Renatastraße 71 80639 München Letzte Änderung: 06. 05. 2022 Öffnungszeiten: Dienstag 08:00 - 13:00 15:00 - 18:00 Donnerstag Sonstige Sprechzeiten: weitere Termine für die Sprechstunde nach Vereinbarung Termine für die Sprechstunde nur nach Vereinbarung Fachgebiet: Innere Medizin Abrechnungsart: gesetzlich oder privat Organisation Terminvergabe Wartezeit in der Praxis Patientenservices geeignet für Menschen mit eingeschränkter Mobilität geeignet für Rollstuhlfahrer geeignet für Menschen mit Hörbehinderung geeignet für Menschen mit Sehbehinderung
Impressum: Dr. med. Hermann Rast Renatastraße 71 80639 München DE Telefon: +49 89 133080 E-Mail: dr. hermann-rast "AT" Besondere Informationen: Approbation als Arzt: Verliehen in der Bundesrepublik Deutschland Gesetzliche Berufsbezeichung: Facharzt für Innere Medizin Mitgliedschaft: Landesärztekammer Bayern Zuständige Berufskammer: Landesärztekammer Bayern, Mühlbaurstr. 16 in 81677 München. Fax: +49 89 13039584 Datenschutzhinweis: Ihre personenbezogenen Daten werden bei uns vertraulich behandelt. Ihre persönlichen Daten, die Sie uns im Rahmen einer Kontaktaufnahme zur Verfügung stellen, werden bei uns gespeichert und im Rahmen der Kontaktaufahme verarbeitet. Hier handelt es sich in der Regel um Ihren Namen, Ihre E-Mail-Adresse, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer oder Telefaxnummer. Wir nutzen Ihre Daten, um Ihnen attraktive Angebote zusenden zu können. Wir nutzen Ihre Daten für eigene Zwecke, geben diese jedoch NICHT an Dritte weiter. Der Nutzung Ihrer persönlichen Daten können Sie jederzeit durch schriftliche Mitteilung an uns oder per Mail an uns widersprechen.
Maurermeister * geprüfter Restaurator im Maurerhandwerk staatlich geprüfter Bautechniker * Betonfachmann (SIW-Schein) Sachverständiger für Versicherungsschäden an Gebäuden - Bewertung von Immobilien und Grundstücken - Schimmelsanierung BV Renatastraße 71, München An dem BV wurden die Fassadenflächen saniert., d. h. die gesamten Flächen wurden auf Schäden überprüft, Die schadhaften Bereiche vorsichtig abgestemmt, die Putz- und Stuckbereiche wieder erneuert und farblich überarbeitet. Desweiteren wurden die erheblichen Schäden an den Zaunsäulen und dem Zaunsockel saniert. sowie der schmiedeeiserne Zaun mit dem Sandstrahlgerät gereinigt, entrostet und mit einer Rostschutzdickbeschichtung überarbeitet. Die verblechten Dachbereiche und diverse Rinnen und Fallrohre wurden teils ausgebessert und teils erneuert. Extra Info die schadhaften Bereiche vorsichtig abgestemmt, die Putz- und Stuckbereiche wieder erneuert und farblich überarbeitet Desweiteren wurden die erheblichen Schäden an den Zaunsäulen und dem Zaunsockel saniert, Nach Oben
Gutes Beispiel ist das undichte Dach durch das Wasser in die darunterliegende Wohnung eindringt. Bei Sturm- oder Hagelschäden ist die Gebäudeversicherung zur Schadensregulierung verpflichtet. Eventuell haben aber die Miteigentümer oder der Verwalter nicht rechtzeitig Sorge getragen, das schadhafte Dach zu reparieren, dann sind sie zur Behebung des entstandenen Schadens am Sondereigentum verpflichtet. Andernfalls bleibt der Eigentümer auf seinen Reparaturkosten sitzen, es sei denn er kann die Eigentümergemeinschaft davon überzeugen, dass sein entstandener Schaden gemeinsam mit dem Dach behoben wird. Eigentümergemeinschaften müssen kompromissbereit sein Wohnungen under construction Im Wohnungseigentumsgesetz sind grundlegende Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern in ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft festgelegt. So sind per WEG § 23 jährliche Eigentümerversammlungen abzuhalten, bei denen es um wichtige, gemeinsam zu treffende Beschlussfassungen geht. Mehr Informationen über rechtliche Bedingungen an eine Eigentümerversammlung findet man im WEG unter § 24.
08. 2010, Az. VIII ZR 316/09). Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 2 | ID 48096503 Facebook Werden Sie jetzt Fan der PP-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion. Zu Facebook Ihr Newsletter zum Thema Praxisführung Regelmäßige Informationen zu aktueller Rechtsprechung Personalführung & Arbeitsrecht wirtschaftlicher Praxisorganisation
Die Frage, ob eine Mietminderung gerechtfertigt ist, lässt sich anhand der Auslegung des §536 BGB klären. Demnach ist eine Mietminderung dann berechtigt, wenn die Mietsache zum Zeitpunkt der Überlassung oder während der Mietzeit einen Mangel aufweist, der die Tauglichkeit der Mietsache mindert oder aufhebt. Eine Ausnahme gilt nur für Maßnahmen der energetischen Modernisierung (§536 Abs. 1a BGB). Ein Mieter in Berlin begehrt eine Mietminderung, weil in seiner Altbauwohnung Kastendoppelfenster nicht luftdicht sind. Fenster und Rolladen defekt - Mietminderung? - frag-einen-anwalt.de. Es kann nicht nachgewiesen werden, dass die Fenster keinen ausreichenden Schutz gegen das Eindringen von Feuchtigkeit bieten, es liegt auch keine erhebliche Beeinträchtigung durch Zugluft vor. Für die Beurteilung, ob ein Mangel in einer Mietwohnung vorliegt sind grundsätzlich die Normen und Bauvorschriften Maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes gegolten haben. Etwas anderes ist nur denkbar, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde, die dem Mieter zusichert, dass die Mietwohnung stets an den aktuellen Stand der Technik angepasst wird.
Diese hätten sich zu lange – über zwei Monate – hingezogen. Der Mieter zahlte vor diesem Hintergrund zunächst unter Vorbehalt und verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückerstattung der seiner Meinung nach zu viel gezahlten Miete. Da der Vermieter sich weigerte, ging der Mieter vor Gericht. Gericht: Altbaustandard ist zu akzeptieren Doch das Amtsgericht Berlin-Neukölln stellte sich auf die Seite des Vermieters. Streitthema Fenster: Worauf ein Anrecht? | AG Neukölln, Urteil vom 22. Juli 2021 - 14 C 75/20. In einem Altbau – so das Gericht – müsse man eine gewisse Undichte der Kastendoppelfenster akzeptieren. Man könne hier also von keinem erheblichen Mangel sprechen, der eine Mietminderung rechtfertige. Hinzu käme, dass ein Handwerker den ordnungsgemäßen Zustand der Fenster bestätigt habe. Auch die Instandsetzungsarbeiten in der Nachbarwohnung stellten für das Gericht keinen Grund zur Mietminderung dar. Mit solchen Arbeiten hätte der Mieter rechnen müssen, als er die Altbauwohnung bezogen habe. Dadurch sei es auch zu keiner Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs der eigenen Wohnung gekommen.
Auch das ist nicht erfolgt. (AG Neukölln, Urteil vom 22. Juli 2021 - 14 C 75/20) Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten)