Das hat der BGH bereits mit Urteil vom 8. 2011 - XII ZR 17/09 festgestellt. Dies hat Konsequenzen für die Frage, ob ein Abänderungsverfahren damit begründet werden kann, dass die am 1. Nacheheliche Solidarität & Unterhalt •§• SCHEIDUNG 2022. 2013 erfolgte Neufassung eine Änderung der Gesetzeslage herbeigeführt hat? Die Antwort darauf lautet " NEIN ". Literatur: Martin Menne: "Lange Ehedauer" und Neufassung von § 1578b BGB, in: FF 2013, 433 ff. (Anmerkung: der Aufsatz geht ausführlich auf die Bedeutung der "langen Ehedauer" in der Rechtsentwicklung seit dem Unterhaltsänderungsgesetz 1986 bis zur Gegenwart ein). Mehr zum Thema Informationen zur Möglichkeit der Beschränkung des nachehehlichen Unterhalts nach § 1587b BGB.
Höhe und Dauer des Unterhalts hängen von der Ehedauer ab: Bei kurzer Ehedauer kann der Unterhalt gemäß § 1579 Nr. 1 BGB versagt oder befristet werden. Eine lange Ehedauer kann dagegen gemäß § 1578b BGB einer Herabsetzung des Unterhalts entgegenstehen. Die Ehedauer ist jedoch in beiden Fällen nur ein Kriterium, das in der Billigkeitserwägung neben anderen steht. Unsere Einführung und ausgewählte Entscheidungen der Rechtsprechung zeigen Ihnen, worauf es ankommt! Die Bedeutung der Ehedauer beim nachehelicher Unterhalt: Alles, was ein Anwalt wissen muss! Bei kurzer Ehedauer kann der Unterhalt gemäß § 1579 Nr. 1 BGB versagt werden oder befristet werden. Eine lange Ehedauer kann dagegen gemäß § 1578b BGB einer Herabsetzung oder Befristung wie ein ehebedingter Nachteil entgegenstehen. Diese Einführung über den nachehelichen Unterhalt enthält nicht nur zur Ehedauer das gesamte relevante Wissen für die Praxis! Die Bedeutung der Ehedauer - das muss jeder Anwalt beachten!. Mehr erfahren OLG Zweibrücken - Urteil vom 15. 10. 2013: Befristung und Herabsetzung des Unterhalts nach langer Ehedauer Leitsatz: Bei einer Ehezeit von mehr als 33 Jahren kommt auch 15 Jahre nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und zehn Jahre nach Rechtskraft der Scheidung die Abänderung einer unbefristeten Unterhaltsvereinbarung nur ausnahmsweise bei einer erheblichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien in Betracht.
Nachehelicher Unterhalt: Höhe des Unterhalts Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Zunächst muss also festgestellt werden, welches Einkommen während intakter Ehe vorhanden war – man spricht vom prägenden Einkommen. Dabei zählt nicht jedes Einkommen – es ist das sogenannte unterhaltsrelevante Einkommen zu ermitteln. Auch beim nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich die 3/7-Unterhaltsquote. Der Unterhalt kann jedoch nach einer umfassenden Angemessenheitsprüfung in der Höhe herabgesetzt werden oder auch zeitlich befristet werden, so dass der Unterhalt danach entfällt. Für Einzelheiten kann hier auf die Berechnung des Trennungsunterhalts verwiesen werden. Sie können übrigens jetzt auch ein verbindliches Kostenangebot für Ihre Scheidung anfordern, das Sie natürlich zu nichts verpflichtet! Mehr zum Thema finden Sie auch hier.
Jedoch entfaltet der Grundsatz der nachehelichen Solidarität zehn Jahre nach Rechtskraft der Scheidung und weitgehender Entflechtung der persönlichen und finanziellen Lebensgestaltung unter Billigkeitsgesichtspunkten die Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts (hier: von 138 EUR auf 100 EUR), soweit hierdurch der angemessene Lebensunterhalt beider Parteien gesichert ist. OLG Karlsruhe - Urteil vom 24. 01. 2008: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach einer Ehedauer von 19 Jahren und ehebedingten Nachteilen Bei der Unterhaltsrechtsreform wurden Vorgaben einer in diesem Sinne festen Zeitschranke für die Dauer der Ehezeit bewusst vermieden (Palandt / Brudermüller, a. a. O., § 1578 b - E, Rn. 10). Hieraus folgt, dass die vorliegend erreichte Ehedauer von annähernd zwanzig Jahren angemessen zu berücksichtigen ist, aber nicht zwingend dazu führt, dass eine Befristung ausgeschlossen ist. b) Entscheidend sind jedoch die ehebedingten Nachteile, welche die Ehefrau vorliegend durch ihre Hausfrauentätigkeit und die Betreuung und Versorgung des ehegemeinschaftlichen Kindes übernommen hat.