Mit dieser Vorlage kann ein Antrag auf Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung erstellt werden. Unter Unterbringung wird im Betreuungsrecht nur eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme verstanden. Eine Freiheitsentziehung liegt grundsätzlich dann vor, wenn: der Betreute auf einem beschränkten Raum festgehalten wird, der Aufenthalt des Betreuten ständig überwacht wird, die Kontaktaufnahme des Betreuten mit Personen außerhalb durch Sicherungsmaßnahmen verhindert werden kann. WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN? Einer Freiheitsentziehung werden strikte Voraussetzungen gesetzt, diese sollten daher genau beachtet werden. Zunächst sollte der Ort der Freiheitsentziehung beachtet werden. § 1906 BGB - Genehmigung des Betreuungsgerichts bei... - dejure.org. Ort der Freiheitsentziehung Die freiheitsentziehende Unterbringung kann in einem Krankenhaus, einem Heim oder auch in einer Wohnung gegeben sein. Freiheitsentziehung durch den Betreuer ist zulässig, wenn der Betreute sich zu töten oder schwer zu verletzen droht oder eine dringende medizinische Behandlungsnotwendigkeit besteht.
Eine ärztliche Behandlung müsse zum Schutz des einwilligungsunfähigen betreuten Patienten auch dann ausnahmsweise gegen dessen natürlichen Willen möglich sein, wenn dieser stationär in einer nicht geschlossenen Einrichtung behandelt wird, aus der er sich nicht entfernen will oder sich faktisch nicht entfernen kann. Durch eine weitere Gesetzesänderung vom 17. 2017 ( BGBl. 2426) wurde auch diese Vorgabe umgesetzt, indem für die betreuungsrechtliche Unterbringung einerseits (§ 1906 BGB) und für die betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung andererseits (§ 1906a BGB) eigenständige Rechtsgrundlagen geschaffen wurden. Die Gesetzesänderung stellt zudem ausdrücklich klar, dass die ärztliche Behandlung dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen unter Berücksichtigung einer ggf. Antrag auf unterbringung nach 1906 bb 1. vorliegenden Patientenverfügung entsprechen muss. Betreuungsrechtliche Unterbringung, § 1906 BGB Die freiheitsentziehende betreuungsrechtliche Unterbringung ist nach § 1906 BGB nur zulässig, wenn diese zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um eine Selbstgefährdung abzuwenden oder um eine ärztliche Untersuchung oder Heilbehandlung durchführen zu können, ohne die ein erheblicher Gesundheitsschaden für den Betreuten droht.
Denn zurecht ist das Selbstbestimmungsrecht (worunter auch das "Recht auf Krankheit" fällt) gerade im Betreuungsrecht ausdrücklich verankert. Wenn eine unter Betreuung stehende Person in der Lage ist, ihre eigene Situation einzuschätzen, zu überblicken und danach zu handeln – also einen eigenen Willen bilden kann – und damit krankheitseinsichtig ist, muss dieser Wille respektiert werden. Eine zwangsweise Unterbringung darf dann nicht durchgeführt werden. Zivilrechtliche Unterbringung - Institut für Betreuungsrecht. Ein aktueller Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe verdeutlicht dies. Es ging dabei um eine alkoholabhängige Frau, deren physicher Gesundheitszustand eine stationäre Behandlung nach objetiven Maßstäben erforderlich machte. Die Betroffene widersetzte sich aber einem Aufenthalt und einer Behandlung in einem Krankenhaus, weshalb zu entscheiden war, ob eine Unterbringung der Betroffenen in Frage kommt. Da es bei der gerichtlichen Anhörung bzgl. der Unterbringung aber keine Anzeichen dafür gab, dass die Betroffene nicht in der Lage wäre, einen diesbezüglichen eigenen Willen zu bilden und sie den Ernst der Lage nach Ansicht des Gerichts richtig einschätzen konnte, wurde ihr "die Freiheit zur Krankheit" zugestanden.