Aufgrund des 2008 neu eingefügten § 16 (VKA) Abs. 2a TVöD bzw. des § 16 (Bund) Abs. 3 TVöD (i. d. F. ab 1. 3. 2016) kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Sätze 3 und 4) bei Einstellung ab Juli 2008 die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Besitzstandklausel - der Begriff einfach erklärt. Gleiches gilt, wenn Beschäftigte eingestellt werden, welche unmittelbar zuvor bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet. Mit der Schaffung dieser Regelung sollte die Mobilität zum Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes bzw. zwischen Arbeitgebern, welche dem TVöD vergleichbare Tarifverträge anwenden, erleichtert werden. Zuvor war mit dem Wechsel im öffentlichen Dienst u. U. der Verlust der bereits erworbenen Stufen/Stufenlaufzeiten verbunden. Voraussetzung der Berücksichtigung bereits erworbener Stufen ist zunächst, dass es sich um eine Einstellung handeln muss.
Dies sei bei einem Arbeitnehmer nicht möglich, der seine Berufserfahrung in den oftmals gänzlich andersartigen Strukturen bei anderen Arbeitgebern erworben habe. Außerdem sei die Schaffung eines Anreizes zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst, die bereits einschlägige Berufserfahrung beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten, legitim. Zitiervorschlag mbr/LTO-Redaktion, BAG zum TV-L: Keine Anrechnung der Berufserfahrung bei Wechsel in den öffentlichen Dienst. In: Legal Tribune Online,, (abgerufen am: 09. 05. 2022) Infos zum Zitiervorschlag