Erwartet werde hochrangige Redner und spannende Podiumsdiskussionen. Einer der Referenten wird auch Dr. Christian Staffa, christlicher Vorsitzender der AG Juden und Christen sein, der zuletzt als Beauftragte der EKD für den Kampf gegen Antisemitismus berufen wurden. Zentralrat der Juden: Presseerklärung Gemeindetag 2019. Das Programm des Gemeindetages finden Sie hier, weitere Informationen unter und © Zentralrat der Juden Post Views: 115 Ähnliche Beiträge 10. Februar 2022 Von der gesellschaftlichen Notwendigkeit christlicher Antisemitismuskritik Mehr dazu
Daneben gab es Autor*innenlesungen und musikalische Highlights: Am Donnerstagabend trat der israelische Star Gad Elbaz auf, den Schabbat begleitete die A-Capella-Formation Mafteach Soul, am Samstagabend unterhielt die britische Showband Muzika das Auditorium und am Sonntag finalisierte ein Jazz-Brunch mit der Berliner Sängerin Masha Ray den Showteil. In seiner Eröffnungsrede ging der Präsident des Zentralrats der Juden, Dr. Josef Schuster, laut Redemanuskript auf die aktuelle politische Situation ein und sagte: "Zur Wahrung der Menschenrechte gehört es, dass Minderheiten ohne Angst in Deutschland leben können und die Religionsfreiheit uneingeschränkt ausgeübt werden kann. Gemeindetag 2019 zentralrat sinti und roma. Beides ist in Deutschland derzeit nicht der Fall! Was wir brauchen, ist ein gesellschaftlicher Klimawandel! Die Radikalisierung, die sich von rechts in die Mitte der Gesellschaft ausbreitet, muss gestoppt und wieder zurückgedrängt werden! Wir brauchen nicht nur einen Ausstieg aus der Kohle, sondern auch einen Ausstieg aus Rassismus und Antisemitismus! "
Unter dem Leitgedanken "In Deutschland zu Hause" erlebten die Mitglieder der jüdischen Gemeinden vom 19. bis 22. Dezember in Berlin ein hochkarätiges politisches, kulturelles und religiöses Programm. Zur Eröffnung hielt Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier eine Grundsatzrede. Verteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer unterzeichnete auf dem Gemeindetag den neuen Staatsvertrag für jüdische Militärseel-sorge in der Bundeswehr und bezog dazu auch in einer Rede Stellung. Gemeindetag 2019 zentralrat schweiz. Weitere Keynote-Redner waren der Bundesvorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen, Robert Habeck, sowie die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Staatsministerin Annette Widmann-Mauz. Auf den Podien diskutierten Bundes- und Landespolitiker, Wissenschaftler, Publizisten und Gemeindevertreter zu den Themenblöcken: Bildung, Demokratie stärken – Antisemitismus bekämpfen, Israel, jüdisch-muslimischer Dialog sowie Jüdische Gemeinden und Glauben. Keynote-Speaker des Gemeindetags 2019 Dr. Frank-Walter Steinmeier Bundespräsident Seit 2017 zwölfter Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland.
