Zuletzt von Drüsi Hörbar am Do, 24/09/2020 - 15:48 bearbeitet Deine Bewertung: None Durchschnittlich: 5 ( 1 Bewertung) Englisch Englisch Englisch The Great Pretender Übersetzungen von "The Great Pretender" Music Tales Read about music throughout history
Ich trage mein Herz wie eine Krone Und mache mir vor, du wärst immer noch da Zu schmerzhaft, wenn mir klar wird, was mein Herz nicht verbergen kann... Oh ja, ich bin ganz toll darin, anderen etwas vorzumachen Und mache mir vor... Und mache mir vor, du wärst immer noch da! Englisch Englisch Englisch The Great Pretender Übersetzungen von "The Great Pretender" Music Tales Read about music throughout history
Er war der Sohn von Jakob II. von England und dessen zweiter (katholischer) Frau Maria Beatrice von Modena. Er wurde von seinen Anhängern, den Jakobiten, als Jakob III. von England und Jakob VIII. von Schottland bezeichnet.... #8 Author MiMo (236780) 19 Mar 20, 14:23 Comment Für diejenigen unter euch, die sich an die 1950er erinnern können: The Great Pretende r In einer Übersetzung des Textes heißt pretender übrigens der Blender Ja, ist ein Uraltfaden, aber der Song ist es wert;) #9 Author Miss Take (399408) 19 Mar 20, 14:38 Comment Mir ist gerade Die Stunde der Komödianten eingefallen. Ich habe den Eindruck, dass ein Pretender auch nicht viel anders ist als ein Comedian, also ein Komödiant. #10 Author Pippilotta007 (1196225) 19 Mar 20, 14:52 Comment Tante Wiki kennt noch: Pretender ist eine US-amerikanische Fernsehserie. Sie handelt von dem hochbegabten Jarod, einem von einer geheimen Organisation namens The Centre gefangen gehaltenen Jungen. Seine Begabung äußert sich vor allem darin, dass er sich in jeden Menschen hineinversetzen kann, also auch vorgeben (englisch "pretend", daher "Pretender") kann, sie zu sein.
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Im Centre werden seine Fähigkeiten für die Durchführung verschiedener Experimente benutzt. Als er erwachsen ist, gelingt es ihm jedoch auszubrechen. Er hilft jetzt den Menschen bei ihren Problemen und sorgt für Gerechtigkeit. Die Serie spielt im selben Serienuniversum wie die Serie Profiler.... #11 Author no me bré (700807) 19 Mar 20, 17:23 Comment Zu #9: Vielen Dank für den Link, Miss Take! Ach, wie schön, diesen Song mal wieder zu hören! :-) Mir gefällt die im Netz vorgeschlagene Übersetzung "Blender" hier allerdings nicht, denn darunter stelle ich mir jemanden vor, der bewusst jemanden täuscht, um sich einen Vorteil zu verschaffen. (Geht das nur mir so? ) Und hier geht es ja um einen armen, an Liebeskummer leidenden Mann, der sich eben davor scheut, seine "Schwäche" zuzugeben. Übrigens finde ich "pretender" und "to pretend" - was mir beides leider sehr häufig unterkommt - sehr schwer zu übersetzen. Im Deutschen fehlt mir da oft ein passendes Wort. #12 Author Fragezeichen (240970) 19 Mar 20, 19:17 Comment der Täuscher, Vortäuscher, Selbsttäuscher könnte gelegentlich passen.
v. 19. 3. 2014, I ZR 185/12 – Geld-Zurück-Garantie III) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob für eine solche "Werbung mit Selbstverständlichkeiten" eine besondere Hervorhebung der Aussagen erforderlich ist. Was war geschehen? Der BGH hatte den Rechtsstreit zweier Onlinehändler für PC-Druckerzubehör zu entscheiden. Das beklagte Unternehmen verwendete im Rahmen seines eBay-Angebotes innerhalb der Produktbeschreibungen mit folgenden Aussagen: "Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägigeGeld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir. " "Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren. " "Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von XXX. " Der BGH sah als abschließende Instanz in Abweichung der Vorinstanz des OLG Hamm in zwei der vorbezeichneten Aussagen (Werbung mit Geld-Zurück-Garantie und Versandrisiko) eine unzulässige geschäftliche Handlung als gegeben an. Die Aussage "Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren. "
Immer wieder heißt es beispielsweise in den Versandbedingungen von Onlineshops: "Versicherter Versand". Der Händler wirbt also damit, dass er bei einem Verlust der Ware auf dem Postweg einen Ersatz leistet. Hierzu ist er aber bereits gesetzlich verpflichtet, weil er gegenüber Verbraucher:innen das Versandrisiko trägt (§ 475 Abs. 2 BGB). Auch wenn er die Ware also "unversichert" verschickt, ändert dies also nichts daran, dass Kund:innen eine Lieferung verlangen können, wenn die Post das Päckchen verliert. Weitere "Klassiker" von Werbung mit Selbstverständlichkeiten in Onlineshops: "24 Monate Gewährleistung", "14 Tage Geld-zurück-Garantie" Gegenüber Verbrauchern besteht eine gesetzliche Pflicht zur Gewährleistung (BGH, Urteil vom 19. 03. 2014 – I ZR 185/12). "Wir verkaufen nur Originalware", "100% Original" Kund:innen werden ohnehin davon ausgehen, dass keine Fälschungen angeboten werden und können im Falle einer Lieferung gefälschter Markenkleidung ihre Gewährleistungsrechte geltend machen (LG Münster, Beschluss vom 06.
