Der Grat zur "Wechselprämie″ ist damit äußerst schmal. Überwiegend wird in der Literatur vertreten, dass das Versprechen oder Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Jobwechsel nicht ohne Weiteres gegen das UWG verstoßen würde. Die attraktive Wirkung, die von einem Angebot ausginge, begründe für sich genommen noch nicht die Unlauterkeit. Daher sei das Versprechen von Prämien zum Zwecke der Abwerbung grundsätzlich zulässig. Ein wettbewerbswidriges Verhalten könne erst dann bejaht werden, wenn unlauter auf die Entscheidungsfreiheit des Beschäftigten eingewirkt werde. Das ist dann immer eine Frage des Einzelfalls. Mündliche Zusagen des Arbeitgebers – das sind Ihre Ansprüche - Arbeitsrecht.org. Das bloße Anbieten einer Wechselprämie ist insoweit unbedenklich. In Österreich sind Wechselprämien von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt Der österreichische Oberste Gerichtshof hatte mit Beschluss vom 17. September 2014 (4 Ob 125/14g) entschieden, dass das Ausnützen fremden Vertragsbruches – auch wenn es zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht – an sich nicht wettbewerbswidrig sei.
In einem Fall urteilte das Arbeitsgericht: Der Arbeitgeber muss Ziele vereinbaren, die ein Mitarbeiter persönlich durch seine eigene Leistung auch erreichen kann. Mithin wird der Bonus fällig; die juristische Auseinandersetzung läuft allerdings weiter. Arbeitgeber zahlt versprochene prime nicht von. Das rät Tobias Werner, Fachanwalt für Arbeitsrecht Zahlt ein Arbeitgeber nicht allen Mitarbeitern einen Bonus, sollte er transparent agieren und seine sachlichen Gründe dafür offen darlegen. Nur so können Mitarbeiter am Ende bewerten, ob die ungleiche Behandlung sachgerecht ist oder nicht. Mitunter scheuen Arbeitgeber diesen Weg, weil ihnen bei der Ungleichbehandlung nachvollziehbare und plausible Argumente fehlen. Das nützt ihnen am Ende aber wenig, denn haben Mitarbeiter einen berechtigten Anspruch auf die Bonuszahlung, müssen Unternehmen zahlen.