📅 28. 12. 2011 11:23:02 immatrikuliert bleiben trotz Ausbildung? Hallo, gibt es bestimmte Gesetze oder Richtlinien, die es verbieten, trotz Ausbildung an einer Uni immatrikuliert zu bleiben? Könnte man z. B. an einer Uni eingeschrieben bleiben und währenddessen eine Ausbildung anfangen, um das Semesterticket weiter nutzen zu können? Welche Konsequenzen könnten sich daraus ergeben? Bitte um einen Verweis zu diesem Thema aus dem Internet (wie z. einen Link zu rechtlichen Grundlagen). Danke! Guido77 📅 28. 2011 14:24:09 Re: immatrikuliert bleiben trotz Ausbildung? Kenne eine Nachbarin, die jeden Tag 2 Stunden zur Arbeit mit dem Zug pendelt - die Monatskarte würde sie 230€ kosten. Das Semestertricket kostet sie dagegen in etwa dasselbe, aber für 6 Monate gerechnet. Hat sich für ein NC freies Fach eingeschrieben ihren Semesterbeitrag bezahlt und hat nun ein Semesterticket. Ob das gesetzlich ok ist weiß ich nicht. Aber es machen wie ich gehört habe einige Pendler so um Geld zu sparen. Und ob man in ner Ausbildung ist oder nicht spielt meines Wissens nach keine Rolle - Arbeit ist Arbeit - ob man erst "lernt" oder schon ganz arbeitet.
> Letztlich merkt das solange niemand, solange die > Uni nicht zB eine Bescheinigung über deine > Krankenversicherung fordert. Venture ausgeloggt 📅 05. 2014 11:51:45 Re: In der Uni eingeschrieben bleiben trotz Ausbildung XWZ 2. Das bedeutet du könntest nur als > Gasthörer eingeschrieben bleiben - da gibt es > dann aber kein Semesterticket! Die Grenze von 20 Stunden / Woche bezieht sich nur auf die Sozialversicherungspflicht bzw. auf den Werkstudentenstatus. Sie hat nichts mit dem Status an der Uni zu tun. Ob eine Vollzeittätigkeit parallel zur Immatrikulation verboten ist, steht in der Immatrikulationsverordnung der HS oder im Hochschulgesetz des Bundeslandes. An den meisten HS dürfte es damit aber keine Probleme geben. Guest8790 📅 05. 2014 11:56:27 Re: In der Uni eingeschrieben bleiben trotz Ausbildung Witzig, dass jemand, der ständig gegen BWLer Stimmung macht und sich selbst für einen herausragenden Mathematiker (aka Genie) hält, nicht mal in der Lage ist einfachste Recherchen zu erledigen...
Immatrikuliert trotz erfolgreichem Studienabschluss Hi, ich habe mein Studium erfolgreich abgeschlossen, bin allerdings noch immatrikuliert. Historie wie folgt: April: letzte Prüfung auch April: Rückmeldung zum nächsten Semester, da ungewiss ob alle Prüfungen bestanden Anfang Mai: Frist für die Exmatrikulation ist ausgelaufen, nun erst zum Ende des SS19 möglich Mitte Mai: Bestätigung seitens der Universität über erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums Nachdem ich merkte, dass die Jobsuche nicht so einfach ist, wie ich mir vorgestellt habe, wollte ich mich arbeitslos melden, bzgl. Krankenversicherung etc. Das Jobcenter verlangte allerdings eine Exmatrikulationsbescheinigung. Kurz bei der Uni nachgehackt: ich bin noch Student, obwohl ich mein Master abgeschlossen habe, "das dauert bei uns ein bisschen, Sie können sich selbst exmatrikulieren, müssen aber nicht, läuft automatisch Ende des Semesters aus". Gut, also günstigere Krankenversicherung, Kindergeld (bin noch unter 25), öffentliche Verkehrsmittel, sonstige Studentenvorteile?
Für Beschäftigungen, die während eines solchen Unterbrechungszeitraums ausgeübt werden, kann daher keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs eingeräumt werden. [1] 4. 4 Hochschulabschluss und Ende des Werkstudentenprivilegs Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird unter Umständen geprüft, ob bei der Beschäftigung die Einstufung als Werkstudent noch korrekt war. Die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs endet nicht mit dem Ablegen der nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehenen Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell unterrichtet worden ist. Dokumentation des Studentenstatus im Semester der Abschlussprüfung Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschäftigung der Arbeitnehmer ein ordentlich Studierender ist und die Voraussetzungen des Werkstudentenprivilegs noch erfüllt sind bzw. waren. In einem Semester, in dem die abschließende Prüfungsleistung erbracht wird, reicht eine Semester- oder Studienbescheinigung als Nachweis allein nicht aus.
Nein, kann man nicht. Auch in der Uni hast du gewisse Pflichten, was die Anwesenheit und die enrsthaftigkeit des Studiums angeht. Betrug wäre es auch.
Das ist selbst dann der Fall, wenn die Ausbildung noch nicht offiziell beendet ist oder Ihr Kind noch keine Prüfung abgelegt hat.
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