In Bund und Ländern bestehen unterschiedliche Regelungen. Zwar orientieren sich víele Länder an den Beihilferegelungen des Bundes (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV), dennoch bestehen hinsichtlich der einzelnen Beihilferegelungen - teilweise erhebliche - Abweichungen. Hier finden Sie LINKS, die Sie zu Regelungen der Länder führen.
3 Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch (Text neue Fassung) (4) 1 Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach 1. dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 3. Heilmittel beihilfefähige höchstbeträge bund. dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 4. Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. 2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3 Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Leistungen auch 1. die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und 2.
Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge des Dienstherrn gegenüber dem Beamten und seiner Familie. Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen gewährt. Gebührenübersichten - B. VAN LIER. Die Beihilfe ersetzt nicht die von dem Beamten für sich und seine Familie aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge, sondern ergänzt diese. Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Für den Bund ist dieser Anspruch in § 80 Bundesbeamtengesetz sowie seit dem 14. Februar 2009 durch die neu gestaltete Bundesbeihilfeverordnung geregelt.
Beitrag drucken 01. August 2018 Änderung der Beihilfeverordnung – Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel Bund. Mit Veröffentlichung am 30. 07. 2018 im Bundesgesetzblatt sind die neuen Höchstbeträge für Beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel für Bundesbeamte in Kraft getreten. Die Liste umfasst zwei Erhöhungsstufen zum 01. 08. 2018 bis zum 31. Heilmittel beihilfefähige höchstbeträge vorsorgeaufwendungen. 12. 2018 und ab 01. 01. 2019. Diese finden Sie wie gewohnt im Mitgliederbereich unter Vergütungsvereinbarungen Da von dieser Regelung nur die Bundesbeamten betroffen sind werden wir von unserer Seite alles daran setzen, dass diese Regelung 1 zu 1 schnellstmöglich für Landesbeamte NRW vom Landesfinanzministerium umgesetzt wird. Permanentlink zu diesem Beitrag:
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Diese Erhöhung gilt z. B. für den Bereich der Krankengymnastik und der manuellen Lymphdrainage. Im Bereich der Ernährungs-, der Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schlucktherapie wurden Leistungen ergänzt. Neu ist aber auch die Aufteilung im Bereich der Podologie in kleine bzw. große Podologie-Leistungen. Alles in allem kleine, aber individuell spürbare Verbesserungen für Beihilfeberechtigte.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind. --- *) Anm. d. Red. : Die nur teilweise durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c V. Juli 2018 (BGBl. 1232) wurde sinngemäß konsolidiert.