Was sind Dauernde Lasten? Dauernde Lasten sind Versorgungsleistungen, die ein Steuerpflichtiger einer anderen Person gegenüber auf Dauer und aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erbringt. Es handelt sich dabei um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, deren Laufzeit im Falle einer Versorgungsleistung an die Lebensdauer einer oder mehrerer Personen gebunden ist. Dauernde Lasten müssen für wenigstens zehn Jahre erbracht werden. Im Gegensatz zu Rentenverpflichtungen können dauernde Lasten jederzeit angepasst werden. Sie sind also in ihrer Höhe veränderbar und hängen von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Zahlers und des Empfängers ab. Das kann z. B. der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragsparteien ändern. Dauerhafte Lasten können in Geld oder in Sachwerten zu tragen sein. Ein Beispiel für die Sachwerte sind die geborenen Dauernden Lasten. Hierunter fällt beispielsweise die Verpflichtung der Verköstigung einer Person. Abgekürzte dauernde Lasten können auch dann vereinbart werden, wenn diese entweder mit dem Tod der Person oder aber spätestens nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes enden.
Bei Verträgen, die ab dem 1. 1. 2008 geschlossen wurden, können Sie die Rentenzahlung wie dauernde Lasten in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehen. Bei Verträgen vor 2008 versteuert der Empfänger der Rente lediglich den Ertragsanteil der Rente. Demzufolge kann der Zahler der Rente auch nur diesen Betrag als Sonderausgabe geltend machen. Beispiel vor 2008: Sie erwarben im Jahre 2006 ein Haus. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war der Verkäufer 65 Jahre alt. Neben einer Einmalzahlung von 150. 000 Euro vereinbarten Sie außerdem eine jährliche Rente von 15. 000 Euro. Die Höhe des Betrags, den Sie als Sonderausgaben geltend machen können, richtet sich nach dem vollendeten Lebensalter des Verkäufers zum Zeitpunkt des Verkaufs. Laut Paragraph22 Nr. 1 Satz 3 EStG beträgt der Anteil 18 Prozent von 15. 000 Euro = 2. 700 Euro. Bei Vertragsschluss nach 2008 können Sie die komplette Rentenzahlung in Höhe von 15. 000 Euro als Sonderausgabe absetzen. Bitte beachten Sie: Keine Sonderausgaben sind Zuwendungen an Personen, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind.
Das bedeutet: Der Zahlende darf die Versorgungsleistungen in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG). Der Empfänger der Rente muss die erhaltenen Versorgungsleistungen in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).
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