Vorherige Seite Nächste Seite NVStättVO, NI - Niedersächsische Versammlungsstättenverordnun... Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) *) Vom 8. November 2004 (Nds. GVBl. S. 426 - VORIS 21072 -) Zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. VORIS NLVO | Landesnorm Niedersachsen | Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30. März 2009 | gültig ab: 01.04.2009. 758) Auf Grund des § 71 Abs. 2 Satz 2 sowie der §§ 87 und 95 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie auf die Gesamtausgabe verlinken möchten:
Sonstige Maßnahmen:..................................................................................................
In der Brandschutzordnung sind die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Benutzerinnen und Benutzern von Rollstühlen, erforderlich sind. (3) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich vertraut zu machen mit 1. Niedersächsische versammlungsstättenverordnung pdf free. der Lage und der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, der Rauchabzugsanlagen, der Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale, 2. der Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik, und 3. Der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle ist Gelegenheit zu geben, an der jährlichen Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. (4) Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.