Sie setzt jedoch zwingend einen wichtigen Grund voraus. Wichtige Gründe lassen für beide Seiten die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist unzumutbar erscheinen. Wichtige Gründe können beispielsweise sein: Arbeitsverweigerung, Diebstahl, Untreue, eigenmächtiger Urlaubsantritt, Unbrauchbarkeit einer Mietsache, Vorsatz oder Beleidigung. Eine fristlose Kündigung setzt im Regelfalle eine Abmahnung einer der vertragsschließenden Seiten voraus, unter Hinweis, dass im Wiederholungsfall mit fristloser Kündigung des Vertragsverhältnisses zu rechnen ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes, muss im Zweifelsfalle durch diejenige Seite, welche die fristlose Vertragskündigung ausspricht, gerichtsfest nachgewiesen werden können. Soll eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, so empfiehlt es sich für das Kündigungsschreiben die Formulierung "hiermit kündige ich fristlos zum... " zu verwenden. Die Änderungskündigung Die Änderungskündigung stellt die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses dar, mit dem gleichzeitigen Angebot, dieses unter veränderten Konditionen fortzusetzen.
Ist dies nicht der Fall, sollten die Kündigungsfristen studiert werden. Gerade bei Dauerschuldverhältnissen, ist es üblich, das Kündigungsrecht von bestimmten Fristen und deren Einhaltung abhängig zu machen, beispielsweise zum Monatsende (Ultimo) oder zum Quartalsende. Die Kündigungsfrist dient dem Zweck, beiden Vertragspartnern einen durch Wegfall der Frist möglicherweise auftretenden Zeitdruck zu nehmen. Sind Kündigungsfristen vertraglich definiert, so ist die Vertragskündigung nur unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist möglich, es sei denn, es liegt ein sogenannter wichtiger Grund vor, der die Einhaltung dieser Frist unzumutbar erscheinen lässt. Es empfiehlt sich daher im Kündigungsschreiben die Formulierung zu verwenden "hiermit kündige ich das Vertragsverhältnis fristgemäß zum... " und dann das entsprechende kalendermäßige Datum einzusetzen. Die fristlose Kündigung Die fristlose Kündigung beendet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, ein existentes Vertragsverhältnis ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.
Hallo, ich habe eine Frage zur Kündigung eines Einstellvertrages. Ich hatte im Oktober den Stall gewechselt, im Einstellvertrag steht eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende. Da die Haltung der Pferde in der Praxis dann anders aussah, als mir im Vornherein von den Stallbesitzern mündlich und per Mail zugesagt wurde, habe ich mich Ende November entschlossen zu kündigen. Ich wollte die schriftliche Kündigung am 30. 11. der Stallbesitzerin persönlich übergeben. Es war dann alles recht emotional und die Stallbesitzerin hat mir vorgeschlagen, nochmal eine Nacht drüber zu schlafen. Ich fragte extra nach, ob das dann mit der Kündigungsfrist noch in Ordnung geht. Da sie dies bejahte, willigte ich ein und schlief nochmal drüber. Da die Stallbesitzerin mir sagte, dass sie nicht bereit sind, die Heufütterung zu ändern (der Hauptpunkt, mit dem ich unzufrieden war), übergab ich ihr dann am nächsten Tag, also am 01. 12. die Kündigung (es stand das Datum vom 30. drauf, was für sie in Ordnung war) und für sie war vorerst alles ok.
Nun bekomm ich so langsam kalte Füße und frage mich, was mir im schlimmsten Fall passieren kann, da ich mich rechtlich leider überhaupt nicht auskenne. Dass ich die Kündigung nicht wie geplant am 30. 11., sondern erst am 01. abgegeben habe und mir von der Stallbesitzerin keine schriftliche Bestätigung geben ließ, dass die Kündigung am 01. in Ordnung geht, ärgert mich im Nachhinein natürlich total und ist mein Fehler, aus dem ich für die Zukunft gelernt hab. Hätte die Kündigung tatsächlich bis zum 30. eingehen müssen oder reicht auch der 01. 12., falls die Stallbesitzerin weiterhin darauf besteht, dass die Kündigung erst am 01. einging und sie mir nicht am Tag davor mündlich zugesichert hat, dass das ok ist. Würde mich sehr über hilfreiche Antworten freuen! LG
Wer ganz sicher gehen will, mit seiner Kündigung nichts verkehrt zu machen, kann diese durch einen Anwalt für Arbeitsrecht, Mietrecht oder Vertragsrecht überprüfen lassen.