Dies sind Aufgaben, die dem Verfahrensbeistand nicht originär zugeteilt sind, sondern ihm durch das Gericht zusätzlich zugewiesen werden können. So kann das Gericht, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist, gem. § 158 Abs. 3 FamFG dem Verfahrensbeistand als zusätzliche Aufgabe Gespräche mit den Eltern oder weiteren Bezugspersonen des Kindes übertragen sowie die Aufgabe, am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Aufgaben und Befugnisse eines Verfahrensbeistandes - Aktuelles zum Familienrecht. Dabei können nur die eben genannten Aufgaben dem Verfahrensbeistand durch das Gericht erweitert zugeteilt werden. Eine zusätzliche Erweiterung auf andere Aufgaben als diese ist unzulässig. Eine Erweiterung des Aufgabenbereichs durch das Gericht auf Gespräche mit den Eltern und anderen Bezugspersonen kann sich in der Regel in der Praxis erübrigen, da insbesondere Kleinkinder noch bei mindestens einem Elternteil wohnhaft sind und damit ein Gespräch mit den Eltern als unvermeidlich und schon als originäre Aufgabe des Verfahrensbeistands angesehen werden kann.
Die gesetzliche Grundlage für den Einsatz eines Verfahrensbeistandes findet man in den §§158 ff. FamFG. Der Verfahrensbeistand wird als Interessensvertreter für das Kind in familiengerichtlichen Verfahren bestellt. Das Familiengericht wird tätig, wenn ein Elternteil oder das Jugendamt einen Antrag stellt. Inhaltlich handeln es sich häufig um Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren. Verfahrensbeistand nicht neutral 7. Der Verfahrensbeistand wird vom Familienrichter bestellt. Die Parteien haben aber auch die Möglichkeit einen Verfahrensbeistand zu beantragen. Gerade in sehr konflikthaften Familien- und Trennungskonstellationen ist es wichtig, dass eine neutrale Person die Interesse des Kindes/ der Kinder vertritt. Dabei orientiert sich der Verfahrensbeistand nicht ausschließlich am geäußerten Willen des Kindes / der Kinder, sondern prüft auch Aspekte des Kindeswohls. Oftmals wird ihm vom Gericht darüber hinaus die Aufgabe übertragen, – wenn möglich – zwischen den Eltern zu vermitteln, da die Beendigung des elterlichen Konfliktes in der Regel ein Hauptanliegen der Kinder ist.
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Das Mediationsverfahren setzt dort an, wo ein Konflikt festgefahren ist und nicht ohne externe Hilfe gelöst werden kann. Es bietet eine gute Alternative zu einem Gerichtsverfahren, da es mit einem geringeren Kosten- und Zeitaufwand verbunden ist. Mediation löst Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten oder Konflikte mithilfe der Vermittlung durch eine unabhängige, neutrale Partei. Der Mediator greift dabei nicht in den Entscheidungsprozess ein, sondern unterstützt beide Parteien gleichermaßen lediglich in der Lösungsfindung. Verfahrensbeistand nicht neutral en. Ziel ist es, eine Situation zu erreichen, in der die Interessen beider Parteien Berücksichtigung finden. Genau dies führt erfahrungsgemäß zu einer nachhaltigen Zufriedenheit der Beteiligten. Unter Familien-, Trennungs- und Scheidungsmediation versteht man die Anwendung des Mediationsverfahrens auf Konflikte innerhalb der Familie. Die Mediation soll den Prozess erleichtern und für alle Beteiligten angenehmer gestalten. Bei Paaren mit Kindern sind es häufig Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht, die im Zuge einer Trennung auftreten.
Darüber hinaus kann er auch eigene Bedenken anbringen. Für die Ermittlung des Kindesinteresses kommen für einen Verfahrensbeistand mehrere Möglichkeiten in Betracht. So kann er anhand eines Gesprächs mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen die Interessen des Kindes zuerst feststellen. Danach ist allerdings ein Gespräch mit dem Kind direkt ohne die Eltern durchzuführen, um die Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen des Kindes herauszufinden und eine gemeinsame Vertrauensbasis zum Kind herzustellen. Eine weitere originäre Aufgabe des Verfahrensbeistandes stellt es dar, das Kind insbesondere über das gerichtliche Verfahren zu informieren. Dazu kann der Verfahrensbeistand bspw. die Gerichtsakten studieren oder an Verhandlungen teilnehmen. Narrenfreiheit für den Verfahrensbeistand | sorgerechtapartheid.de. In diesen kann der Verfahrensbeistand meistens durch mündliche Aussagen Stellung zu den Interessen des Kindes nehmen. Dabei ist zu beachten, dass er auf Wunsch des Kindes hin die Gespräche mit diesem vertraulich behandeln muss. Er kann folglich nur ihm anvertraute Informationen weitergeben, wenn das Kind in diese einwilligt.
1. Befangenheit Die Ablehnung eines Verfahrensbeistands wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht möglich, da es sich bei ihm nicht um eine ablehnbare Person handelt. Ablehnbare Personen sind gem. § 6 Abs. 1 FamFG Gerichtspersonen, vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. April 2016 – 12 UF 140/15. Das Gesetz sieht aber auch in der Sache eine Ablehnung des Verfahrensbeistandes nicht vor. Dem Verfahrensbeistand obliegt die Wahrnehmung des Interesses des Kindes. Daher ist er im Gegensatz zum Sachverständigen und Dolmetscher nicht zur Unparteilichkeit verpflichteter Gehilfe des Gerichts, sondern einseitiger Interessenvertreter des Kindes im Verfahren. Er hat eine einem Parteivertreter ähnliche Rechtsstellung und allein das Kindeswohl zu berücksichtigen. Deshalb finden die Vorschriften, welche die Ablehnung eines Sachverständigen oder eines Dolmetschers regeln, keine entsprechende Anwendung, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08. Juni 2016 – II-10 UF 200/15. 2. Aufhebung der Bestellung Ein Verfahrensbeistand unterliegt grundsätzlich nicht der Aufsicht des Gerichts, sodass insoweit keine Möglichkeit besteht, auf die Art der Wahrnehmung der Aufgaben des Verfahrensbeistands Einfluss zu nehmen, vgl. Verfahrensbeistand nicht neutral room. Hanseatisches OLG, a. a.