40 Franken für ein sauberes Betreibungsregister Seit dem 1. Januar 2019 stellt das schweizerische Recht den zu Unrecht Betriebenen ein neues Instrument zur Bereinigung des Betreibungsregisters zur Verfügung: Sie können vom Betreibungsamt verlangen, dass über die ungerechtfertigte Betreibung keine Auskunft mehr gegeben wird. Das Verfahren kostet sie eine Pauschalgebühr von 40 Franken - nicht mehr und nicht weniger. In der Schweiz kann jederzeit gegen jede Person voraussetzungslos die Betreibung eingeleitet werden. Wer das Betreibungsbegehren stellt und den Kostenvorschuss an das Betreibungsamt leistet, löst zwingend die Zustellung eines Zahlungsbefehls an die betriebene Person aus. Das Betreibungsamt darf nicht prüfen, ob wirklich eine Forderung besteht. Die Folgen können unangenehm sein: Die Betreibung wird ins Betreibungsregister aufgenommen, selbst wenn die betriebene Person die Forderung mit Rechtsvorschlag bestritten hat. Wer ein Interesse glaubhaft macht, zum Beispiel, weil er mit der betriebenen Person über einen Mietvertrag verhandelt, kann vom Betreibungsamt einen Betreibungsregisterauszug verlangen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Inkassoagentur ab und lockerte dabei seine bisherige Praxis zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage. In den Erwägungen wurden die bisherige Praxis und die Kritik in der Lehre aufgezeigt, wobei festgestellt wurde, dass eine ungerechtfertigte Betreibung erhebliche Nachteile für die verzeichnete Person mit sich bringen kann. Gestützt auf diese Erwägungen entschied das Bundesgericht, dass die Anforderungen an das schutzwürdige Interesse weiter gelockert werden, indem grundsätzlich das Feststellungsinteresse zu bejahen ist, sobald eine Forderung in Betreibung gesetzt wurde. Die zusätzlichen Nachweise, dass ein namhafter Betrag vorliegt und der Betriebene in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit konkret beeinträchtigt ist, müssen nicht mehr erbracht werden. Als einzigen Vorbehalt wird vom Bundesgericht der Fall genannt, in dem die Betreibung nachweislich einzig zur Unterbrechung der Verjährung einer Forderung eingeleitet werden muss, nachdem der Betriebene vorgängig die Unterzeichnung einer Verjährungsverzichtserklärung verweigert hat und die Forderung vom Gläubiger aus triftigen Gründen nicht sofort im vollen Umfang gerichtlich geltend gemacht werden kann.
So sortieren beispielweise Vermieter Bewerber mit Betreibungsregistereinträgen regelmässig ohne weitere Prüfung aus. Nicht selten verlangen auch Geschäftspartner oder Banken vorab einen Auszug aus dem Betreibungsregister, bevor sie eine vertragliche Beziehung eingehen. Neu sollen der betriebenen Person mehr Rechte als bisher zustehen, um sich gegen ungerechtfertigte Betreibungen zu wehren. Neu: Beschränkung des Einsichtsrechts Dritter in das Betreibungsregister Die betriebene Person kann sich gegen die Betreibung wehren, indem sie spätestens innert zehn Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls ("Bestreitungsfrist") die betriebene Forderung beim Betreibungsamt bestreitet und einen sogenannten Rechtsvorschlag erhebt. Die Erhebung eines Rechtsvorschlags wird ebenfalls im Betreibungsregister vermerkt. Allerdings stellt jeder Betreibungsregistereintrag potentiell einen Nachteil für die betroffene Person dar, auch wenn klar ersichtlich ist, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben wurde.
Besonders häufig ist dieses Vorgehen vor dem Abschluss eines Mietvertrages. Entsprechend kann ein Eintrag im Betreibungsregister negative Folgen für die betriebene Person haben. Neu: Verbesserter Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen Nun hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 14. September 2018 eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt, welche ermöglicht, dass eine Person, die ungerechtfertigt betrieben wird, künftig dafür sorgen kann, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Gemäss dem neuen Artikel 8 Abs. 3 lit. d SchKG hat die betriebene Person neu die Möglichkeit, nach Ablauf von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls und Erhebung des Rechtsvorschlages beim Betreibungsamt ein Gesuch zu stellen, den Betreibungsregistereintrag für Dritte nicht mehr einsehbar zu machen. Das Betreibungsamt setzt dann der betreibenden Person eine Frist von zwanzig Tagen, innert der diese nachweisen muss, dass sie rechtzeitig ein gerichtliches Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat.
Damit die Revision in Kraft gesetzt werden kann, muss die Gebührenverordnung zum SchKG ergänzt sowie eine Weisung der SchKG-Oberaufsicht zur Anwendung der neuen Bestimmung durch die Betreibungsämter erlassen werden. Zudem müssen die Änderungen in den unterschiedlichen IT-Lösungen der fast 500 Betreibungsämter programmiert und getestet werden. Diese drei Massnahmen werden derzeit umgesetzt, so dass die Änderungen per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt werden können.