Die Fachkenntnisse sollten vielseitig sein und unterschiedlich, sodass sie teils über das Basiswissen hinausgehen. Gesetzliche Einzelbestimmungen und Erfahrungswissen bedienen die Kategorie "Fachwissen". Eine Mindestanzahl, die das Tätigkeitsmerkmal der Fachkenntnisse begründet, wurde bislang noch nicht detailliert aufgestellt. Dem Bundesarbeitsgericht wurde zwar ein Vorschlag unterbereitet, doch er wurde wieder verworfen. Es gilt zu beachten, dass dieses Tätigkeitsmerkmal den Anforderungen nach § 22 Abs. 2 BAT zugeordnet wird. Umfassende und vielseitige fachkenntnisse. Im Normalfall kann die Erfüllung der Anforderungen aber erst bei der Sichtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden. Dementsprechend folgt auf die Bewertung der einzelnen Schritte unter Umständen die Durchführung einer zusammenfassenden Gesamtbetrachtung der Vorgänge. Beispiele für Tätigkeiten, die derartige Fachkenntnisse erfordern, sind mitunter: die Bearbeitung von Verstößen gegen die Verkehrsordnung inklusive der Festlegung des entsprechenden Bußgeldes und die Erteilung eines Waffenscheins.
Sie ist immer hilfsbereit, zuvorkommend und stellt, falls erforderlich, auch persönliche Interessen zurück. In dieser Passage neige ich zu einer 3, da "stellt, falls erforderlich, auch persönliche Interessen zurück" etwas danach klingt, als wenn sonst Ihre persönlichen Interessen im Vordergrund Ihrer Arbeit stehen würden. In der Schlussformel wird von "stets guten Leistungen" gesprochen, was das "Gut" aus der Gesamtbewertung zusätzlich unterstützt. Arbeitszeugnis: Fachwissen - JOBTIPPS24.DE | Tipps zu Karriere, Bewerbung, Arbeitszeugnis, Existenzgrndung. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Arbeitszeugnisbewertung weitergeholfen zu haben. Ihr Zeugnishelfer
Was genau "gründliche" Fachkenntnisse sind, definiert weder die Entgeltordnung zum TV-L noch ein anderes Tarifwerk. Lediglich die einschlägigen Protokollerklärungen zu den Tätigkeitsmerkmalen enthalten weiterführende Hinweise. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 8 zu den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen im TV-L sind für gründliche Fachkenntnisse u. a. "nähere Kenntnisse" von Verwaltungsvorschriften oder gesetzlichen Bestimmungen nötig. Dies bezieht sich jeweils auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten. Hier findet sich auch der Zusatz "usw. " - es muss sich also nicht zwingend um die nähere Kenntnis von Rechtsvorschriften handeln. Kenntnisse von Standard-Software reichen nicht aus Wenn Sie an Ihrem Arbeitsplatz mit dem Office-Paket arbeiten müssen, reicht dies für die "gründlichen Fachkenntnisse" nicht aus. Vielmehr liegen schon keine Fachkenntnisse vor. Standard-Software richtig anwenden zu können, bedeutet noch keine fachbezogenen Kenntnisse. Diese Programme sind zu weit verbreitet und werden auch im alltäglichen Leben angewendet.