Scheidungsfolgenvereinbarung Praxisbeispiel: Sie haben bei der Heirat ein Anfangsvermögen von 65. 000 EUR besessen und das Geld für den Erwerb des gemeinsamen Hauses zur Verfügung gestellt. Ihr Ehepartner war vermögenslos. Einigen Sie sich auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung, wäre Ihr Anfangsvermögen auf 65. 000 EUR festzuschreiben. Verkaufen Sie nach der Scheidung das gemeinsame Haus und erzielen 150. 000 EUR Verkaufserlös, wird jedem Ehepartner ein Endvermögen von 75. 000 EUR angerechnet. Ihr Zugewinn beträgt, da Sie 65. 000 EUR Anfangsvermögen besaßen, im Hinblick auf Ihr Anfangsvermögen lediglich 10. Bei Trennung und Scheidung sämtliche Schlüssel herausgeben? | zuRecht.de. 000 EUR. Der Zugewinn Ihres Ehepartners beträgt 75. Im Vergleich beider Endvermögen hätte Ihr Ehepartner einen um 65. 000 EUR höheren Zugewinn erzielt als Sie selbst. Dadurch hätten Sie in Höhe der Hälfte eine Zugewinnausgleichsforderung und könnten bei Scheidung von Ihrem Ehepartner 32. 500 EUR als Zugewinn beanspruchen. Eventuelle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf der Immobilie wären noch zu berücksichtigen und mindern beide Endvermögen.
Ist dies der Fall, kann zumindest vorläufig kein Nutzungswillen an der alten Ehewohnung mehr unterstellt werden. Dadurch ergibt sich die Situation, dass der ausgezogene Ehegatte die Wohnung nicht mehr ohne Weiteres betreten darf. Dementsprechend sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dann man beim Auszug zum Zwecke der Trennung die Schlüssel abgibt. Trennung vom partner gemeinsames haut des pages. Was kann man tun, wenn der getrennte Ehegatte den Schlüssel nicht herausgibt? Leider kommt es immer wieder vor, dass der ausgezogene Ehegatte die Schlüssel behält. So kann er jederzeit plötzlich in der Wohnung stehen, was für den dort wohnenden Ehegatten überaus belastend und mitunter unerträglich sein kann. In einer solchen Situation kann rasch Abhilfe geschaffen werden, indem man die Schlösser austauschen lässt. Solange die beiden Ehegatten aber noch unter einem Dach wohnen, ist von einem heimlichen Austausch der Schlösser abzuraten, schließlich hat keine der Parteien die Ehewohnung aufgegeben. Erst wenn dies durch einen Auszug geschehen ist, kann es legitim sein, die Schlösser auszuwechseln.