Der Bauträgervertrag ist eine rechtliche Mischform: Der Vertragsteil, in dem sich der Bauträger zur Errichtung des Hauses auf dem vorgesehenen Grundstück verpflichtet, ist ein Werkvertrag nach BGB (siehe Artikel "Bauvertrag"); der zweite Vertragsteil, in dem das Grundstück vom Bauträger an den Kunden verkauft wird, stellt einen Eigentumserwerb gem. § 311b Abs. 1 BGB dar. Der Grundstücksverkauf hat zur Folge, dass der Vertrag notariell beurkundet werden und den Vertragsparteien mindestens zwei Wochen vor der Unterzeichnung vorliegen muss. Der Kunde ist also zu keinem Zeitpunkt Bauherr, sondern "nur" Käufer. Der Bauträgervertrag ist die überwiegend gewählte Vertragsform, wenn ein Haus inklusive Grundstück schlüsselfertig erstellt werden soll. Bauträgervertrag 5 sicherheitseinbehalt wann ist dieser zu zahlen 10. Der Bauträgervertrag wird mit Wirkung zum 1. Januar 2018 erstmals im neuen § 650u ausdrücklich ins BGB aufgenommen. Er ist dort als das definiert, was auch bislang darunter verstanden wurde: Er umfasst "die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks" und enthält "zugleich die Verpflichtung des Unternehmers (... ), dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen".
Das bedeutet für die Prüfung des Bauträgervertrages und den Streit mit dem Bauträger: Auch die im Bauträgervertrag vereinbarten Leistungsfristen, also insbesondere die Termine für Bezugsfertigkeit und vollständige Fertigstellung des Bauwerks, müssen so genau bestimmt sein, dass der Käufer diese Termine selbst erkennen und berechnen kann.
Die Erwerber sind daher gehalten, die Zahlungssauforderungen der Bauträger sorgfältig zu prüfen, um den Einbehalt ggf. selbstständig in Abzug zu bringen.
Ein solcher Verzicht ist zwar möglich, nicht aber im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Unternehmers. Dem Verbraucher soll nicht das wirtschaftliche Risiko der Vertragsdurchführung aufgebürdet werden Der Verbraucher braucht den Unternehmer nicht zur Sicherheitsleistung aufzufordern. Im Gegensatz zu anderen baurechtlichen Sicherheitsleistungen ist eine solche Aufforderung hier gerade nicht erforderlich. Denn dem Verbraucher soll nicht das wirtschaftliche Risiko der Vertragsdurchführung aufgebürdet werden. Alternativ kann die Sicherheit aber auch durch Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Eine entsprechende Gestaltung sollte vertraglich niedergelegt werden. Die Kosten der Sicherheit hat der Unternehmer bzw. Bauträger zu leisten. Auch eine Verzinsung des Einbehalts sieht das Gesetz nicht vor. Einbehalt von Geld als Sicherheit für Vertragserfüll.... Der Einbehalt bleibt vielmehr bis zum Wegfall des Sicherungszwecks, also in der Regel bis zur Abnahme, im Vermögen des Verbrauchers.
Versicherungsrecht 19. März 2009 Darf Mieter Nebenkosten in Raten zahlen? 18. Januar 2007