000. 000 € haben. In dem Fall sind 2 Aspekte aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 246 Abs. 2 HGB anders als üblich: das Vermögen wird zum beizulegenden Zeitwert von 1. 000 € angesetzt (entgegen dem für alle anderen Fälle geltenden Anschaffungskostenprinzip); Vermögen und Schulden werden saldiert (entgegen dem allgemeinem Saldierungsverbot); ebenso werden die zugehörigen Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsung (der Pensionsverpflichtung) und aus dem zu verrechnenden Vermögen (Wertsteigerungen, Zinsen, Dividenden etc. ) im Finanzergebnis saldiert. Im Ergebnis wird der Saldo in Höhe von 200. 000 € (1. 000 € abzgl. 800. 000 €) in einem gesonderten Bilanzposten Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung (§ 266 Abs. 2 E. HGB) ausgewiesen; es greift die dazugehörige Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 Satz 3 HGB. Im Falle der Verrechnung sind im Anhang die Anschaffungskosten (800. 000 €) und der beizulegende Zeitwert (1. 000 €) des Deckungsvermögens, der Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung (800.
Jetzt die Frage: Heißt das, 1. wenn im Anhang Angaben zum Deckungsvermögen und den Pensionsverpflichtungen sind, weise ich sie in der Strukturbilanz getrennt auf der Aktivseite als Deckungsvermögen und auf der Passivseite im LFK aus. 2. Sind keine Angaben im Anhang und auf der Aktivseite ist ein aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung vorhanden verrechne ich ihn mit dem EK. 3. Sind keine Angaben im Anhang und auf der Passivseite befinden sich Pensionsverpflichtungen, so sind sie wie im ersten Fall LFK. #2 Hab die Lösung selbst gefunden. Musterlösung der EA WS 15/16 In der nachfolgend dargestellten Schlussbilanz sind erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen i. H. 3. 000 € gemäß § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB offen von den Vorräten abgesetzt worden. Dem Anhang ist zu entnehmen, dass Pensionsverpflichtungen i. 30. 000 € vollständig durch – dem Zugriff übriger Gläubiger gem. § 246 Abs. 2 HGB entzogenem – Vermögen überdeckt wurden; der verbliebene aktive Überhang wurde ausgewiesen. Weiterhin ist ein Teil des in dieser Periode erwirtschafteten Gewinns i.
Hallo Richtig, vor dem BilMoG und BilRUG existierte ein generelles handels- und steuerrechtliches Saldierungsverbot für Vermögensgegenstände und Schulden im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung. Das ist Geschichte! Nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB besteht nun hierfür eine Saldierungspflicht! Basisdaten für das Beispiel: AKTIVA: Deckungsvermögen für Pensionsverpflichtungen: EUR 1. 000. 000 PASSIVA: Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen EUR 950. 000 --> Saldiert ergibt sich hier ein AKTIVÜBERHANG (das war ja die Frage) finaler Saldo: E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung. EUR 50. 000.. erreicht durch die Buchungen: a) RSt für Pensionsverpflichtung an Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung EUR 950. 000 b) Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung an Deckungsvermögen für Pensionsverpflichtungen EUR 1. 000 Es passt also. Die Bilanz geht auf! Grüße Patrick Jane
- Der verbliebene Teil des JÜ (15. 000 €) wird dem (kurzfristigen) ba. FK subsumiert (1 Punkt). - Aktiver RAP (15. 000 €) wird dem ba. UV subsumiert (1 Punkt). - Aktiver Unterschiedsbetrag aus VVR (5. EK verrechnet (1 Punkt). #3 Datei hochladen funktioniert leider nicht. Schade! #4 guck mal in der KE 1 auf Seite 106 (Schritte zur strukturbilanz) Da steht die Antwort auf deine erste frage
Ein sog. technischer passiver Unterschiedsbetrag kann zum einen entstehen, wenn ein bereits vor längerer Zeit erworbenes Tochterunternehmen bisher nicht konsolidiert wurde und die Erstkonsolidierung gemäß § 301 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB auf der Grundlage der Wertverhältnisse eines vom Erwerbszeitpunkt abweichenden späteren Zeitpunkts nachgeholt wird. Zum anderen kann ein solcher Unterschiedsbetrag entstehen, wenn das Mutter-Tochterverhältnis durch eine Sacheinlage begründet wurde und die eingebrachten Anteile mit einem Wert unterhalb ihres beizulegenden Zeitwerts angesetzt wurden. Im erstgenannten Fall (Nachholung der Erstkonsolidierung) ist der technische passive Unterschiedsbetrag gemäß DRS 23. 148 sofort in die Konzerngewinnrücklagen bzw. in den Konzernergebnisvortrag einzustellen, soweit er auf in der Zwischenzeit von dem Tochterunternehmen thesaurierte Gewinne zurückzuführen ist. Soweit er auf in der Zwischenzeit entstandene stille Reserven zurückzuführen ist, ist er gemäß DRS 23. 149 in Übereinstimmung mit der Fortschreibung der Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens ergebniswirksam aufzulösen.
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