Kann einem Arbeitnehmer gekündigt werden, der sich gegen Rassismus am Arbeitsplatz zur Wehr setzt? Diese Frage hat das Arbeitsgericht München jüngst in einem Urteil beantwortet (Az. 33 Ca 8894/18). Das Urteil ist erfreulicherweise ein weiterer Beleg dafür, dass es sich lohnt, diskriminierenden Kollegen die Stirn zu bieten. Bis zum Betriebsrat – Leiharbeiter wehrt sich gegen rassistische Äußerungen Im vorliegenden Fall klagte ein Leiharbeiter, der für begrenzte Zeit als Projektarbeiter in einem Unternehmen tätig war. In der zugewiesenen Abteilung arbeitete ein Kollege, der sich regelmäßig rassistisch äußerte. Zwar waren die Äußerungen laut Angaben nicht direkt gegen den Kläger gerichtet, jedoch wollte er diese Art von Rassismus nicht hinnehmen. Rassismus im Job | Wer sich wehrt, wird gekündigt?. Nachdem das Gespräch mit dem Kollegen nicht fruchtete, kam es zu mehreren Gesprächen mit dem jeweiligen Vorgesetzten. Außerdem wandte sich der Leiharbeiter an den Betriebsrat des Unternehmens – vergeblich. Anstatt den Kläger zu unterstützen, wurde die Arbeit mit ihm niedergelegt und nicht mehr in Anspruch genommen.
Eine Aufklärung über die Haltung des Unternehmens muss klar machen, dass Sie rassistisches Verhalten nicht dulden. Setzt der Arbeitnehmer sein inakzeptables Verhalten fort, da dieser Dialog keine Wirkung hat: Sie können den Mitarbeiter abmahnen. Zudem empfiehlt es sich, ihn beispielsweise räumlich von den angefeindeten Kollegen zu trennen, um diese zu schützen. Wird Ihnen auch weiterhin von rassistischem Verhalten eines Arbeitnehmers berichtet oder erleben Sie dieses mit, müssen Sie weitere Maßnahmen ergreifen. Um Ihre Mitarbeiter vor Rassismus zu schützen, ist der letzte Schritt die Kündigung des ausländerfeindlichen Angestellten. Sie können dem Arbeitnehmer bei andauerndem rassistischem Benehmen ordentlich, bei gravierendem Fehlverhalten, auch fristlos kündigen. Wirken von Betriebsrat und Gewerkschaften Werden Sie als Arbeitgeber nicht tätig, können sich Mitarbeiter an Gewerkschaften oder (sofern vorhanden) den Betriebsrat wenden. Fristlose Kündigung nach rassistischer Äußerung. - BUSE. Mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) besitzt der Betriebsrat neben dem AGG, eine weitere rechtliche Grundlage, um einzugreifen, z. in Fällen von Diskriminierung am Arbeitsplatz.
Die Arbeitgeber sollten dafür sorgen, ein Umfeld zu schaffen, in dem Mikroaggressionen ernst genommen werden können. Dr. Uché Blackstock, CEO und Gründerin von Advancing Health Equity, empfiehlt, Mitarbeiter zu ermutigen, das Wort zu ergreifen, wenn sie sich in einer Situation unwohl fühlen, egal wie unbedeutend sie auch erscheinen mag. 2. Ablehnen von Beschwerden Wenn es daran geht, Rassismus am Arbeitsplatz aktiv zu benennen, stellen viele Schwarze Mitarbeiter fest, dass ihre Beschwerden und Erfahrungen abgetan werden, sowohl von ihren Kollegen als auch von den Verantwortlichen. Rassistische äußerungen am arbeitsplatz 2019. Dies ist an sich schon ein Zeichen von Rassismus. Diese Situation kann verschiedene Formen annehmen. In vielen Fällen glauben die Kollegen wirklich nicht, dass Rassismus am Arbeitsplatz existiert. In Großbritannien ist dies bei älteren Arbeitnehmern eher der Fall: nur 12% der Mitarbeiter über 55 Jahre glauben, dass sie Rassismus am Arbeitsplatz erlebt oder gesehen haben, im Vergleich zu 42% der Mitarbeiter zwischen 18 und 34 Jahren.
Und auch § 104 Betriebsverfassungsgesetz findet hier Anwendung: "Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Absatz 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassische oder fremdenfeindliche Betätigungen den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. " Wichtig ist, dass es sich um eine wiederholte Störung handelt, mit entsprechenden Äußerungen also auch in Zukunft zu rechnen ist. Rassistische äußerungen am arbeitsplatz in youtube. Wenn sich der Arbeitnehmer aufgrund von Beleidigungen oder Schmähkritik also nicht mehr auf die Meinungsfreiheit berufen kann, was zumindest bei groben Beleidigungen der Fall sein dürfte, kann eine Kündigung also durchaus gerechtfertigt sein. Während beispielsweise die Aussage eines Mitarbeiters, die "Das Boot ist voll" lautete, als politische Äußerung gewertet wurde, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, kommt bei rassistischen Parolen wie "Heil Hitler" eine fristlose Kündigung in Frage.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 06. Juni 2019 – 4 Sa 18/19 Bisher kannte man rassistische Affenlaute hauptsächlich aus Fußballstadien. Entsetzlich genug! Aber jetzt erklang das unerträgliche Ugah Ugah sogar in der Sitzung eines Betriebsrats. Der Arbeitgeber kündigte dem Rassisten fristlos. Zu Recht? Jetzt muss nur noch der Arm ein klein wenig nach oben!. Copyright by Adobe Stock/pict rider 07. 03. 2020 Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 6. Juni 2019 beantwortet. Die Vorgeschichte Ein Service-Agent war seit 2009 Mitglied des Betriebsrates in einem Logistikunternehmen. Am Ende 2016 rief er einem Kollegen in der Kantine zu: "Schau woanders hin, sonst ficke ich dich! " Wegen dieser Beleidigung hat sein Arbeitgeber ihn schriftlich abgemahnt. Rassistische äußerungen am arbeitsplatz in 2019. Der Vorwurf und die Reaktion des Service-Agenten Der Logistikunternehmer hörte das Betriebsratsgremium an, weil er aus mehreren Gründen beabsichtigte, dem Service Agent außerordentlich fristlos zu kündigen. Im Anhörungsschreiben teilt der Arbeitgeber unter anderem mit, dass der Service-Agent mit seinem dunkelhäutigen Kollegen während einer Betriebsratssitzung über die Bearbeitung eines IT-Systems diskutiert habe.
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