Gefunden auf am 27. Pflichtteilsrecht (1) | Anwesenheit bei Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses. 12. 2018 für den Bereich Erbrecht in Erbrecht | 1092 Wörter, 2 Leser Textauszug: Diese Frage war in Rechtsprechung und Literatur bislang umstritten. "Ist der Erbe beim Notar persönlich erschienen und hat er dabei Angaben zum Nachlass … Schlagworte: Aufnahme, Notar, Erben, Verzeichnisses, Nachlassverzeichnisses, Pflichtteilsberechtigten, Erbe, Anwesenheit Zum Volltext des Artikels hier klicken Möchten Sie einen Anwalt für Erbrecht in Ihrer Nähe finden? Jetzt anzeigen
Die persönliche Zuziehung des Auskunftsverpflichteten sei kein allgemeiner Grundsatz (OLG Zweibrücken, ZErb 2015, 346, 347 f. ). Häufig sei der Verpflichtete alters- oder krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Auskunft persönlich zu erteilen, während eine Person seines Vertrauens dazu unschwer in der Lage sei. Es könne von einem Notar nicht verlangt werden, stets auch dann persönlich mit dem Auskunftsverpflichteten zu verhandeln, wenn der Auskunftspflichtige zur Auskunftserteilung nicht in der Lage sei. Der Notar dürfe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, wen er im Einzelfall als Auskunftsperson zuziehe. Habe er keinen Anlass, an der Richtigkeit der Auskunft dieser Person zu zweifeln, dürfe er diese in das Verzeichnis aufnehmen und seine Feststellungen in einer entsprechenden Urkunde niederlegen. Nur wenn er Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Information habe, müsse er die Aufnahme des Verzeichnisses ablehnen und den Auskunftsberechtigten entsprechend unterrichten (Sandkühler, RNotZ 2008, 33 f. Pflichtteilsberechtigte: Auskunftsanspruch | Advocatio München. ; G. Müller in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2.
Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 01. 08. 2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrter Ratsuchender, gern nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung: Zunächst gilt folgendes: Der Erbe hat auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, welches auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten durch einen Notar aufzunehmen ist. Außerdem kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, bei Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden. Notarielles Nachlassverzeichnis - frag-einen-anwalt.de. Das alles ergibt sich aus § 2314 BGB. Ein allgemeiner Anspruch auf Belegvorlage durch den Erben existiert jedoch nicht. Der Pflichtteilsberechtigte kann nur dann die Einsichtnahme in einzelne Unterlagen und Belege verlangen, wenn die Einsichtnahme erforderlich ist, um den Umfang des Pflichtteilsanspruches un den Wert einzelner Nachlassgegenstämnde abschätzen zu können (u. a. Unternehmensbilanzen, Urheberrechtsbwelege etc. ).
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12. 2008, Az. : I ZB 68/0 8). Er muss seine Bemühungen dann aber auch im Einzelnen glaubhaft darlegen. So entschied auch zuletzt das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 18. 11. 2019, Az. : 19 W 72/18. In diesem Zusammenhang versucht sich der verpflichtete Erbe oftmals darauf zurückzuziehen, dass er darlegt, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den beauftragten Notar zu einer zeitnahen Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu bewegen. Kann der Erbe nachweisen, dass er den Notar wiederholt diesbezüglich angemahnt hat, tendieren Gerichte auch dazu, dieses ausreichen zu lassen, damit der Antrag des Pflichtteilsberechtigten auf Festsetzung von Zwangsmitteln zurückgewiesen werden kann ( OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20. : 7 W 9/20). Allerdings wird man auch von dem Erben erwarten dürfen, dass er auch erwägt, seinen Auftrag an den Notar zu kündigen und einen anderen, zeitnah tätigkeitswilligen Notar sucht und beauftragt, wenn der ursprünglich beauftragte Notar durch sein Verhalten befürchten lässt, dass er nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Auftrag zur Erstellung eines notariellen Verzeichnisses zu erfüllen.
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