Das Berufungsgericht habe nicht auf den entscheidenden Gesichtspunkt abgestellt, ob der Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben ausreichend individualisiert worden sei, so dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden könne. Eine solche Individualisierung des Kündigungsgrundes werde vorliegend durch das Kündigungsschreiben jedoch offensichtlich ermöglicht. Denn es werde sowohl die Bedarfsperson, der Sohn des Vermieters, benannt als auch das Interesse, das letzterer an der Wohnung habe, nämlich dass er aufgrund von Home-Office-Tätigkeiten größeren Raumbedarf habe. BGH entscheidet zum Härtewiderspruch bei Eigenbedarf - Daryai & Kuo. Das genüge als Begründung. Denn eine solche Individualisierung ermögliche es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen wolle, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechselung dem Vermieter durch das Begründungerfordernis gerade verwehrt werden solle. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diene das Begründungserfordernis nicht dazu, dem Mieter durch Angabe von Details eine Überprüfung des vom Vermieter geltend gemachten Bedarfs zu ermöglichen oder ihn schon im Vorfeld eines etwaigen späteren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Nach einem vorgelegten Attest leide die Mieterin am Demenz. Daher sei sie nur noch bedingt in der Lage, sich an neue Lebensräume zu gewöhnen. Ein Umzug würde daher voraussichtlich zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen. Auf Eigenbedarf geklagt hatte ein Vermieter, der mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern aktuell in einer Zweizimmerwohnung (57 qm) lebt. Das Landgericht Berlin hatte die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen. Bgh urteile eigenbedarfskündigung. Zwar sah das Landgericht den Eigenbedarf des Vermieters als gegeben, bejahte jedoch den Härtefall der Mieterin. Bei der Eigenbedarfsklage aus Sachsen-Anhalt bewohnten die Mieter mit einem volljährigen Sohn und dem Bruder des Mieters seit 2006 eine Doppelhaushälfte. Im Jahr 2015 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis für seine geschiedene Ehefrau. Dies begründete er damit, das seine Exfrau das Haus beziehen möchte, um die dort in der Nähe lebende Großmutter besser betreuen zu können. Die Mieter widersprachen der Kündigung. Sie hielten die Kündigung für vorgeschoben, da es zuvor Streit um Mängel gegeben habe.
Der Bundesgerichtshof hat die Kündigung wegen Eigenbedarf erschwert. Kranke Mieter sollen so besser geschützt werden. Die Folgen für die Wohnungsbesitzer sind weitreichend. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist ein relativ sicherer Kündigungsgrund für den Vermieter: Solange nur der ernsthafte und vernünftig begründete Wunsch besteht, dass der Vermieter selbst oder ein naher Angehöriger die Wohnung selbst nutzen möchten, konnte der Vermieter bisher mit recht großer Sicherheit von einem Erfolg seiner Kündigung ausgehen. Der BGH hat nun die Karten neu gemischt: Mit seinen Urteilen vom 22. Mai 2018 – Az. VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17 hat er der Mieterseite in bestimmten Fällen Möglichkeiten eingeräumt, es dem Vermieter schwieriger zu machen, seine Kündigung durchzusetzen. Eigentlich kommt es bei der Eigenbedarfskündigung nur darauf an, ob der Vermieter die Wohnung selbst nutzen möchte. Die Interessen des Mieters sind überhaupt nicht von Relevanz. Bgh urteil eigenbedarfskuendigung . Das Gesetz macht lediglich für ernste gesundheitliche Risiken des Mieters eine Ausnahme (sog.
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