1. Examen/SR/BT 1 Prüfungsschema: Untreue, § 266 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Missbrauchstatbestand (1. Alt. Schema untreue 266. ) aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis Gesetz, behördlicher Auftrag, Rechtsgeschäft bb) Missbrauch der Befugnis Liegt vor, wenn der Täter nach außen aufgrund seines rechtlichen Könnens rechtsverbindlich und wirksam handelt, wobei er jedoch gleichzeitig die Grenzen des im Innenverhältnis beschränkten Dürfens überschreitet. Voraussetzung ist daher immer ein Drei-Personen-Verhältnis Beachte: Nur rechtsgeschäftlich und hoheitlich; nicht: Tatsächlich cc) Vermögensbetreuungspflicht Gegenstand der Vermögensbetreuungspflicht ist ein fremdnützig gestaltetes Schuldverhältnis, das nicht ganz untergeordnete Tätigkeiten beinhaltet und bei dem die Vermögensfürsorge der wesentliche Inhalt des Treueverhältnisses ist. Indizien: Grad der Selbständigkeit; Verantwortlichkeit; Dauer, Umfang und Art der Tätigkeit dd) Vermögensnachteil Problem: Gefährdungsschaden Liegt vor bei einer gegenwärtigen Minderung des Gesamtvermögenswerts durch die nahe liegende Gefahr des endgültigen Verlusts (Beispiel: Schwarze Kassen) Wie bei § 263 StGB b) Treuebruchstatbestand (2. )
jura Schema Strafrecht mobil AT BT StPO Versuch, §§ 22, 23 StGB Vorprüfung Keine Vollendung Strafbarkeit des Versuchs, § 23 I StGB i.
3. Vorsatz In subjektiver Hinsicht muss der Täter zudem vorsätzlich gehandelt haben. II. Rechtswidrigkeit Es folgen die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld, welche keine weiteren Besonderheiten aufweisen. III. Schuld IV. Strafe Im Bereich Strafe besteht auch bei der Untreue die Möglichkeit eines besonders schweren Falls, da der Absatz 2 der Norm auf § 263 III StGB verweist. Ebenso gelten auch für die Untreue über § 266 II StGB die Strafantragserfordernisse des Haus- und Familiendiebstahls, § 247 StGB, sowie des Diebstahls geringwertiger Sachen, § 248a StGB. Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Untreue 266 schema validator. Croll erstellt. Dieses Video wurde von Nils Fock erstellt.
§ 266 StGB (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 243 Abs. Untreue 266 schema for sale. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend. § 263 StGB (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Alt. § 248 StGB § 263 III StGB Untreue Vermögensbetreuungspflicht § 266 III StGB § 266 I StGB Vermögensschaden Vermögensnachteil § 266 II StGB Aufbau der Prüfung - Untreue, § 266 I 2. Alt. StGB Die Untreue ist in § 266 StGB geregelt und hat zwei Alternativen. Der Treubruchtatbestand ist in § 266 I 2. StGB geregelt. Die Untreue wird – wie üblich – drei- bzw. vierstufig aufgebaut. I. Tatbestand 1. Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht Der Treubruchtatbestand der Untreue setzt zunächst die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht voraus. Vom BGH wird diese Vermögensbetreuungspflicht als ein fremdnützig typisiertes Schuldverhältnis von einiger Bedeutung definiert. Es wird insofern eine gewisse Selbständigkeit im Umgang mit fremdem Vermögen in Form einer Hauptpflicht verlangt, die von gewisser Dauer und von einem gewissen Umfang ist. Schema zur Untreue, § 266 StGB | iurastudent.de. 2. Vermögensnachteil Weiterhin verlangt der Treubruchtatbestand der Untreue i. S. d. § 266 I 2. StGB einen Vermögensnachteil. Dieser entspricht dem Begriff des Vermögensschadens beim Betrug.
Missbrauchstatbestand, Alternative 1 des § 266 StGB Treuebruchtatbestand, Alternative 2 des § 266 StGB Beachte: Die Varianten der Untreue (§ 266 StGB) sind streng voneinander zu trennen. Der Wortlaut der Norm trennt die Varianten durch das Wort "oder". II. Schema: Untreue, § 266 StGB Prüfungsschema: Untreue, § 266 StGB: Tatbestandsmäßigkeit Objektiver Tatbestand § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB – Tatbestand des Missbrauchs (lex specialis) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis Missbrauch der Befugnis Vermögensbetreuungspflicht oder § 266 Abs. 1 Alt 2 StGB – Tatbestand des Treuebruchs Pflichtverletzung Vermögensnachteil Subjektiver Tatbestand: Vorsatz Rechtswidrigkeit Schuld Strafzumessung: Besonders schwere Fälle, § 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 StGB Fange in der Prüfung auf jeden Fall mit § 266 Abs. 1 Var. § 266 StGB - Untreue - dejure.org. 1 StGB als speziellerem Delikt an. Wird dieses bejaht, erübrigt sich die Prüfung der Var. 2 StGB! III. Untreue: Missbrauchstatbestand, § 266 Abs. 1 StGB Unter den Missbrauchstatbestand der Untreue (§ 266 StGB) fallen alle Fälle, in denen dem Täter die rechtliche Befugnis eingeräumt wurde, im Außenverhältnis rechtswirksam über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten.