Das Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz (SchriftAufJustG RP) vom 29. April 2008 enthält eine entsprechende Regelung für Akten der Justizverwaltung. Die Einzelheiten der Aufbewahrung richten sich nach der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz (SchriftAufJustGAusfV) vom 13. Startseite rlp.de. August 2008. Ihre Rechte Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach Art. 13 bis 22 DS-GVO i.
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