Über eine Auskunftswiderklage möchte der Unterhaltsschuldner dem entgegenwirken und sich zeitnah umgekehrt Informationen über die Einkommenslage des Gläubigers und damit das Maß von dessen Bedürftigkeit verschaffen. Bereits auf der Auskunftsebene will er damit ein informationelles Gleichgewicht herbeiführen und dem Gläubiger dieselben Auskunftspflichten auferlegt wissen, wie sie ihm zugemutet werden. Prozessuales Problem: Rechtsschutzbedürfnis Der Zulässigkeit einer solchen Auskunftswiderklage des Unterhaltsschuldners wird entgegengehalten, dass es hierfür am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Für die auf der späteren prozessualen Leistungsstufe zu prüfende Unterhaltsbedürftigkeit ist der Unterhaltsgläubiger darlegungs- und beweisbelastet. § 15 Familienrecht / e) Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Er muss erst dann zu seinen Eigeneinkünften und damit zu seiner Bedürftigkeit entsprechend vortragen und ggf. Beweis antreten. Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen? Kostenloses FK Probeabo 0, 00 €* Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar * Danach ab 14, 75 € mtl.
(1) 1 Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. 2 Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten. ZPO | Ist eine Auskunftswiderklage des Unterhaltsschuldners zulässig?. (2) 1 Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. 2 Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. 3 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können.
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2017, den Ehemann zu verpflichten, ab Januar 2018 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 300, 00 EUR zu zahlen. Der Ehemann ist der Auffassung, nicht er, sondern seine Ehefrau schulde ihm Unterhalt und beantragt im Januar 2018 die Ehefrau zu verpflichten, ab Januar 2018 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 200, 00 EUR zu zahlen. Der Wert des Antrags der Ehefrau beträgt: ▪ (Januar 2018 – Dezember 2018) 12 x 300, 00 EUR = 3. 600, 00 EUR Der Wert des Antrags des Ehemannes beträgt: (Januar 2018) 200, 00 EUR (Februar 2018 – Januar 2010) 12 x 200, 00 EUR = 2. 400, 00 EUR Gesamt 2. 600, 00 EUR Insgesamt ergibt sich somit ein Wert in Höhe von 3. 600, 00 EUR + 2. § 113 FamFG - Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung - dejure.org. 600, 00 EUR = 6. 200, 00 EUR.
(1) 1 In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. 2 Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. (2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend. (3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. (4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über 1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, 2. die Voraussetzungen einer Klageänderung, 3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, 4. die Güteverhandlung, 5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, 6. das Anerkenntnis, 7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, 8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen nicht anzuwenden.
Das gilt auch dann, wenn (teilweise) Unterhalt für die Zeit der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens (Rückstände) geltend gemacht werden, denn Zweck der Prozessstandschaft ist es, das Kind aus dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eltern hinauszuhalten. Dieser Zweck ist nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr erreichbar. Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an. Kläger für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung ist vielmehr das Kind N, gesetzlich vertreten durch den Vater, gem. § 1629 II BGB. Das Kind N war bisher als Partei nicht an der abgetrennten Folgesache Kindesunterhalt beteiligt, daher kommt eine Fortsetzung der bislang nicht begründeten Prozessstandschaft nicht in Betracht. Das Kind N ist daher Dritter des Unterhaltsprozesses, der bisher nur zwischen der Mutter als Klägerin für das bei ihr lebende Kind M und dem Antragsteller anhängig war. Ein Dritter kann in die abgetrennte Folgesache nicht nach Rechtskraft der Scheidung als Widerkläger eintreten, denn diese muss auf die bisherigen Parteien beschränkt bleiben, da die Prozessstandschaft des § 1629 III BGB nur für den bisherigen Kläger fortdauert (BGH FamRZ 1990, 283).
2009 zu dem Scheidungsantrag keine Stellungnahme abgegeben, keinen Antrag gestellt und auch keine Zustimmung erklärt. In dem Termin wurde weiter die Folgesache Versorgungsausgleich erörtert sowie zum nachehelichen Unterhalt mit Antragstellung verhandelt. Das AG hat die Ehe der Parteien geschieden. Dagegen richtet sich die Berufung der Ehefrau. Die Entscheidung des Gerichts: Die Berufung hatte Erfolg. Das KG hat die Entscheidung des AG aufgehoben, weil kein wirksamer Scheidungsantrag vorlag. Dabei wendet es auf den Fall das bis zum 1. 2009 geltende Verfahrensrecht an, weil das Verfahren vor dem 1. 2009 eingeleitet wurde (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Die Ehefrau habe zwar zunächst einen wirksamen Scheidungsantrag gestellt, so dass die Scheidung mit seiner Zustellung an den Antragsgegner am 15. 7. 2006 rechtshängig geworden sei. Dieser Antrag sei jedoch wirksam noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 12. 2008 zurückgenommen worden. Dazu sei die Einwilligung des Antragsgegners nicht notwendig gewesen, weil über den Antrag noch nicht mündlich verhandelt worden war (§ 622 Abs. 1, 269 Abs. 1 ZPO).
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Im Zentrum steht eine Hüpf- und Kletterburg in Form eines Delpine... Bewertung zeigen Geschrieben bei Facebook: Ich muss sagen für die kids ist es super die denken auch nicht an Sauberkeit und finanzielle und essen. Aber ich muss sagen den Eintritt für jeden finde ich sehr teuer dann wenn man trinken holt teuer das essen ist voll ok aber für eine 1l. flasche 3. 95 ist schon echt dreist. Dreckig ist es wirklich ob im essen Bereich die Boden die Tischen und WC die Desinfektion Spender sind leer und Handpapier auch immer alle. sagen hat sich sehr verschlechtert. Bewertung zeigen Geschrieben bei Facebook: Die Bewertung hat nichts mit dem Spaßfaktor der Kids zutun. Wir hatten heute dort Kindergeburtstag, es war furchtbar..... Hygiene mäßig ist es einfach nur ekelhaft. Tumultus spielpark hannover. Der Tisch würde total lieblos mit nur EINER Luftschlange geschmückt, mehr nicht. (hätte ich das gewusst hätte ich was mitgebracht, aber es hieß, die würden alles schön schmücken) Und der Tisch war noch nicht mal richtig abgewischt, der Tisch klebte und älterer Ketchup klebte auch noch dran.
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