Gleichermaßen müssten die betroffenen Leistungserbringer für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten sorgen; auf die mittlerweile ergänzten Regelungen zum Entlassmanagement werde verwiesen. Die dem insoweit entgegenstehenden Regelungen des Landesvertrages Rheinland-Pfalz, der eine Beurlaubung nach vorstehenden Grundsätzen ausschließe, werden als nichtig angesehen. Die Vertragspartner seien nur berechtigt, die bundesrechtlichen Vorgaben ergänzend im Rahmen der gesetzlichen und bundesvertraglichen Vorgaben auszufüllen. Die landesvertraglichen Regelungen sollen sicherstellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den bundesrechtlichen Anforderungen des SGB V entsprechen. Hierzu gehöre auch die nach § 69 Abs. Krankenhausbehandlung am Wochenende - Medcontroller. 1 S. 2 SGB V mit dem dortigen Verweis auf das KHG und das Krankenhausentgeltgesetz in das SGB V einbezogene Fallpauschalenvereinbarung (FPV); hiergegen dürften keine Regelungen im Landesvertrag im Widerspruch stehen. Die im Landesvertrag Rheinland-Pfalz enthaltene Regelung kollidiere mit den Grundsätzen über die Beurlaubung nach § 1 Abs. 7 FPV 2011, in dem sie die Möglichkeiten einer Beurlaubung nach der FPV unter Berücksichtigung der Vorgaben des SGB V unzulässig einengen würden.
Bei der Zuzahlung gibt es einige Besonderheiten zu beachten: Für den Aufnahme- und den Entlassungstag sind jeweils 10 EUR an Zuzahlung zu entrichten. Bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus ist die Zuzahlung für diesen Tag nur einmal zu leisten und vom aufnehmenden Krankenhaus einzuziehen. Bei Verlegung in eine stationäre Rehabilitationseinrichtung ist für diesen Tag ebenfalls nur eine Zuzahlung zu leisten und von der Reha-Einrichtung einzuziehen. Zuzahlungen sind auch für die Dauer der Beurlaubung während der Krankenhausbehandlung zu entrichten. [1] Eine weitere Besonderheit ist die Zuzahlung der Versicherten, die über den Jahreswechsel hinaus vollstationär behandelt werden und deren Befreiung von den Zuzahlungen bis zum 31. 12. des Jahres endet. Krankenhausbehandlung / 5.2 Aufnahme-/Entlassungstag/Verlegung/Jahreswechsel | SGB Office Professional | Sozialwesen | Haufe. Das heißt die Zuzahlungspflicht zur vollstationären Krankenhausbehandlung ist grundsätzlich zu bestimmen und falls die Voraussetzungen für die Befreiung von den Zuzahlungen wegen Erreichens der individuellen Belastungsgrenze erfüllt sind, ist die Zuzahlung tatsächlich nicht zu leisten.
#1 Hallo Forum, wir befassen uns mit der Thematik \'Beurlaubung von Patienten während einer stationären Behandlung\'. In leistungsrechtlicher Sicht bestehen eigentlich keine offenen Fragen (s. Abrechnungsleitfaden 2004 der Spitzenverbände). Wie verhält es sich aber ansonsten, z. B. versicherungstechnisch? Ist das Krankenhaus bei einer Beurlaubung in irgendeiner Form für den Patienten verantwortlich? Können andererseits für den Patienten irgendwelche versicherungsrechtlichen oder anderen Nachteile entstehen? Beste Grüße S. Beurlaubung als fiktives wirtschaftliches Alternativerhalten? Beurlaubung oder Entlassung und Wiederaufnahme – was Krankenhäuser bei der Behandlungsplanung auch noch berücksichtigen sollen.. Henze:d_gutefrage: #2 [verdana]Hallo Herr Henze, hallo Forum, heute will ich mal meinen ersten Beitrag im Forum leisten, da ich mich derzeit genau mit demselben Thema beschäftige. Ich gerade heute die Stellungnahme unseres Versicherers erhalten::augenroll:... Sie fragten nach versicherungstechnischen Folgen, wenn ein Patient während des stationären Aufenthalts mit Einwilligung der Klinik, das Klinikgelände verlässt (Beurlaubung) und dabei außerhalb des Klinikgeländes verunfallt.
