Posted at 17:12h in Fachartikel von Dipl. -Kfm und StB Michael S. Altersversorgung/Geringfügige Beschäftigung | Gehaltsumwandlung für bAV bei einem Minijobber?. Korte und RA, StB und vBP Gregor- B. Sprißler erschienen im IWW-Verlag Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse bis 400 Euro (Mini- Jobs) sind bei Arbeitnehmern sehr beliebt. Sie eignen sich auch vorzüglich für die Beschäftigung des Ehegatten. Einziges Manko: Die 400-Euro- Grenze bildet ein enges Korsett. Den vollständigen Artikel möchten wir Ihnen hier als PDF-Dokument anbieten: Die betriebliche Altersversorgung bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen
Anspruch auf die Zusatzrente hat jedoch nur, wer eine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hat, sprich 60 Monate im öffentlichen Dienst gearbeitet hat. Wer vorher in der Privatwirtschaft gearbeitet hat und daraus bereits einen bAV-Vertrag mitbringt, kann diesen im öffentlichen Dienst normalerweise nicht weiterführen. Dies geht nur, wenn der neue Arbeitgeber zufällig denselben Anbieter für eine Zusatzversorgung nutzt. Der Vertrag kann bis zum Rentenalter beitragsfrei gestellt werden – dann werden die bis dahin angesparten Ansprüche ausgezahlt – oder man führt ihn privat weiter. Dies ist allerdings nur bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds möglich. Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Fazit: Auch im öffentlichen Dienst lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge Wir beraten auch Arbeitgeber im öffentlichen Dienst zum Thema betriebliche Altersvorsorge und zählen bereits viele Unternehmen in diesem Bereich zu unseren Kunden. Trotz der Vorgaben durch die Tarifverträge lassen sich mittels der verschiedenen Durchführungswege der bAV oft interessante Zusatzversorgungen für Angestellte realisieren.
02. 08. 2019 ·Nachricht ·Altersversorgung/Geringfügige Beschäftigung | Ein Leserin fragt zum Beitrag "Minijobs und bAV" in LGP 7/2019: Eine Arbeitnehmerin verdient momentan 450 Euro, hat auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet und möchte jetzt für 100 Euro mehr arbeiten (550 Euro) und diesen Betrag über eine Gehaltsumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen. Der Arbeitgeber würde dieser Umwandlung zustimmen. Ist dies möglich oder besteht die Möglichkeit der Entgeltumwandlung nur für Arbeitnehmer, die nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet haben? Die Frage beantwortet Dr. Claudia Veh von der SLPM. | Antwort | Die Arbeitnehmerin hat zwar keinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG, weil sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist (§ 17 Abs. 3 S. 1 BetrAVG). Betriebliche altersvorsorge bei geringfügig beschäftigten pdf. Stimmt der Arbeitgeber zu, kann sie 100 Euro monatlich umwandeln und verliert dadurch nicht ihren Status als geringfügig Beschäftigte. Zu beachten ist allerdings, dass die Arbeitnehmerin die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG nur nutzen kann, wenn es sich bei diesem Arbeitsverhältnis um das erste Arbeitsverhältnis handelt.
Aus der geringfügigen Beschäftigung ergibt sich keine andere "Art des Arbeitsverhältnisses" i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 3 TzBfG, auch wenn man darauf abstellen wollte, dass auch der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Altersversorgung von geringfügig Beschäftigten eine differenzierende Regelung getroffen hat, die jedenfalls für manche Personen – u. a. für die Klägerin – dazu führt, dass kein Anspruch auf gesetzliche Altersversorgung besteht. Das ändert nämlich nichts daran, dass der Gesetzgeber mittlerweile auch geringfügig Beschäftigte seit dem 01. 2013 in die gesetzliche Rentenversicherungspflicht einbezogen hat. Nach § 6 Abs. 1b SGB VI besteht für diese Personen lediglich die Möglichkeit der Befreiung hiervon (opt-out), wobei für die Klägerin zusätzlich § 230 Abs. 8 S. 1 SGB VI gilt. Die Möglichkeit der Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung bestand auch schon vorher – soweit hier von Interesse – jedenfalls ab 2007. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI a. Betriebliche altersvorsorge bei geringfügig beschäftigten berliner kitas können. F. waren geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. zwar versicherungsfrei, allerdings wurde zum 01.
Mit ihren Beiträgen zur Rentenversicherung erwerben Minijobber die volle Anrechnung ihrer Beschäftigungszeiten in Form von Wartezeiten. Die Beitragszeiten als Minijobber zählen zur Grundrentenzeit. Der Verdienst aus einem Minijob wird komplett auf die Rente des Minijobbers angerechnet – damit erhöht sich diese geringfügig. Minijobber haben Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung. Wichtig zu wissen Alle Arbeitnehmer – und somit auch Minijobber – haben erst Ansprüche aus der Rentenversicherung, wenn sie bestimmte Wartezeiten als Mindestversicherungszeit erfüllt haben. Erst damit haben sie beispielsweise Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn, medizinische Reha-Leistungen und Erwerbsminderungsrente. Betriebliche altersvorsorge bei geringfügig beschäftigten nicht aus. Gut zu wissen Auch das Übergangsgeld bei medizinischen Reha-Maßnahmen wird von der Rentenversicherung bezahlt. Übergangsgeld bei medizinischen Reha-Maßnahmen Information zur Rentenversicherung Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung informieren Sie umfassend und individuell rund um das Thema Rente.
Da es für die Betriebsrente nach dem Punktemodell auf eine Grundversorgung nicht mehr ankommt, ist der Grund für den Ausschluss der geringfügig Beschäftigten weggefallen. Auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung sind geringfügig Beschäftigte anspruchsberechtigt nach § 1a Abs. 1 BetrAVG; sie müssen allerdings jährlich mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV umwandeln. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Betriebliche Altersversorgung: Haftung bei geringfügig Beschäftigten. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich TVöD Office Professional 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung sind allerdings noch weitere Bestimmungen zu beachten. PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig! Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut): PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen? Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: