Mitwirkung bei der Vergabe (LP7) admin 2021-05-10T11:04:42+02:00 Sie möchten mehr über unser Dienstleistungsportfolio erfahren? Mitwirkung bei der Vergabe - Lexikon - Bauprofessor. Lassen Sie sich von einem unserer Experten beraten. Die Leistungsphase 7 gehört zu unseren Kerndienstleistungen Nach Abschluss der Leistungsphase 6 umfasst die Leistungsphase 7 die Mitwirkung bei der Vergabe. In dieser Phase erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit dem Bauherrn. Zu den Grundleistungen gehört unter anderem die Zusammenstellung der Vergabeunterlagen der unterschiedlichen Leistungsbereiche.
Die Mitwirkung bei der Vergabe ist ein Teil der Bauplanung zur Erstellung von Bauwerken und in Deutschland die siebte der neun in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegten Leistungsphasen. Die Mitwirkung bei der Vergabe für Gebäude und Innenräume wird in § 34 HOAI 2013 als siebte Leistungsphase definiert und in Anlage 10 der Verordnung genauer beschrieben. Sie beinhaltet zunächst die Koordinierung der Vergaben (z. B. mittels eines Vergabeterminplan) der Fachplaner sowie das Einholen von Angeboten. Auf Grundlage der eingeholten Angebote und der in Leistungsphase 6 erstellten Leistungsverzeichnisse sind Preisspiegel zu erstellen, welche eine Prüfung und Wertung der Angebote ermöglichen. Anhand des Preisspiegels werden die Ausschreibungsergebnisse ermittelt und durch einen Vergleich mit der Kostenberechnung die Kostenkontrolle durchgeführt. Zur Klärung von Sachverhalten (Deutungen von Ausschreibungstexten, Preise usw. ) sind ggf. Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6) | hausbauberater.de. Bietergespräche zu führen. Das Erstellen von Vergabevorschlägen und damit die Dokumentation des Vergabeverfahrens schließen daran an.
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Die Stellenausschreibung ist ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese, das gem. Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung aller staatlichen Stellen zu beachten ist. Freie Dienstposten müssen danach vorrangig nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben werden. Will man dem nachkommen, so müssen die in Betracht kommenden Bewerber auf die freie Stelle aufmerksam gemacht werden. Mitwirkung bei der vergabe 2. Eine allgemeine Pflicht zur Ausschreibung hat der Gesetzgeber bisher jedoch nicht normiert. Lediglich bei der Einstellung von Beamten sind die Bewerber grundsätzlich – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch externe Ausschreibung der freien Stellen zu ermitteln (vgl. z. B. § 8 Abs. 1 BBG). Wenn bei dieser Sachlage die Mitbestimmung beim Absehen von einer Ausschreibung überhaupt Sinn machen soll, muss man mit der herrschenden Meinung davon ausgehen, dass § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG eine grundsätzliche Verpflichtung zur internen Ausschreibung freier Dienstposten aller Bediensteten, also auch der Arbeitnehmer, mitbegründet.