#1 Liebe DRG-Mitstreiter, ich habe einen speziellen Fall: 1. stat. Aufenthalt: diverse Diagnostik wegen einer Raumforderung Leber. Dignität nicht feststellbar, daraufhin Indikation zur operativen Klärung. Am Entlasstag erfuhr die Patientin den Termin zur OP. Patientin war 10 Tage zu Hause. 2. Aufenthalt: Dann Aufnahme zur operativen Therapie des unklaren Leberbefundes. Es erfolgte eine Hemihepatektomie. Eine FZF ist laut §2 KFPV nicht möglich. ( Auch im Landesvertrag keine Regelung). Die KK möchte aber nun die Zeit zw. den 2 stat. Aufenthalten als Beurlaubung deklariert haben, weil schon die Wiederaufnahme zur Fortführung der noch nicht abgeschlossenen Behandlung feststand. Kann man ein Argument dagegen geltend machen? Bin dankbar für alle Hinweise, beste Grüße! #2 Hallo, Im Rundschreiben 324/2006 der HKG wird die Urlaubsregel noch mal besprochen. \"Dabei ist der Ausgangspunkt für eine Beurlaubung immer der Wunsch des Patienten auf eine kurzfristige Unterbrechung.... während der Beurlaubung ist eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit grundsätzlich auch weiterhin gegeben, u. s. w\".
Das Problem ist nur, das die beurlaubten Pat. auch nur mit A1/S2 in die PPR eingestuft werden dürfen und somit unsere PPR nach unten gedrückt wird. Und vielleicht werden dann mal irgendwann wieder die Stellen gekürzt. Liebe Grüße, Annie 98 fachkrankenschwester für Onkologie Strahlenonkologie #3 Hallo und guten Morgen, bei uns ist die "Beurlaubung" von Patienten seit einiger Zeit von Direktoriumsebene aus via Dienstanweisung verboten - Hintergrund waren die bereits angesprochenen Kassen- und Haftungsrechtlichen Probleme. Kenne das Procedere wie von Heike83 beschrieben allerdings noch von vor einigen Jahren aus der Onkologie... Wochenendurlaub z. B. vor dem Start einem Chemozyklus/Reduktions-OP, wenn die Schwere der Krankheit eine längere Entlassung mit Wiederaufnahme nicht rechtfertigen liess. Gruss, Surrogat #4 Ich kann die Haftungsprobleme nicht nachvollziehen; immerhin unterschreibt der Patient ja, dass er auf eigene Verantwortung geht. Somit gibt es keine Haftung des Krankenhauses mehr!?!
#1 Hallo! Bei uns gibt es immer wieder das Problem, dass Patienten für einige Stunden oder sogar über`s Wochenende "beurlaubt" werden wollen. Früher haben die Pat. dann einen Zettel unterschrieben, dass sie auf eigene Verantwortung gehen, inzwischen dürfen wir das nicht mehr, mit der Begründung, dass es zu gefährlich wäre. wenn den Pat. unterwegs oder zu hause was passieren würde, würde die Krankenkasse nicht zahlen. Auserdem müssen wir die Pat. dann jedesmal komplett entlassen(im Computer etc. )und sie bräuchten dann jedesmal ne neue Einweisung. Von den Pat. höre ich dann häufig, dass das auf der anderen Station/im anderen KH kein Problem gewesen sei..... Meine Frage jetzt: Wie wird das bei euch gehandhabt? Gibt es rechtliche Grundlagen dazu? :suche: Gruß Heike Qualifikation Krankenschwester Fachgebiet Gastro/Onko #2 Hallo Heike83, einige unserer Pat. dürfen ganz offiziell in den Wochenendurlaub gehen. Wir müssen dann die Zeiten aufschreiben- wann sind sie gegangen und wann sind sie wieder auf Station eingetroffen, dieses pflegt dann unsere MDA in den PC ein.
Soweit entgegenstehendes Landesvertragsrecht für diesen Fall etwas anderes verlange, sei es nichtig. Die Krankenkasse schulde daher nur die Vergütung für eine einheitliche stationäre Behandlung. Das Urteil wirft in der Praxis wiederrum zahlreiche Fragen auf, insbesondere wenn über die weitere Behandlung gerade kein Therapieplan besteht bzw. der Patient sich über die Fortführung der Behandlung noch unsicher ist. Es dürfte praktisch kaum zu realisieren sein, diese Patienten für einen bestimmten Zeitraum zu beurlauben, was aber nach der bisher bekannten Ansicht des BSG offenbar gewollt ist. Ob das BSG in der Urteilsbegründung auf diese Probleme der Praxis eingehen wird, bleibt abzuwarten. Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite.
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