#5 taxpert Nein! Die Vermietung eines grundstücks oder Grundstücksteils ist -wie @immobiliensammler bereits richtig dargestellt hat- grundsätzlich steuerbefreit, §4 Nr. 12 UStG. Es besteht jedoch ggf. die Möglichkeit auf die Steuerbefreiung zu verzichten, §9 UStG. Hierzu ist es jedoch notwendig, dass der Mieter das Grundstück/den Grundstücksteil ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Viele, viele Beispiele im A9. 2 UStAE! Hier nur drei Beispiele, um das zu verdeutlichen: 1. Die Firma mietet die Wohnung an, um dort ein Büro für den Vertrieb einzurichten. Optierung zur USt möglich, da (unterstellt) der Vertrieb zu steuerpflichtigen Umsätzen führt, die einen VoSt-Abzug nicht ausschließen. 2. Die Firma stellt die Wohnung einem eigenen Mitarbeitern langfristig zur Verfügung. Keine Optierung möglich, da die Firma im Hinblick auf die Vermietung an den Mitarbeiter selber nicht optieren kann und daher die Umsätze nicht zum VoSt-Abzug berechtigen. 3. Die Firma stellt die Wohnung ständig wechselnden Mitarbeitern bzw. Kunden/Monteuren auf kurzfristiger Basis zur Verfügung.
Ich beabsichtige eine Wohnung an eine Zeitarbeitsfirma zu vermieten. Die Firma möchte dort ihre Mitarbeiter in einer Art Wohngemeinschaft unterbringen. Wechsel findet in längeren Abständen (mehrere Monate) statt. Meine Frage: ist in dem Fall das Gewerbemietrecht anwendbar oder gilt das Wohnraummietrecht wie bei normaler Vermietung? Gibt es Dinge, die ich im Mietvertrag besonders beachten sollte? Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 14. 02. 2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: Ich gehe davon aus, dass es sich hier um einen normalen Wohnraummietvertrag handelt, wobei im Mietvertrag dargestellt werden sollte, dass es sich hier um eine Wohnungsgemeinschaft handelt, die deren Bewohner im Laufe der Zeit wechseln. Hauptansprechpartner und Vertragspartner sollte in jedem Fall aufgrund der sicherlich besseren Bonität die Zeitarbeitsfirma sein.
So gibt es zum Beispiel auf Ebene der EU die "Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem" (MwStSysRL), die -da die USt mittlerweile eine EU-Steuer geworden ist- für die deutsche USt verbindlich ist! und insgesamt gibt das dann die Umsatzsteuer.... Das ist die USt-Zahllast! Diese "Verwechslung" kann für den Stpfl. besonders "peinlich" bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlages sein! Dieser darf maximal 10% der festgesetzten Steuer betragen. Festgesetzt wird aber "nur" die USt, die auf die Umsätze entfällt! Die abziehbare VoSt wird erst danach abgezogen! Thema: Private Wohnung an Firma vermieten Vermietung von Wohnung an Gewerbe: Hallo, Ein Klinik möchte gerne meine Wohnung mieten. Die Klinikmitarbeiter werden dort Wohnen. Der Vertragspartner word dann der Klinik. Hant Ihr... Einfamilienhaus von privat an Unternehmen vermieten: Guten Morgen, wir möchten ein Einfamlienhaus vermieten. Neben Pirvatpersonen hat sich nun auch eine Firma (Steuerkanzlei) gemeldet, die das Haus... Gewerbe mietvertrag nachträglich auf Firma umschreiben: Hallo zusammen ich habe eine Frage Meine Frau und ich sind dabei eine Discothek zu Mieten grade.
Sie können allerdings auch hier mit den jeweiligen Mietern/Bewohnern separat eine entsprechenden Vertrag schließen und die Zeitarbeitsfirma als Bürgen mit ins Boot holen. Hierdurch haben Sie den Vorteil, dass sie neben der Zeitarbeitsfirma auch die jeweiligen konkreten Bewohner der Wohnung als Vertragspartner haben. Dies fusioniert natürlich auch andersherum, als dass Sie die jeweiligen Bewohner auch als Vertragspartner mit in den Mietvertrag nehmen können oder als Bürgen im Rahmen eines separaten Bürgschaftsvertrages binden können. Ansonsten dürfte sich ganz normal der Mietvertrag nach Wohnraummietrecht richten. Gewerbemietrecht ist immer dann anzuwenden, wenn es sich um eine gewerbliche Vermietung eines gewerblich genutzten Mietgegenstandes oder Raumes handelt. Dies dürfte vorliegend nicht der Fall sein, da die Wohnung ja gerade als Wohnraum auch genutzt wird. Daher dürfte hier Wohnraummietrecht ausschlaggebend sein. Sie können allerdings aufgrund der Gewerblichkeit der Zeitarbeitsfirma im engeren Sinne durchaus versuchen, hier Einschränkungen und besondere Klauseln mit hineinzubringen, gerade wenn die Zeitarbeitsfirma hier Hauptmieter ist und die Wohnung im Zuge ihrer Arbeitstätigkeit anmietet.