Erkennbare Selbstverständlichkeit kann schützen Wo die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit keinen unzutreffenden Eindruck erweckt, liegt auch keine Unlauterkeit. Stellt ein Online-Händler etwa klar, dass für Verbraucher selbstverständlich eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren gilt, wird damit nicht der Eindruck vermittelt, es handele sich um eine besondere Leistung dieses Online-Händlers (so BGH, Urteil oben). Auch wenn klar ist, dass ein Online-Händler eine Ware lediglich genauer umschreibt, ist dies kein unlauteres Verhalten. Online-Händler dürfen sich und ihre Produkte schließlich bewerben und auch auf bestehende Vorteile hinweisen. Abmahnungen vermeiden Inwiefern eine konkrete Werbung im Hinblick auf Selbstverständlichkeiten möglicherweise unlauter ist, lässt sich in der Praxis nicht immer einfach klarstellen. Entsprechende Formulierungen sollten vermieden werden, um das Risiko einer Abmahnung gänzlich auszuschließen. Ob eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit zulässig ist, muss letztlich immer anhand des Einzelfalls entschieden werden.
Nach Ziffer 10 der "Schwarzen Liste" stellt die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar, eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Die besondere Betonung und Hervorhebung, dass es sich um einen besonderen zusätzlichen Vorteil für den Käufer handle, ist irreführend. Eine Werbung mit einer solchen Selbstverständlichkeit ist also z. B. die Hervorhebung, dass dem Verbraucher bei einem Kaufvertrag für 24 Monate ein Gewährleistungsrecht zusteht oder dass er bei einem Kauf im Fernabsatz ein Widerrufsrecht hat. Hierbei handelt es sich um gesetzliche Rechte, die jedem Verbraucher zustehen. Gesetzlich bestehende Rechte stellen keine Besonderheit eines Angebots dar, so dass eine entsprechende Bewerbung unzulässig ist.
Das Werben mit einer provisionsfreien Vermittlung von Mietwohnungen stellt nach der Einführung des sogenannten "Bestellerprinzips" eine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar und ist somit wettbewerbswidrig, so entschied das OLG Brandenburg mit Urteil vom 22. 10. 2019. Was war geschehen? Die Beklagte betreibt eine Plattform für Immobilienangebote, darunter auch Mietwohnungen. In ihren Angeboten warb sie unter anderem mit der Aussage "Marktplatz für provisionsfreie Immobilien". Dies tat sie auch in Bezug auf solche Mietwohnungen, für die ihr vom Vermieter ein Vermittlungsauftrag erteilt worden war. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, sah darin einen Wettbewerbsverstoß aufgrund des Werbens mit einer Selbstverständlichkeit und mahnte die Beklagte ab. Das LG Neuruppin gab der Klage statt, eine Berufung der Beklagten blieb jedoch erfolglos. Wann ist eine Provision fällig? Das OLG wies auf das sogenannte "Bestellerprinzip" hin das besagt, dass derjenige, der den Makler beauftragt diesen auch bezahlen muss.
Als "Angabe" in diesem Sinne versteht man eine Aussage, die sich auf Tatsachen bezieht und somit sachliche, inhaltlich nachprüfbare Informationen beinhaltet. Im Gegensatz dazu stehen Äußerungen rein subjektiven Inhalts wie Werturteile, die keinen (überprüfbaren) Tatsachenkern enthalten. Beispielhaft zu nennen sind hierfür Ausdrücke wie "beste Lage" oder "beste Aussicht", während der von einer Immobilienplattform beworbene " Verkauf zum Bestpreis" eine inhaltlich nachprüfbare Aussage über geschäftliche Verhältnisse darstellt und es sich somit um eine unzulässige Angabe handelt. Folglich ist zu beurteilen, ob es sich bei der Aussage der "schnellen, sicheren, günstigen Lieferung" um eine solche Angabe i. S. v. § 5 Abs. 1 UWG handelt. Bereits daran äußert das OLG Frankfurt a. berechtigte Zweifel. Es bezeichnet die Äußerung als übliche Werbefloskel, der der Adressatenkreis schwerlich überhaupt eine konkrete Aussage entnehmen werde. Nichtssagende Anpreisungen, Floskeln und reklamehafte Übertreibungen unterfallen nicht dem Verständnis einer "Angabe" im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG.