Rz. 276 Muster 18. 22: Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren Muster 18. 22: Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren An das □ Landgericht Oberlandesgericht in _________________________ über das Amtsgericht [175] Landgericht [176] in _________________________ Sofortige Beschwerde gem. § 127 Abs. Abgelehnter/abgewiesener PKH/VKH-Antrag: Beschwerde und Frist. 2 ZPO In dem Rechtsstreit Kläger. /. Beklagter Az: _________________________ wird gegen die Entscheidung des _________________________ vom _________________________ Beschwerde eingelegt. Es wird beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung dem diesseitigen Antrag vom _________________________ zu entsprechen und dem Kläger Beklagten Prozesskostenhilfe ohne, hilfsweise mit Ratenzahlung, zu bewilligen und ihm den Unterzeichner als Rechtsanwalt, hilfsweise zu den Bedingungen eines ortsansässigen Kollegen, beizuordnen. Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: I. Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass _________________________.
Offen ließ es, ob ein Anordnungsanspruch vorliege, da jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht vorliege. Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller ein Darlehen angeboten habe, fehle es an der Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. II. Die Entscheidung des Sozialgerichts Regensburg vom 10. 2014 (Az. S 3 AS 391/14 ER) begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist daher durch das Beschwerdegericht zu korrigieren. Prozesskostenhilfeantrag – Vorlagezeitpunkt/Verfahrensabschluss. 1. Für die Darstellung des Sachverhalts kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Antragsschrift sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. 2. Für das Vorliegen eines Anspruchsanspruchs wird auf die Ausführungen im in der Antragsschrift und insbesondere auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 30. 2014 hingewiesen, in welchem ausführlich dargestellt wurde, warum § 528 BGB der Bedürftigkeit des Antragstellers nicht entgegensteht. 3. Schließlich liegt – entgegen der Annahme des Sozialgerichts – auch ein Anordnungsgrund vor.
[8] Die zutreffende Auffassung hat dagegen immer schon den Hauptsachewert angenommen. [9] Infolge der Einführung des § 23a RVG ist diese Streitfrage jetzt dahingehend geklärt, dass der Hauptsachewert auch in Beschwerdeverfahren gilt. 58 Hat das Gericht zwar Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, es aber abgelehnt, einen Anwalt beizuordnen (z. im Fall des § 78 Abs. 2 FamFG) und wird dagegen Beschwerde mit dem Ziel der Beiordnung erhoben, ist ebenfalls auf den vollen Hauptsachewert abzustellen. [10] Macht ein Beteiligter geltend, er benötige einen Anwalt, weil er wegen der Schwierigkeit der Sache nicht selbst in der Lage sei, sein Begehren gerichtlich zu verfolgen, kommt die Ablehnung der Beiordnung einer Versagung seines Rechtsschutzes gleich, sodass – wie in den Fällen der § 23a RVG – auf den Wert der Hauptsache abzustellen ist. 59 In allen anderen Fällen ist der Wert gem. § 23a Abs. Sofortige beschwerde pkh muster 2020. 1, 2. Hs. RVG entsprechend dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu schätzen. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie im erstinstanzlichen Verfahren (siehe oben Rdn 19 ff. ).