Das Finanzamt versagte jedoch den Abzug. Die Unterhaltsaufwendungen seien nicht zu berücksichtigen, da die Lebensgefährtin nicht hilfsbedürftig sei. Denn sie hätte ihren Unterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit decken können. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Zwar seien die Unterhalsaufwendungen grundsätzlich abziehbar, allerdings seien bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte des Unterhaltsempfängers (hier in Höhe von geschätzt monatlich 400 Euro) gegenzurechnen. Dieser Ansicht hat der BFH eine Absage erteilt: Bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG sind keine fiktiven Einkünfte einer nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellten Person anzusetzen. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung und eröffnet zahlreichen Paaren nun die Möglichkeit des Abzugs von Unterhalsleistungen. BFH v. 09. Zählt das Einkommen des Lebensgefährten beim Elternunterhalt des Partners eine Rolle? | Unterhalt - Elternunterhalt | Unterhalt Allgemein. 03. 2017 – VI R 16/16
Ein weiteres Argument des LSG Hessen war die Konzeption der Ehe als lebenslange Verantwortungsgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 BGB). 3. Kritik an der Rechtsprechung Zunächst ist festzuhalten, dass das Argument der Ehe als lebenslanger Verantwortungsgemeinschaft im Verhältnis von Lebensgefährten nicht gilt. Ferner hatte entgegen den oben genannten Entscheidungen das LSG Rheinland-Pfalz (27. 05, L 1 AL 156/04, Abruf-Nr. 041046), ausgeführt, dass bereits ein an Alzheimer im Endstadium erkrankter Ehepartner objektiv nicht mehr in der Lage sei, willentlich Einfluss auf die Ausgestaltung der die Ehegatten gemeinsam berührenden (ideellen und wirtschaftlichen) Angelegenheiten zu nehmen. Muss ich für die Heimkosten meines Lebensgefährten / meiner Lebensgefährtin mein Vermögen einsetzen? - Familienrecht Ehlers. Er kann sie nicht in einem gewissen Umfang mit prägen. Ob darüber hinaus zusätzlich subjektiv der Wille vorläge, die häusliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aufzukündigen oder nicht, darauf käme es nicht an. Im Fall des SG Gießen litten beide ehemaligen Lebensgefährten an fortgeschrittener Demenz (Pflegestufe 2).
Abgelegt unter Recht & Steuern by Redaktion am 08. Januar 2021 Der Lebenspartner kann nicht mehr zu Hause gepflegt werden oder muss vielleicht sogar in ein Pflegeheim? Die Heim- oder Pflegekosten sind dann meistens sehr hoch, so dass man auf finanzielle Hilfe angewiesen ist. Muss in jedem Fall der Lebenspartner für solche Kosten aufkommen, wenn man selbst nicht mehr genügend Geld hat? Lebensgefährte muss Pflegekosten tragen - rechtsanwalt.com. Wer kommt für die Kosten auf? Wenn eine Person eine Behandlung benötigt und diese aufgrund einer Krankheit nicht zu Hause durchführen kann, die entstehenden Kosten aber zu hoch sind, um sie alleine oder gar mit Unterstützung der Familie zu kompensieren, kann sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch den Staat haben. Es gibt auch das Dilemma, wer für die Heimkosten aufkommen soll? Besonders wenn die Kosten zu hoch sind, als dass eine Person sie selbst oder sogar mit Hilfe ihrer Familie bezahlen könnte. Dieser Pflege-Ratgeber leistet eine gute Unterstützung für die notwendigen Antragsverfahren und weiteren Fragen zu den Pflegekosten.
Welche Regelungen für Sie zutreffen, erfragen Sie am besten bei Ihrem zuständigen Sozialhilfeträger. Unterhaltspflicht im Pflegefall – So vermeiden Sie, dass Ihre Kinder zahlen müssen Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Kinder im Pflegefall für Sie finanziell aufkommen müssen, bleibt nur der Weg über die private Vorsorge, und das rechtzeitig. Eine private Pflegezusatzversicherung hat den Vorteil, dass die Kosten für Heimaufenthalt etc. in voller Höhe übernommen werden und das bis ans Lebensende. Voraussetzung ist, Sie haben genug angespart. Deshalb vor Abschluss immer genau ausrechnen lassen, wie viel Sie einzahlen müssen um letztendlich den Betrag für die Unterhaltspflicht im Pflegefall selbst zu tragen und nicht Ihre Kinder zu belasten.
Wer mit seiner Lebensgefährtin oder seinem Lebensgefährten in einem Haushalt lebt und die Partnerin bzw. der Partner über keine eigenen Einkünfte oder Bezüge verfügt, kann seine Unterhaltsleistungen an die Partnerin/den Partner bis zu den steuerlichen Höchstbeträgen mitunter ungekürzt geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Partnerin bzw. der Partner aufgrund der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Der BFH führt dazu aus: Es ist nicht erforderlich, dass beantragte Sozialleistungen tatsächlich gekürzt oder abgelehnt wurden; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Aufgrund dessen könne beim Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dem gleichgestellten Unterhaltsempfänger i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf die Höhe der Kürzung komme es nicht an.
Räumliche Trennung reicht nicht Gatte muss Pflegekosten tragen 08. 03. 2012, 11:30 Uhr Lebenspartner oder Ehegatten eines Pflegebedürftigen sind verpflichtet, die Pflegekosten zu übernehmen. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn die Partner im rechtlichen Sinne getrennt leben. Eheleuten und Lebenspartner müssen füreinander geradestehen - wenn sie es sich leisten können. (Foto: picture alliance / dpa) Ehegatten oder Lebenspartner eines Pflegebedürftigen müssen grundsätzlich die Pflegekosten tragen, wenn sie dazu in der Lage sind. Diese Pflicht entfällt nur, wenn die Ehegatten oder Partner getrennt sind. Eine rein räumliche Trennung reicht nicht aus, entschied das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen: L 7 SO 194/09), wie die Sozialrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen. Der Fall: Eine an Alzheimer erkrankte Frau lebt seit 2007 in einem Pflegeheim. Ein Teil der Kosten wird von der Beihilfe beziehungsweise Pflegeversicherung übernommen. Wegen der übrigen Kosten in Höhe von rund 1800 Euro monatlich wandte sich der als Betreuer bestellte Ehemann an den Sozialhilfeträger.
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