Die Staatsanwaltschaft habe unter den genannten Daten über den aus der IP Adresse ersichtlichen Provider den Anschlussinhaber ermittelt. Der Betroffene wird sodann aufgefordert, die beiliegende Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist abzugeben und einen Schadensersatz von pauschal 395, - € sowie Anwaltskosten in Höhe von 100, - € zu erstatten. Rechtlich ist neben meinen Ausführungen meinen letzten Fachartikeln zum Thema Abmahnung durch Rechtsanwalt Stefan Auffenberg folgendes zu beachten: Besonders wichtig ist, dass ggf. Folgeabmahnungen rechtlich verhindert werden. Rechtsanwalt Stefan Auffenberg bzw. Rechtsanwalt stefan auffenberg dortmund unimail. dessen Auftraggeber Purzel Video GmbH machen in der Regel jeden einzelnen Filmtitel zum Gegenstand einer gesonderten Abmahnung. Bisweilen erhielten Betroffene gleich mehrere Abmahnungen durch Rechtsanwalt Stefan Auffenberg. Die Firma Purzel Video GmbH wird zudem auch von anderen Abmahnkanzleien vertreten. Hier drohen weitere Abmahnungen, die es zu verhindern gilt. In jedem Fall empfiehlt sich daher eine sehr genaue Prüfung des Falles, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen.
25. 03. 2009 1955 Mal gelesen Mit Schreiben vom 19.
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Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht generell nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken, wobei das OLG Frankfurt am 1. 7. 2008 sogar eine Haftung für unverschlüsseltes WLAN verneint hat. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen. Impressum - APW Rechtsanwälte GbR. Ob eine Unterlassungserklärung, ggf. in abgewandelter Form abgegeben wird, hängt von der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab, insbesondere von der Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer für die angebliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann.