Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 7 years, 6 months von Tom. Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2) Beiträge 4. November 2014 um 11:43 Anders Eine Satzungsänderung muss ja dem Amtsgericht/ Vereinsregister mitgeteilt werden. Muss der Vorstand damit zuvor zum Notar gehen oder was braucht es genau dafür? 4. November 2014 um 19:47 Tom Die Satzungsänderung selbst muss nicht beim Notar beglaubigt werden. Was beglaubigt werden muss, sind die Unterschriften derer, die die Satzungsänderung beim Registergericht veranlassen. Der Notar ihrer Wahl kann sie genau darüber aufklären, was für Unterlagen Sie benötigen und wie Sie so eine Satzungsänderung beim Registergericht beantragen, bzw. § 54 GmbHG - Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung - dejure.org. eintragen. Anzeige Spezialreport "Der große Satzungs-Check" "Der große Satzungs-Check" führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Bestandteile, Rechtssprechungen und Formulierungen. Mit diesem Spezialreport erhalten Sie eine Fülle wertvoller Tipps und Informationen rund um die rechtssichere Formulierung Ihrer Vereinssatzung und erfahren, welche Regelungen zwingend erforderlich enthalten sein müssen und welche sinnvoll und empfehlenswert sind.
Darin muss das genaue Ziel der Satzungsänderung angegeben werden. Der allgemeine Hinweis auf "Satzungsänderung" genügt nicht. Ohne Ankündigung ist ein in der Gesellschafterversammlung befasste Beschluss zur Satzungsänderung anfechtbar. 4. Formale Anforderungen Der Beschluss zur Satzungsänderung muss notariell beurkundet werden ( § 53 Abs. Bei der Beschlussfassung müssen die Gesellschafter nicht persönlich anwesend sein. Sie können einen bevollmächtigten Vertreter schicken. Dabei ist eine Vollmacht in Textform ausreichend. Welche Voraussetzungen hat die Satzungsänderung einer GmbH? – Jura-Fragen. Die Vollmacht braucht nicht notariell beurkundet zu sein (vergleiche § 47 Abs. 3 GmbHG). Auch hier würde eine Nichtbeachtung der Form den Beschluss nichtig machen. Die Eintragung des Beschlusses im Handelsregister würde die Nichtigkeit aber heilen. Sönke Höft Zitierte Paragraphen: §§ 47, 53 GmbHG § 47 GmbHG – Abstimmung (1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Das Oberlandesgericht Jena hat mit Beschluss vom 14. September 2015 entschieden, dass eine Notarbescheinigung gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 GmbHG auch dann erforderlich ist, wenn die Satzung nicht nur in Teilen, sondern insgesamt vollständig neu gefasst wird. I. Problemstellung Jede Satzungsänderung einer GmbH erfordert einen Gesellschafterbeschluss, der grundsätzlich mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen zu fassen ist. Der Beschluss ist notariell zu beurkunden und zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Satzungsänderung wird erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. § 53 GmbHG - Form der Satzungsänderung - dejure.org. Der Handelsregisteranmeldung ist nicht nur der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen. Zusätzlich bedarf es auch der Bescheinigung eines Notars, dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen.
01. 2007 Gesetzesbegründung verfügbar