, um eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Die Gespräche verliefen jedoch leider ergebnislos. 2. Entscheidung des OLG Hamburg vom 19. Juni 2002 Nachdem die Verhandlungen wegen der Markenanmeldungen der taz gescheitert waren, erhob Jack Wolfskin am 19. Dezember 1995 zunächst vor dem Landgericht Berlin (Az. 97 O 284/95) Klage. Während des Klageverfahrens wurden dann erneut Vergleichsverhandlungen aufgenommen, die eine außergerichtliche Einigung zum Ziel hatten. Der Rechtsstreit ruhte daraufhin über mehrere Jahre. Nachdem sich dann immer noch keine einvernehmliche Lösung des Konflikts abzeichnete, kam es zur Fortführung der gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Hamburg. Am 2. August 1999 erhob Jack Wolfskin zur Klärung der Verhältnisse in Bezug auf die Markenanmeldungen aus dem Jahr 1994 Klage vor dem Landgericht Hamburg. Die Klage richtete sich gegen die Eintragung und Benutzung der Tatzensymbole durch die taz im Kerngeschäftsfeld von Jack Wolfskin, und zwar u. gegen die Eintragung für folgende Produkte: "Taschen, Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Kopfbedeckungen".
Beide Unternehmen haben das jeweilige Tatzensymbol für ihren jeweiligen Geschäftsbereich eingesetzt, Jack Wolfskin also im Bereich Bekleidung und Outdoor-Ausrüstung und die taz für ihre Tageszeitung sowie andere Medien. Wir haben erstmals im Jahr 1982 die Tatze für die Produkte unseres Geschäftsbereichs (u. a. Bekleidung, Zelte) als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, ohne dass dies erkennbar für die taz ein Problem dargestellt hätte. In den ersten Jahren gab es sogar eine kooperative Geschäftsbeziehung zwischen uns und der taz. Wie auch aus einer Werbung aus dem Jahr 1988 ersichtlich wird, hat die taz ursprünglich Produkte von Jack Wolfskin als Prämien für die Mitgliederwerbung später, nachdem Jack Wolfskin unter dem Tatzensymbol bereits mehr als zehn Jahre tätig war, hat die taz dann im Jahr 1994 beim Deutschen Patent- und Markenamt die beiden folgenden Tatzensymbole als Marke angemeldet. Die Anmeldungen betrafen leider nicht nur Waren des taz-Geschäftsbereichs, welche unstreitig gewesen wären, sondern auch eine Vielzahl von Produkten, die in den Kernbereich unserer Produktpalette fielen und für die wir bereits zehn Jahre zuvor Markenschutz erhalten hatten.
Mit Urteil vom 17. November 2000 gab das Landgericht Hamburg unserer Klage überwiegend statt. Gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg legten beide Parteien Berufung ein. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte mit Urteil vom 19. Juni 2002 im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg legte die taz Beschwerde beim Bundesgerichtshof wegen der Nichtzulassung der Revision ein. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde der taz mit Beschluss vom 20. März 2003 zurück. Die taz hatte sich im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung im Wesentlichen darauf berufen, über ältere Markenrechte für die betroffenen Waren zu verfügen und Inhaberin von Urheberrechten zu sein. Beiden Argumenten folgte das Oberlandesgericht nicht. Zu etwaigen Markenrechten der taz für Taschen und Regenschirme führte das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 19. Juni 2002 folgendes aus: "Zu Unrecht beruft sich die Bekl. [taz] auf prioritätsältere Markenrechte an dem Tatzensymbol.