Optierung zur USt möglich, da die kurzfristige Überlassung nicht zu einer Steuerbefreiung nach §4 Nr. 12 UStG führt, also ein VoSt-Abzug aus diesen Umsätzen möglich ist. D. h. die Firma muss Dir erst einmal genau sagen, was sie mit der Wohnung vorhat, bevor Du überhaupt entscheiden kannst, ob eine Optierung überhaupt möglich ist! Und um das klarzustellen: Ob Du optierst oder nicht entscheidest einzig und allein Du und nicht die mietende Firma!!!!! Ob sich das "lohnt" kann nur ein StB vor Ort mit Dir entscheiden! Außerdem wirst DU mit der Vermietung einer Wohnung kaum die Umsatzgrenze von 17. 500 Euro im Jahr überschreiten, §19 UStG! Damit würde Kraft Gesetzes die (nicht offen ausgewiesene) USt auch nicht erhoben werden! Hier müsste für einen USt-Ausweis nochmals zur USt optiert werden! #6 Vielen Dank für die schnellen Antworten. ich erkläre einmal den genauen Sachverhalt. Eine Firma möchte vorerst für einen Monat (wahrscheinlich bis September) meine Wohnung für 5 Monteure buchen/mieten.
Dies hat der Bundesfinanzhof in aktuellen Entscheidungen[1] bestätigt. Bei der Ermittlung der Kostenmiete sind neben den Gebäudeabschreibungen und einem Wert für Instandhaltungen auch eine Kapitalverzinsung sowie ein 5%iger Gewinnaufschlag zu berücksichtigen. Soweit die tatsächlich gezahlte Miete die Kostenmiete unterschreitet, kommt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht. Keine Rolle spielt dagegen nach Auffassung des Gerichts, ob z. bei einem späteren Verkauf der Immobilie in ferner Zukunft ein Gewinn zu erwarten ist. [1] Vgl. Urteile vom 27. Juli 2016 I R 12/15 (BStBl 2017 II S. 217) und I R 8/15 (BStBl 2017 II S. 214).
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Und das mit Recht; denn alles, was entsteht, ist wert, dass es zugrunde geht; Drum besser wär's, dass nichts entstünde. So ist denn alles, was ihr Sünde, Zerstörung, kurz, das Böse nennt, Mein eigentliches Element. " Holz: Eigenbau OFF VH:??? RH: DTecS ox Panteron Gold-Member Beiträge: 919 Registriert: Samstag 19. Juni 2010, 19:14 TTR-Wert: 1576 Wohnort: TTC GEWO Finow von Panteron » Donnerstag 24. Juni 2010, 14:07 Will jetzt ja nicht philosophisch werden, aber ich glaube die ekelhafteste Noppe ist die, die vom Spieler beherrscht wird. Ansonsten wurde ja hier im Forum das Thema " Grass DTecs (bewirkt durchaus eine hohe Fehlerquote)" schon tot getreten. Mir persöhnlich liegt sie eher nicht. Denke es ist am wichtigsten die Schwächen die man mit einer Noppe hat, zu erkennen und gegebenfalls seinen Spielstil oder Belag dementsprechend anzupassen und nicht nach der "SuperschnittumkehrsnoppemitStörpotential" zu fahnden. Tischtennis, welche Lange Noppe hat am meisten störeffekt? (Musik, Spiele und Gaming, Freizeit). Noppen-Lord Super Master Beiträge: 1663 Registriert: Dienstag 6. Dezember 2005, 10:34 Kontaktdaten: von Noppen-Lord » Freitag 25. Juni 2010, 13:04 Von den mittlerweile Verbotenen Noppen würde ich sagen war der super block der Wiederlichste.