Finden kannst du das hier: Ansonsten kann ich dir nur empfehlen, dich mit deinen neuen Kolegen abzufinden. -- Editiert am 02. 04. 2009 08:31 # 2 Antwort vom 2. 2009 | 11:46 Von Status: Weiser (17780 Beiträge, 7994x hilfreich) Entspricht die Tätigkeit, die Sie neu ausüben sollen, der Tätigkeit, die im Arbeitsvertrag vereinbart ist? Nein, ein Arbeitgeber muß seine Entscheidungen über Versetzungen/Umsetzungen nicht gegenüber dem Arbeitnehmer begründen. Welche übermäßige soziale Härte mit der Umsetzung innerhalb derselben Dienststelle verbunden sein könnte, kann ich mir nicht vorstellen. # 3 Antwort vom 2. 2009 | 12:13 Die Tätigkeit steht eben nicht in meinem Arbeitsvertrag! Umsetzung öffentlicher dienst widerspruch in youtube. Mein AV enthält jedoch eine genaue Tätigkeit, die mit neuen nicht einmal annähernd etwas zu tun hat! Mir ist von daher durchaus bewußt, dass das Vorgehen über das Direktionsrecht hinaus geht!!! Zudem stellt sich die Frage, ob eine Umsetzung unbefristet möglich ist, ohne Zustimmung des AN? # 4 Antwort vom 2. 2009 | 15:42 Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer nicht ohne dessen Zustimmung eine völlig andere Tätigkeit zuweisen als die, die im Arbeitsvertrag steht.
Rechtsnatur Die Umsetzung ist mangels einer Rechtswirkung nach außen kein Verwaltungsakt. Sie ist in Ausübung der Organisationsgewalt des Dienstherrn an den Beamten in seiner amtlichen Funktion gerichtet ist. Auch wenn die Umsetzung als behördeninterne Maßnahme kein Verwaltungsakt ist, kann sie dennoch Beamte in ihrer individuellen Rechtssphäre verletzen. Private Belange von Beamten können z. B. aus dem von Art. Umsetzung - Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M │Rechtsanwalt & Fachanwalt │Kündigungsschutz & Arbeitsrecht. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundenen Belastungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sein. Ermessen Die Umsetzung liegt im pflichtgemessen Ermessen des Dienstherrn, der die zugrunde liegenden dienstlichen Belange mit den Folgen für den beruflichen Werdegang und die private Lebensführung des Betroffenen abwägen muss. Dieses Ermessen ist weit; es umfasst jeden sachlichen Grund. Es wird allerdings begrenzt durch die Forderung, dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen, durch Gesichtspunkte der Fürsorge oder durch eine etwaige Zusicherung.
Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit, eine Zuweisung durch Anrufung des Arbeitsgerichts über einen langen Zeitraum hinauszuschieben. Auch bei Zuweisungen ist stets zu prüfen, ob die Personalvertretung mitzubestimmen hat. Für den Bereich des BPersVG folgt ein solches Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 4 a. Einige Personalvertretungsgesetze der Länder enthalten entsprechende Regelungen. 4. Personalgestellung Werden Aufgaben der Beschäftigten zu eine Dritten verlagert, kann gemäß § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L arbeitgeberseitig verlangt werden, dass der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen hat. Ist von einer solchen Aufgabenverlagerung auszugehen, bedarf es für die Wirksamkeit der Personalgestellung keiner Zustimmung des Arbeitnehmers! Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung | dasGleichstellungsWissen. Verlagerungen von Aufgaben ergeben sich häufig in Folge von Privatisierungen von Teilbereichen des öffentlichen Dienstes (z. B. bei Krankenhäusern). Der Sache nach handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung, die durchaus den Regelungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) tangiert.
Diese Auslegung erfolgt nach dem sogenannten "objektiven Empfängerhorizont", also danach, wie ein außenstehender Dritter die Formulierung verstehen darf. Für den öffentlichen Dienst hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Ein Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes muss regelmäßig wissen, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich verpflichtet sind, jede ihnen zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihnen diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann. Öffentlicher Dienst: Der stille Abschied vom Leistungsprinzip. [3] Die Grenze des Direktionsrechts bezogen auf den Inhalt der auszuübenden Tätigkeit ist im öffentlichen Dienst klar durch die Entgeltgruppe definiert, in welche der Beschäftigte eingruppiert ist. Dem Beschäftigten können nur Tätigkeiten innerhalb derselben Entgeltgruppe zugewiesen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass zwar geringwertigere Tätigkeiten übertragen werden, aber das bisherige Entgelt weitergezahlt wird. Der Beschäftigte hat nicht lediglich einen Anspruch auf das Entgelt entsprechend seiner Entgeltgruppe, sondern auch auf Zuteilung entsprechender Tätigkeiten.
Wie lange kann eine Abordnung dauern? Da die Abordnung im Unterschied zur (auf Dauer angelegten) Versetzung für einen vorübergehenden Zeitraum erfolgt, handelt es sich um eine zeitlich befristete Personalmaßnahme. In der Praxis gibt es häufig schon hier Probleme, da die zeitliche Befristung sich wiederum durch feststehenden Anfangs- und Endzeitpunkt auszeichnet. Anders als im Bereich des Beamtenrechts ist für Tarifbeschäftigte bzw. Angestellte im öffentlichen Dienst grds. keine Höchstdauer (und auch keine Mindestdauer) der Abordnung vorgesehen. Demnach lässt sich die in der Praxis des Anwalts im Dienstrecht häufig auftretende Frage: Wie lange kann man abgeordnet werden? nur für den jeweiligen Einzelfall und ausgehend von den konkreten vertraglichen, persönlichen und betrieblichen Umständen abschließend beantworten. Letztlich ist unter Beachtung der jeweiligen Vereinbarung im Arbeitsvertrag (einschließlich der i. d. Umsetzung öffentlicher dienst widerspruch zum. R. damit verknüpften tarifgerechten Eingruppierung und Beschäftigung) die Grenze des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts der Rahmen pflichtgemäßen Ermessens (vgl. § 106 GewO und § 315 BGB).