Frage vom 24. 4. 2018 | 16:31 Von Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich) Schriftliche Äusserung als beschuldigter Hallo Mein 16 jähriger Sohn hat gestern einen Briefbogen wie oben beschrieben bekommen. Ihm wird vorsätzliche einfache Körperverletzung vorgeworfen. Diese ereignete sich bereits Mitte Januar. Nach einem ausführlichen Gespräch hat er es so geschildert Sein Freund Person B hatte Streit und eine rangelei mit Person C Um B zu verteidigen ist er dazwischen gegangen und hat C mit der Faust einmal ins Gesicht geschlagen. Alle standen unter starkem alkoholeinflusss. Bereits vor einigen Wochen wurde Person B beschuldigt der es natürlich nicht zugegeben hat und er hat nun schweren herzens und mit Einwilligung meines Sohnes ihn angegeben. Natürlich bringt es nicht alles zu bestreiten. Schriftliche äußerung als beschuldigter video. Er ist auch sehr reumütig und einsichtig. Es ist halt leider passiert Was sollen wir jetzt machen ohne grösseren Schäden Sich schriftlich wahrheitsgemäss dazu äussern, was muss man auf dem Bogen ankreuzen?
Bei jeder Äußerung läuft er Gefahr, sich ungewollt in Widersprüche zu verstricken. Würde er den gesamten Inhalt der Ermittlungsakte kennen, würde er vielleicht schweigen oder andere Angaben machen. Für eine sachgerechte Verteidigung ist daher die vollständige Kenntnis des Akteninhalts unerlässlich. Jedenfalls über einen Verteidiger erlangt der Beschuldigte umfassende Information über sämtliche Beweismittel, Zeugenaussagen und Ermittlungsergebnisse. 5. Recht, einer polizeilichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung nicht Folge zu leisten Wer als Beschuldigter zu einer polizeilichen Vernehmung geladen ist und etwa bei der Dienststelle erscheinen soll, muss dort nach derzeit geltendem Recht in der Regel nicht vorstellig werden (soweit die Polizei im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst Bußgeldbehörde ist). Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die Ermittlungsbehörde die Pflichtangaben zur Person (siehe oben Ziff. Schriftliche äußerung als beschuldigter full. 1) kennt. Diese Information kann man aber z. B. auch schriftlich übermitteln.
Wer der Begehung einer Straftat verdächtig ist, gilt, wenn deswegen ein Ermittlungsverfahren betrieben wird, als Beschuldigter. Von der Beschuldigteneigenschaft erfährt man in der Regel durch die Polizei, die den Tatvorwurf, persönlich oder schriftlich bekannt gibt. Auch andere Maßnahmen, etwa eine unerwartete Wohnungsdurchsuchung oder Festnahme, können mit der Eröffnung des Tatvorwurfs und Begründung der Beschuldigteneigenschaft einhergehen. Schriftliche Äußerung als Beschuldigte - frag-einen-anwalt.de. Die unfreiwillige Rolle des Beschuldigten trifft nicht nur den "echten Kriminellen" (was immer man darunter verstehen mag). Sie kann grundsätzlich auf jeden, auch den (vermeintlich oder tatsächlich) gesetzestreuen Bürger, zukommen. Allein die Teilnahme am Straßenverkehr birgt ein statistisches Risiko des Verkehrsunfalls in sich. Schnell steht bei einem Personenschaden der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung oder gar der Gefährdung des Straßenverkehrs im Raum. Ein unbemerkter "Rempler" am Parkplatz führt häufig zur Strafanzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
Ob man dafür eine Anwältin oder einen Anwalt mandatiert und 800-1. 000 Euro ausgibt, muss man sich überlegen. Wenn ungewiss ist, ob es weitere Zeugen gibt und was sie gesehen bzw. bei der Polizei ausgesagt haben, kann man, bevor man sich äußert, eine Anwältin mit lediglich der Akteneinsicht beauftragen. Das geht Online und kostet dann um die 80 Euro. Dann bekommt man die Akten zugemailt und kann dann anhand dessen sehen, wie die Beweislage ist, wer welche Aussagen gemacht hat. Dann kann man entscheiden, ob es sinnvoll ist zu schweigen oder ein Geständnis abzulegen. Wie gesagt, wenn ohnehin eindeutig klar ist, wer geschlagen hat, dann ist ein Geständnis nicht das schlechteste. 25. 2018, 14:01 Vielen Dank für ihre Aussagen! Schriftliche äußerung als beschuldigter. 26. 2018, 11:43 Das Argument, dass ein Betrag im oberen dreistelligen Bereich für einen Jugendlichen evtl. viel Geld ist, kann man nachvollziehen. Wenn ich in der Lage von B wäre, würde ich dennoch mindestens Akteneinsicht nehmen (lassen) bevor ich eine Aussage (Einlassung) schreibe.
Eigentlich sind wir uns hier alle einig das man dazu steht wenn man was gemacht hat.... Vielleicht ist es mit der Akteneinsicht Gar nicht so schlecht damit man mal einen Überblick hat wer was genau gesagt hat. Hab das Gefühl der Verletzte kann selber keine genauen Angaben machen da sonst die strafanzeige nicht erst nach über drei monaten gekommen wäre.... Was meinen sie denn ernsthaft was passiert wenn man die tat zugibt Geldbuße oder Sozialstunden? ᐅ Schriftliche Äusserung als beschuldigter. Mein Sohn hat sich bisher nie etwas zu Schulden kommen lassen und ist sozial engagiert, wenn das noch als positiv gewertet wird # 5 Antwort vom 24. 2018 | 20:10 Von Status: Unbeschreiblich (30195 Beiträge, 9410x hilfreich) Wenn Sie... eine Rechtsschutzversicherung haben, lohnt es sich durchaus mit dem Anhörungsbogen zu selbigen zu gehen. Eine Standard-Straf-RSV leistet in solch einem Fall nicht (Vorsatz). Allenfalls eine mit "Strafrecht Plus", "Erweitertem Straf-RS", "Strafrecht Pro" oder wie die Modelle auch immer heißen. Und auch da sollte man erst mal in die ARB schauen, ob Verurteilung wegen Vorsatz eingeschlossen ist oder ggf.
Wenn es das erste Vergehen war (und womöglich ein jugendliches Alter vorliegt? ) kann daraus alles mögliche werden, von Einstellung nach §170/II StPO über § 153 über Einstellung durch Auflage oder Geldstrafe. Wenn A für den Schlag irgendwelche Waffen (Schlagring? ) verwendet hat und der Vorwurf in eine gefährliche Körperverletzung mündet, ist auch eine Bewährungstrafe drin. Wenn C in der Folge der Auseinandersetzung bleibende Schäden oder gar den Tod davonträgt, A in einer Bande regelmäßig 'tätig' ist oder sonstwie dumm auffällt, ist auch eine Haftrstrafe denkbar - bleibt Glaskugellesen. A sollte sich einen Anwalt nehmen, die Kosten werden nicht unter 500 EUR sein, aber das ist im Zweifel gut investiertes Geld. zeiten 25. 2018, 11:15 17. Februar 2008 22. 023 weiblich 1. 802 Der Rat zu einem Anwalt oder einer Anwältin ist natürlich immer richtig, auch im Jugendstrafrecht, keine Frage. Wenn allerdins der finanzielle Aspekt eine Rolle spielt - und das ist in vielen Haushalten der Fall, sollte man abwägen.