Damit ein Kontovertrag zugunsten Dritter angenommen werden kann, muss ein dahingehender Willen des Kontoinhabers eindeutig feststehen. Das ist deshalb wichtig, weil er durch einen solchen Vertragsschluss die Berechtigung am Konto an einen Dritten abgibt. In der Praxis wird dieses Problem dadurch gelöst, dass für Kontoverträge zugunsten Dritter ein besonderes Bankenformular verwendet wird, sodass der Wille des Kontoinhabers eindeutig hervortritt. Fehlt ein solches Formular, kann der Wille des Kontoinhabers z. B. darin zum Ausdruck kommen, dass ein Sparbuch auf den Namen eines Dritten angelegt und diesem das Sparbuch ausgehändigt wird. Beim Kontovertrag zugunsten Dritter ist die Bank verpflichtet, das Kontoguthaben an den Dritten auszubezahlen. Sie wird von ihrer Auszahlungsverpflichtung in Höhe des Kontoguthabens erst durch Auszahlung an den Dritten frei. Bankvertragsrecht – Teil 07 – Das Bankkonto zu Gunsten Dritter. Zahlt sie also z. an den Konto-Errichter aus, bleibt das Forderungsrecht des Dritten bestehen. Der Kontovertrag zugunsten Dritter ist vom Fall einer Kontoerrichtung durch Stellvertretung zu unterscheiden.
Sie kann daher über das Guthaben von diesem Zeitpunkt ab frei verfügen. Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Bankvertragsrecht" von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014,, ISBN 978-3-939384-32-8. Weiterlesen: zum vorhergehenden Teil des Buches zum folgenden Teil des Buches Links zu allen Beiträgen der Serie Kontakt: Stand: Dezember 2014 Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Vertrag zugunsten dritter auf den todesfall fall 1. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande. Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen. Über die Autoren: Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts.
[48] 3. Rechtssituation nach dem Erbfall Nach dem Erbfall leistet die Bank bzw. die Versicherungsgesellschaft an den begünstigten Dritten, den Beschenkten. Für den Versprechenden (Bank/Versicherung) ist ausschließlich das Deckungsverhältnis maßgeblich, sodass demzufolge schuldbefreiend geleistet werden kann. [49] Fehlt es an dem Rechtsgrund zugunsten des zu Begünstigenden, kann die Bank bzw. die Versicherung dem vermeintlich zu Begünstigenden die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten. [50] Besteht für die Bereicherung des Begünstigten innerhalb des Valutaverhältnisses kein Rechtsgrund ("Causa"), kann der Erbe den vermeintlich Beschenkten auffordern, gem. § 812 Abs. Vertrag zugunsten dritter auf den todesfall fall wreath pillow. 1 S. 1 Alt. 1 BGB dem Nachlass die erhaltene Versicherungsleistung zu... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.
Grundsätzlich ist ein Bankkonto auf den Namen desjenigen zu führen, der zugleich Gläubiger der auf dem Konto verbuchten Forderungen bzw. Schuldner der Verpflichtungen im Verhältnis zur Bank ist. Das Bankkonto wird also auf den Namen desjenigen geführt, dessen Verpflichtungen und Forderungen auf dem Bankkonto verrechnet werden und der über das Kontoguthaben verfügen kann. Hiervon kann dergestalt eine Ausnahme gemacht werden, dass ein Konto zugunsten eines Dritten eingerichtet wird. Dabei schließt ein Kunde mit der Bank einen Kontovertrag ab und lässt das Konto auf den Namen eines Dritten ausstellen, sodass der Dritte, der sogenannte Begünstigte, ein eigenes Forderungsrecht gegen die Bank erwirbt. Der Begünstigte und nicht der Konto-Ersteller, kann über das Kontoguthaben verfügen. Diese Berechtigung des Dritten wird im Vertrag zwischen der Bank und dem Kontogründer festgelegt, der einen sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter darstellt. Zerb 7/2014, Zuwendungen auf den Todesfall unter Lebende ... / 5. Sonderfall: das Sparbuch und der Vertrag zugunsten Dritter | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Ausnahmsweise ist hier also der gegenüber der Bank berechtigte Gläubiger nicht der Errichter des Kontos, der die Einzahlungen vornimmt, sondern ein Dritter.
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