Bettensteuer, Grafik: DEHOGA Seit dem 01. 12. 2014 erhebt die Stadt Köln zu neuen Bedienungen die sogenannte Kulturförderabgabe. Diese müssen wir in Höhe von 5% zusätzlich auf den Übernachtungspreises aufschlagen. Auf dienstlich veranlasste Reisen wird die Kulturförderabgabe nicht erhoben, wenn die nachfolgenden Punkte erfüllt werden. Alle Formulare bitten wir spätestens beim Check-in an der Rezeption abzugeben, da wir nur dann von der Erhebung der Kulturförderabgabe absehen können: Bei Arbeitnehmern: Das Formular "Erklärung zur Kulturförderabgabe" (natürlich vollständig ausgefüllt und unterschrieben). Arbeitgeberbescheinigung: Ein Formular für die Arbeitgebergescheinigung kann bei der Stadt-Köln heruntergeladen werden. (Einen Link finden Sie am Ende dieses Textes. ) Der Arbeitgeber muss das ausgefüllte Formular unterschrieben haben. Anerkannt wird auch eine schriftliche Erklärung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, aus der sich der Name des Beherbergungsgastes, der Beherbergungszeitraum sowie Name, Anschrift und Unterschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ergeben.
Die vorgenannten Nachweise können nach vorheriger Zustimmung des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden. Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Kulturförderabgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten. § 8 Vereinbarungen gemäß § 163 Abgabenordnung (AO) Das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des § 4 dieser Satzung den Abgabenbetrag mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt. § 9 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Prüfungsrecht Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.
Wir bedauern sehr, Sie mit dieser Angelegenheit belästigen zu müssen. Wenn Sie sich die Kulturförderabgabe sparen wollen, lässt Ihnen die Stadt Köln keine andere Wahl. Kultur- und Tourismustaxe Hamburg In Hamburg gibt es seit 1. Januar 2013 eine sog. Kultur- und Tourismustaxe ("Bettensteuer"). Ausgenommen von der sog. "Bettensteuer" sind die Übernachtungen von Geschäftsreisenden. Voraussetzung ist, dass der Übernachtungsgast im Hotel eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegt, aus der sich ergibt, dass die Übernachtung aus zwingenden beruflichen Gründen erfolgt. Dies geschieht mittels folgender Arbeitgeberbescheinigung, welche bei der Buchung im Hotel vorzulegen ist: Arbeitgeberbestätigung Für den Fall, dass beim Hotel eine Kostenübernahmebestätigung Ihres Arbeitgebers vorliegt, muss keine Arbeitgeberbestätigung vorgelegt werden. Wir bedauern sehr, Sie mit dieser Angelegenheit belästigen zu müssen. Wenn Sie sich die Kulturförderabgabe sparen wollen, lässt Ihnen die Stadt Hamburg keine andere Wahl.
weitere Nachweise sind nicht erforderlich, die Stadt Köln behält sich aber vor, die gemachten Angaben zu überprüfen Eine Bescheinigung über die Befreiung von der KFA (Kulturförderabgabe) gilt immer nur für einen Aufenthalt; reisen Sie in der einen Woche freitags ab und die Woche drauf wieder montags an, so sind alle Bescheinigungen erneut vorzulegen. Kontakt für weitere Formulare oder Fragen: Kassen- und Steueramt, Stadthaus Chorweiler, Athener Ring 4, 50765 Köln Telefon +49 221 221–96913 Kontakt per Mail: Webseite mit allen Informationen und Downloads (teilweise auch Englisch): Ihre Bettensteuerbefreiung auf Geschäftsreise Bettensteuerbefreiung geht ganz einfach: Sie werden nur bei privat veranlassten Reisen fällig. Sobald Sie geschäftlich unterwegs sind, kann das Hotel von der Berechnung und Weiterleitung der örtlichen Steuer (City Tax) an die Kommune absehen. ABER: Die Hotels sind durch die Städte angewiesen, die Steuer erst dann von der Zimmerrechnung zu nehmen, wenn eindeutig nachgewiesen ist, dass die Übernachtung beruflich bedingt ist.