Nach dem Beschluss des KG Berlin muss sich aus der Urkunde (meist das Protokoll der Mitgliederversammlung) auch ergeben, dass der Beschluss mit der dafür notwendigen Mehrheit gefasst worden ist. Dafür genügt es nicht, dass nur die Gesamtzahl der anwesenden stimmberechtigten Personen und die Zahl der Ja-Stimmen in dem Protokoll aufgeführt sind. Vielmehr müssen auch die Nein-Stimmen angegeben werden, so das KG Berlin. Selbst wenn in dem Protokoll z. die Feststellung des Versammlungsleiters enthalten sind, dass die Kandidaten in die Vorstandsämter gewählt oder die Satzungsänderungen wirksam beschlossen seien, ändern an den Anforderungen an das Protokoll zu der Angabe der Zahlen der Ja- und der Nein-Stimmen nichts. Denn der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kommt im Vereinsrecht keine konstitutive Wirkung zu, da es kein fristgebundenes Anfechtungsrecht wie etwa bei der Aktiengesellschaft gibt (KG Berlin unter Hinweis auf BGH, Urt. Die korrekte Abstimmungsmehrheiten ermitteln - Vereinswelt.de. 1987, Az. II ZR 152/86; OLG Schleswig, Beschl. Fazit: Bei Abstimmungen im Verein oder Verband sind zwingend die Zahlen der Ja- und der Nein-Stimmen festzustellen und im Protokoll festzuhalten.
Die Änderung der Regeln durch die Satzung erfordert allerdings eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung darüber, wie Stimmenthaltungen gewertet werden sollen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag im Normalfall grundsätzlich abgelehnt. Die Satzung kann aber vorsehen, dass bei Stimmengleichheit das Los oder die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Fehlt in der Satzung eine entsprechende Regelung, ist es nicht zulässig, dass die Mitgliederversammlung eine Regelung für den Einzelfall trifft. Die Wahl muss dann (möglicherweise mehrmals) wiederholt werden. Enthaltungen im vereinsrecht schweiz. Möchten Sie mehr zum Thema "Stimmrecht" erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie "Verein & Vorstand aktuell" 30 Tage kostenlos! Bildnachweis: © Ingo Bartussek l Adobe Stock Vereinswelt Newsletter Melden Sie sich jetzt für den kostenlosen Vereinswelt-Email-Newsletter an und erhalten Sie als Dankeschön unsere Broschüre "Das große Antihaftungs-Praxispaket für Vereinsvorstände" als Gratis-Download **! » Hinweise zum Datenschutz Gratis E-Mail-Update: " Newsletter".
Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Hiervon zu unterscheiden ist die "relative" Stimmenmehrheit, bei der es genügt, dass eine Abstimmungsalternative mehr Stimmen erhält als eine der anderen. Soll die nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB geltende Mehrheitswahl modifiziert und anstelle der einfachen die relative Mehrheit maßgebend sein, so bedarf dies nach der zwingenden Vorschrift des § 40 BGB einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung. Die dahingehende Regelung muss aus der Satzung klar ersichtlich sein (OLG München, Beschl. 29. 01. 2008, Az. 31 Wx 78/07, 31 Wx 81/07; BGH, Urt. II ZR 96/88; BayObLG, in: FGPrax 1996, 74/75; OLG Schleswig, Beschl. 12. 2005, Az. Vereinsrecht | Die Entlastung des Vorstands. 2 W 308/04). Sofern die Beschlussfassung Gegenstände betrifft, die zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden sind (z. Wahl neuer Vorstandsmitglieder in den nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstand oder Satzungsänderungen), muss beachtet werden, dass bei der Anmeldung zum Vereinsregister auch die Abschrift der Urkunde eingereicht werden muss, aus der sich der Beschluss ergibt (z. bei Satzungsänderungen: § 71 Abs. 1 Satz 3 BGB).
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