(7) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B aufgegeben hat, hat dies – sofern nicht eine Meldung gemäß Abs. 2, 3 und 4 zu erfolgen hat – der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen. Im Falle einer Veräußerung in das Ausland hat die Meldung die Daten gemäß Abs. 2 zu umfassen. In Kraft seit 01. 01. Verkauf von Schußwaffen der Kategorien C und D – und was ich dabei beachten muß | IWÖ. 2022 bis 31. 12. 9999 2 Entscheidungen zu § 28 WaffG Entscheidungen zu § 28 Abs. 2 WaffG 0 Diskussionen zu § 28 WaffG Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden. Sie können zu § 28 WaffG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an! Diskussion starten
Eine besondere Formpflicht (z. B. Schriftlichkeit) besteht in Österreich mit wenigen Ausnahmen nicht. Eine spezielle Formpflicht besteht jedenfalls bei Schußwaffen der Kategorien C und D nicht. Nimmt nun der Käufer das neu erworbene Gewehr mit (nachdem er es bezahlt hat), dann ist eigentlich die Angelegenheit für den Verkäufer erledigt. Wenn der Käufer seiner Registrierungspflicht binnen der sechs-Wochen-Frist nachkommt, ist alles korrekt erledigt. Was passiert nun, wenn der Käufer seiner Registrierungspflicht nicht nachkommt und einfach das Gewehr nicht registriert? Die Antwort ist einfach: Das Gewehr bleibt beim Verkäufer registriert, der es aber nicht mehr besitzt. Kaufvertrag schusswaffe österreichischen. Daß dies zu Problemen führen kann, ist leicht nachzuvollziehen. Was ist daher zu empfehlen? Zu empfehlen ist, daß ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wird. In diesen schriftlichen Kaufvertrag wird nicht nur Namen und Anschrift des Käufers und des Verkäufers, sondern auch die Kategorie, die Marke, die Type, das Kaliber und Herstellungsnummer des Gewehres eingetragen.
[... ] Für dich ist da fertig. ] Nein ist es nicht. Der Deutsche Verkäufer darf/muss sich vor dem Versenden der Waffe von der Waffenhandelslizenz des deutschen Händlers überzeugen. So dann muss er darauf achten vom deutschen Händler eine "Bescheinigung des Überlassens" zu erhalten. Kaufvertrag schusswaffe österreich. Zu guter letzt geht der Deutsche zu seinem Amt und läßt die Waffe austragen (Erwerber ist der deutsche Händler). Erst jetzt ist der Deutsche waffenrechtlich fertig. Wichtig für den Deutschen: Der Österreicher trägt auch die Versandkosten an den deutschen Händler ca. 40 Euro (mit 50, - Euro für den Import wird es da knapp, es sei denn man importiert mehrere Waffen auf einmal) Der Österreicher erklärt dass mit dem Absenden (nicht Eingang) der Waffe an den deutschen Händler der Kaufvertrag erfüllt ist. Die weiteren Risiken einschließlich des Risikos des Verlustes oder des Untergangs der Sache trägt der Österreicher. Ein Österreichischer Händler der sowas macht (machte) ist Styria Arms. Ein deutscher Händler der solche Dienstleistungen anbietet ist Waffenverwertung Schäfer & Schäfer GmbH, Gummersbacher Str.